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8C_411/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_411/2016

Urteil vom 20. Juni 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2016.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Juni 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2016 betreffend den Erlass von Gerichtskosten,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 83 lit. m BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist gegen Entscheide über den Erlass von Abgaben, dass Gerichtsverfahrenskosten Abgaben im Sinne dieser Bestimmung sind (statt vieler Urteil 2D_51/2015 vom 15. September 2015), dass daher die Beschwerdeschrift als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegen zu nehmen ist (statt vieler Urteil 2D_51/2015 vom 15. September 2015), dass mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), worauf die Vorinstanz denn auch in ihrer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen hat, dass aber nichts Derartiges vorgebracht wird, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 8C_411/2016
Termini attivi:
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