8C_597/2016
Nach Einsicht in die in eigenem Namen erhobene Beschwerde von med. pract. A.________ vom 13. September 2016 gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, in die von C.________ ebenfalls in eigenem Namen erhobene Beschwerde vom 14. September 2016 (Poststempel) gegen denselben Entscheid,
in Erwägung,
dass ungeachtet dessen, ob der Arzt überhaupt befugt ist, in eigenem Namen das Rechtsmittel zu ergreifen, auf beide Beschwerden wegen fehlender sachbezogener Begründung nicht einzutreten ist, dass nämlich Beschwerdeschriften, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzen, keine sachbezogene Begründung aufweisen und damit keine rechtsgenügliche Beschwerden im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG darstellen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb die Angelegenheiten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG abgeschlossen werden können, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel