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8C_583/2017BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_583/2017

Urteil vom 19. September 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Fürsorgebehörde Einsiedeln,
Schwanenstrasse 42, 8840 Einsiedeln,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. Juni 2017.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. September 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. Juni 2017,

in Erwägung,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts oder von SKOS-Richtlinien bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid in verschiedener Hinsicht kritisieren, so insbesondere etwa insoweit, als darin das regierungsrätliche Nichteintreten auf Beschwerden gegen aus der Zeit von Oktober 2015 bis März 2016 stammende Verfügungen bestätigt wurde, ohne indessen darzutun, inwiefern die hierzu oder zu anderen streitigen Punkten getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch, das heisst willkürlich erfolgt (Art. 9 BV) oder die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid selbst gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnten; lediglich das Gegenteil zu behaupten und das Gericht der "Lüge" zu bezichtigen, reicht nicht aus, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Amt für Migration des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 8C_583/2017
Termini attivi:
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