8C_377/2026
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1967, arbeitete seit Juli 2017 als Gipser und einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Nach zwei Unfällen vom 18. Oktober 2018 (Unfallnummer 27.05422.18.7; Sturz von Bockleiter mit Verdrehen des linken Knies) und 9. April 2019 (Unfallnummer 24.49048.19.1; Sturz auf provisorischer Baustellentreppe mit Prellungen beider Schultern und des Rückens) erbrachte die Suva jeweils die gesetzlichen Leistungen bis zum Heilbehandlungsabschluss bei voller Arbeitsfähigkeit per 15. Februar 2019 bzw. 1. Oktober 2019.
Am 9. November 2021 fiel A.________ von einem Geländer/Gerüst, wobei er sich laut Schadenmeldung UVG vom 10. November 2021 eine Verdrehung bzw. Verstauchung des linken Knies, des linken Hüftgelenks und der rechten Schulter zuzog (Unfallnummer 27.05796.21.4). Die Suva übernahm auch in diesem Fall die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Nach medizinischen Abklärungen und mit Blick auf die auf den 31. Mai 2024 geplante linksseitige Schulteroperation stellte die Suva in Bezug auf die linke (adominante) Schulter ihre Leistungen per 24. Mai 2024 ein (Verfügung vom 24. Mai 2024) und hielt mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 daran fest.
B. Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern ab (Urteil vom 22. April 2026).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin habe auch nach dem 24. Mai 2024 die Heilbehandlung zu übernehmen und ein Taggeld - subeventuell eine angemessene Invalidenrente - zu erbringen. Weiter habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 geschützte, am 24. Mai 2024 verfügte Verneinung eines Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen in Bezug auf die über den 24. Mai 2024 hinaus geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden bestätigte.
3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend fest, es bestünden keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der beweiswertigen Aktenbeurteilungen des Suva-Orthopäden Dr. med. C.________. Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht darauf abgestellt und den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Folglich sei in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten. Radiologisch sei zwar nach dem Unfall vom 9. April 2019 bei Vorzuständen an den Rotatorenmanschetten die Möglichkeit einer frischen Teilläsion geäussert worden. Dr. med. C.________ habe jedoch schlüssig dargelegt, weshalb die klinischen Befunde gegen eine frische Ruptur bzw. Teilruptur einer Sehne der Rotatorenmanschette im linken Schultergelenk sprechen würden. Angesichts der langjährigen Überkopftätigkeit mit frühzeitigen degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette habe der Suva-Orthopäde mit Blick auf die vorbestehenden Befunde an der linken Schulter verneint, dass hier eine zusätzliche, überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte, strukturelle Läsion objektiviert werden könne. Gemäss angefochtenem Urteil schloss die Beschwerdegegnerin nach dem Unfall vom 9. April 2019 die Heilbehandlung bei wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit per 1. Oktober 2019 ab. Beim Unfall vom 9. November 2021 seien initial links gar keine Schulterbeschwerden geklagt worden. Der dokumentierte Vorzustand sei anlässlich des Unfalles vom 9. November 2021 unverändert geblieben. Dieser habe lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung des bekannten degenerativen Vorzustands zur Folge gehabt. Gleiches gelte in Bezug auf den Unfall vom 9. April 2019. Der am 31. Mai 2024 operierte Schulterschaden links stehe nicht in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang zu einem der beiden Unfälle vom 9. April 2019 und 9. November 2021 und stelle auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG dar (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2).
4.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern entgegen dem angefochtenen Urteil auch nur geringe Zweifel (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis; vgl. auch BGE 146 V 51 E. 5.4) daran bestünden, dass an der linken Schulter keine strukturellen Schäden feststellbar waren, welche mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch einen bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall verursacht worden waren. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seit dem Unfall vom 9. April 2019 ununterbrochen an unfallkausalen linksseitigen Schulterbeschwerden zu leiden, steht diese - mangels echtzeitlich medizinisch dokumentierter Berichte - unbelegte Behauptung im Widerspruch zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlung bei voller Arbeitsfähigkeit per 1. Oktober 2019 abgeschlossen habe. Indem der Beschwerdeführer die Folgen der beiden Unfälle vom 9. April 2019 und 9. November 2021 vermischt, um einen angeblich "ununterbrochen" anhaltenden unfallbedingten Schaden an der linken Schulter geltend zu machen, verschweigt er nicht nur den folgenlosen Fallabschluss nach dem ersten Unfall per 1. Oktober 2019, sondern auch die Tatsache, dass der zweite Unfall laut Schadenmeldung vom 10. November 2021 und gemäss Eintrag in der Krankengeschichte der Hausärztin Dr. med. D.________ zur Erstbehandlung am Unfalltag die linke Schulter nicht betraf. Nachdem die Beschwerdegegnerin jedoch ohne Einschränkungen (auch) für die linksseitigen Schulterbeschwerden vom 9. November 2021 bis zur diesbezüglichen Einstellung ex nunc et pro futuro per 24. Mai 2024 die Leistungen nach UVG erbracht hat, vermag der Beschwerdeführer daraus keine auch nur geringen Zweifel an der Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ zu begründen, indem er geltend macht, es sei nicht überzeugend, um für die Terminierung nach einer vorübergehend aktivierten Gonarthrose auf angebliche Erfahrungstatsachen zu verweisen (vgl. demgegenüber statt vieler Urteil 8C_686/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.1), wonach solche Schulterbeschwerden innert sechs bis acht Wochen ausheilen würden. Von einem unfallkausalen CRPS (Complex Regional Pain Syndrome), welches anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde innerhalb der erforderlichen Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise die dafür typischen Symptome hätte dokumentieren lassen müssen (vgl. Urteil 8C_628/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1 mit Hinweisen), kann entgegen dem Beschwerdeführer keine Rede sein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen offensichtlich keine Anhaltspunkte für zumindest geringe Zweifel an Aktenbeurteilungen des Dr. med. C.________ erkennen.
5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Oktober 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli