Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
8C_373/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_373/2025

Urteil vom 16. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2025 (IV 2024/214).

Sachverhalt:

Fatti

A. A.a. Die 1975 geborene A.________ war zuletzt seit 1. Oktober 2007 zu 80 % als Mitarbeiterin Wäscherei bei der Stiftung B.________ angestellt und ab 16. Oktober 2012 zu ungefähr 10 % in der Hauswartung tätig. Im Dezember 2015 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht, namentlich nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der medexperts AG, St. Gallen, vom 26. Februar 2018, lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Begehren um berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 19. April 2018 ab. Am 26. Juli 2018 verneinte sie zudem einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 26. Juli 2018).

In Gutheissung der dagegen von A.________ geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 26. Juli 2018 auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 5. August 2020). Zur Begründung wurde angegeben, der psychiatrische und der neurologische medexperts-Sachverständige hätten ihre Arbeitsunfähigkeitsatteste nicht hinreichend begründet. Die IV-Stelle habe den Sachverhalt weiter abzuklären und anschliessend über das Rentenbegehren neu zu verfügen.

A.b. Gemäss Aufforderung der IV-Stelle nahm die medexperts AG in der Folge am 9. April 2021 Stellung zur Kritik des kantonalen Gerichts und zu den zwischenzeitlich eingegangenen medizinischen Berichte. Nachdem Dipl. med. C.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 12. Mai 2021 eine Verlaufsbegutachtung bezüglich der Entwicklung seit dem medexperts-Gutachten vom 26. Februar 2018 empfohlen und die behandelnde Dr. med. D.________, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 20. Juni 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt hatten, veranlasste die IV-Stelle eine weitere polydisziplinäre Begutachtung bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (im Folgenden: ABI; Gutachten vom 31. August 2023). Im Rahmen eines ersten Vorbescheidverfahrens wurde die ABI aufgefordert, sich zu den Einwänden von A.________ am Gutachten zu äussern (Stellungnahme vom 8. Mai 2024). Im zweiten Vorbescheidverfahren reichte A.________ eine Mail-Nachricht des Dr. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. August 2024 ein. Mit Verfügung vom 30. September 2024 verneinte die IV-Stelle wiederum einen Rentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 25 %.

B. Das Versicherungsgericht wies die gegen die Verfügung vom 30. September 2024 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 13. Mai 2025).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid vom 13. Mai 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zwecks Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch einen spezialisierten Gutachter im Bereich Schmerzstörung und Komplextrauma und zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis die Prüfung der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (nachfolgend: EKQMB) abgeschlossen sei. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

Das kantonale Gericht, die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 30. September 2024 einen Rentenanspruch verneinte.

3.

3.1. 3.1.1. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Kraft (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2; Urteil 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 2.2), ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

3.1.2. In Anbetracht der im Dezember 2015 erfolgten Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung sind Leistungen mit Anspruchsbeginn per 1. Juni 2016 streitig (vgl. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet (vgl. Urteil 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2022 gelangt dagegen das ab 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht zur Anwendung (BGE 150 V 323 E. 4).

3.2. 3.2.1. Das kantonale Gericht legte die massgeblichen Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) korrekt dar. Darauf wird verwiesen.

3.2.2. Hervorzuheben ist, dass sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit auf Unterlagen stützt, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den praxisgemässen Anforderungen entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Das Gutachten in diesem Sinne zeichnet sich - im Gegensatz zum blossen ärztlichen Bericht - insbesondere dadurch aus, dass es in Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten verfasst wird, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende und auf medizinischem Fachwissen beruhende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (Urteile 8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 2.4 mit Hinweis; 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2023 IV Nr. 42 S. 143).

4.

4.1. In Würdigung der medizinischen Aktenlage mass die Vorinstanz dem polydisziplinären ABI-Gutachten vom 31. August 2023 uneingeschränkte Beweiskraft zu. Die Sachverständigen hatten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein chronisches multilokuläres fibromyalgiformes Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.0, R52.9) und ein multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom (ICD-10 G44.8) mit Spannungskopfschmerz- und Medikamentenübergebrauchskomponenten diagnostiziert. Sie hatten eine zu 25 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert und weder aus rheumatologischer, aus neurologischer noch aus allgemeininternistischer Sicht eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeben können. Das kantonale Gericht ging daher gestützt auf das bezüglich Leistungsfähigkeit allein massgebende psychiatrische Teilgutachten davon aus, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab 2018 in sämtlichen Tätigkeiten zu 75 % arbeitsfähig gewesen sei. Es stellte fest, für die Zeit davor liessen die Ausführungen des psychiatrischen ABI-Experten darauf schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit auch in den Jahren 2016 und 2017 nicht wesentlich niedriger gewesen sein könne. Die massgeblichen psychosozialen Belastungen, die zur Aufrechterhaltung der Schmerzstörung geführt hätten, seien die Probleme des Ehemannes und dessen Ausweisung aus der Schweiz gewesen, die spätestens im Frühjahr 2015 mit der Wiederverheiratung weggefallen seien. Die zuletzt ausgeübte wie auch jede andere leidensadaptierte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in einem ebenso hohen Pensum zumutbar, weshalb der Invaliditätsgrad dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit entspreche. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 25 % könnte nur ein hier offenkundig nicht gerechtfertigter zusätzlicher Abzug von mindestens 20 % zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. Im relevanten Zeitraum habe somit keine rentenbegründende Invalidität bestanden. Zudem sei das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt, weil keine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Daher habe die IV-Stelle das Rentenbegehren zu Recht abgewiesen.

4.2. Die Beschwerdeführerin vermag, wie nachstehend darzulegen ist, letztinstanzlich keine Gründe zu benennen, welche die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts erschüttern könnten.

4.2.1. Zunächst erweist sich die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch das kantonale Gericht, weil es der Kritik des Dr. med. E.________ keinen Beweiswert zugesprochen habe, als nicht stichhaltig. Ob der seit 2020 nicht mehr behandelnde Psychiater, der die ABI in seiner Kurz-Mail vom 13. August 2024 pauschal als eines der "qualitativ pechschwarzen Schafe im Gutachter-Business" bezeichnet hatte, tatsächlich als voreingenommen zu gelten hat, wie das kantonale Gericht feststellte, kann an dieser Stelle offen bleiben. Denn Dr. med. E.________ sah davon ab, konkret darzulegen, aus welchen Gründen auf das vorliegende Gutachten nicht abzustellen wäre, und er äusserte sich nicht zur gesundheitlichen Entwicklung seiner ehemaligen Patientin, weshalb seine Ausführungen von vornherein nicht geeignet sind, die Beweiskraft des Gutachtens zu schmälern.

4.2.2. 4.2.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Experten hätten sich zu wenig mit den seitens der behandelnden Fachpersonen gestellten Diagnosen auseinandergesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass kein direkter Zusammenhang zwischen Diagnose und Arbeits (un) fähigkeit bzw. Invalidität besteht. Von einer Diagnose kann mit anderen Worten nicht direkt auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (BGE 145 V 215 E. 6.1; 143 V 409 E. 4.2.1 und 418 E. 6). Entscheidend ist vielmehr die ärztlicherseits zu beantwortende Frage, ob es der versicherten Person - unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteilt (BGE 145 V 215 E. 6.1; 143 V 409 E. 4.2.1). In der abweichenden Diagnosestellung anderer Ärzte liegt zudem kein Umstand begründet, der zwingend zu weiteren Abklärungen führen müsste (zum Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteile 8C_69/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 4.2; 8C_152/2024 vom 15. Januar 2025 E. 5.2.2).

4.2.2.2. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass in der Expertise vom 31. August 2023 die Diagnosen nach ICD-10 und nicht nach der neuen ICD-11 angegeben werden, auf eine mangelnde Beweiskraft der gutachtlichen Angaben schliessen. Es ist notorisch, dass nach der grundlegenden Überarbeitung der Klassifikation mit einer längeren Übergangsphase zu rechnen ist (vgl. zur Implementation der ICD-11 in der Schweiz u.a.: Grundlagenbericht bezüglich der Einführung der 11. Revision der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme [ICD-11] und deren Auswirkung auf die nationalen Anwendungszwecke, Studie im Auftrag des Bundesamtes für Statistik vom 2. August 2023, abrufbar unter: www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/nomenklaturen/medkk/icd-11.assetdetail.31851006.html).

4.2.2.3. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurde die vom rheumatologischen Gutachter gestellte Diagnose einer Fibromyalgie und ihr Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten durchaus berücksichtigt, fand sie doch in der interdisziplinären Konsensbeurteilung Eingang bei der Hauptdiagnose der chronischen Schmerzstörung (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) als fibromyalgiformes Schmerzsyndrom. Schon im rheumatologischen Teilgutachten wurde diesbezüglich auf das fachpsychiatrische Gutachten verwiesen mit der Bemerkung, die Diagnose stehe unter dem Vorbehalt des Ausschlusses relevanter psychiatrischer Erkrankungen.

4.2.3. Es erübrigen sich auch Weiterungen zum (nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, vom kantonalen Gericht, sondern) vom psychiatrischen Gutachter in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2024 in Frage gestellten Sinn bezüglich des Einsatzes testpsychologischer Instrumente, namentlich des Mini-ICF-APP, im Rahmen der versicherungspsychiatrischen Auseinandersetzung. Denn im psychiatrischen Teilgutachten werden die Alltagsfunktionalitäten auch ohne durchgeführte Mini-ICF-APP-Testung durchaus berücksichtigt und sie finden Eingang in die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Ausschlaggebend ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung, wobei Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (Urteil 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 8.4 mit Hinweis). Inwiefern vorliegend mit dem psychiatrischen Teilgutachten die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten (SGPP/SGVP [Hrsg.], 3. Aufl. 2016), missachtet worden wären, lässt sich schon deshalb nicht nachvollziehen, weil diese die Prüfung des Einsatzes testpsychologischer Zusatzuntersuchungen lediglich bei begründeter Indikation (z.B. bei Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden bzw. geklagten Funktionseinbussen) vorsehen (Qualitätsleitlinien, Ziff. 4.3.2.2 S. 11).

4.3. Die Beschwerdeführerin vermag zusammenfassend nicht aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht das Willkürverbot verletzt haben soll, indem es dem ABI-Gutachten Beweiswert zuerkannte und in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen). Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich im Sinne einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG), ist darin ebenso wenig zu erblicken wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht lässt sich nicht feststellen (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5). Folglich hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

5. Von der beantragten Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer allfälligen Einschätzung der EKQMB kann abgesehen werden, da das vorinstanzliche Abstellen auf das ABI-Gutachten kein Bundesrecht verletzt.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne unentgeltlicher Prozessführung und Verbeiständung) kann nicht entsprochen werden, weil die hierfür erforderliche Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht erfüllt ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 I 166 E. 3 mit Hinweisen). Die zu berücksichtigenden Ausgaben (Grundbetrag von Fr. 1'700.- [Ehepaar], Bedürftigkeitszuschlag [20 %] von Fr. 340.-; geltend gemachte, aber nicht belegte Wohnungsmiete von Fr. 1'670.-, Krankenkassenprämien [nur aus KVG-Obligatorium] von Fr. 917.30], Anteil Steuern Fr. 787.55; Auslagen von Fr. 493.25 für auswärtige Verpflegung und Arbeitsweg) belaufen sich auf Fr. 5'908.10 pro Monat. Als Einkommen werden auf dem eingereichten Erhebungsbogen Nettolöhne des Ehepaars von Fr. 1'324.15 und Fr. 5'072.80 sowie eine Rente der Beschwerdeführerin von Fr. 176.10, insgesamt Fr. 6'573.05 deklariert. Das monatliche Einkommen (inklusive anteilsmässigem 13. Monatslohn) fällt allerdings aufgrund der ausgewiesenen Nettoeinkünfte gemäss Steuerveranlagung 2025 bei der Beschwerdeführerin um Fr. 843.- und bei ihrem Ehemann um Fr. 422.80 höher aus, womit Einkünfte von insgesamt Fr. 7'838.85 resultieren. Der Vergleich mit den Auslagen von Fr. 5'908.10 ergibt einen monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 1'930.75. Ein Überschuss bleibt selbst dann bestehen, wenn bei den Auslagen gemäss der beigelegten Ratenvereinbarung für die Tilgung der Schulden des Ehemannes Fr. 250.- berücksichtigt würden. Es erübrigt sich, die fehlenden Unterlagen, so unter anderem den Mietvertrag für die Wohnung des Ehepaars, einzuholen und die Vermögensverhältnisse genauer zu betrachten. Eine Bedürftigkeit ist jedenfalls nicht ausgewiesen, weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, mit dem Einkommen neben dem nötigen Lebensunterhalt auch die Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) zu bestreiten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 8C_373/2025
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente