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8C_512/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_512/2026

Urteil vom 16. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialhilfebehörde Reinach,
Hauptstrasse 10, 4153 Reinach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juli 2026 (810 26 200).

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, das angefochtene Gerichtsurteil sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist darüber hinaus anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen (Art. 106 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).

2. Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 23. Juli 2026 dar, weshalb es auf die gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 855 vom 2. Juni 2026 des Kantons Basel-Landschaft erhobene Beschwerde nicht eintrat (fehlende sachbezogene Begründung nach § 5 VPO/BL). Vor dem Regierungsrat war der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2026 angefochten, mit welchem die bisher dem Beschwerdeführer ausgerichtete Sozialhilfeunterstützung per 28. Februar 2026 eingestellt und auf Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nicht eingetreten wurde.

3. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorträgt, steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten. Stattdessen bringt er seine Lebensumstände vor und fühlt sich ganz allgemein durch Behörden und Gerichte nicht ernst genommen. Dabei vergreift er sich mehrfach im Ton ("Nazi Schweine"; "ihr gottverfluchten kinderfickenden Nazischweine"; "bevor ihr die Fresse aufmacht, ihr scheiss Rassisten").

4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass den Anstand verletzende Äusserungen wie in E. 3 hiervor erwähnt, von einer Rückweisung der Beschwerdeschrift (Art. 42 Abs. 6 BGG) bis zur Auferlegung einer Ordnungsbusse (Art. Art. 33 Abs. 1 BGG) führen können und daher inskünftig unterbleiben sollten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 8C_512/2026
Termini attivi:
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