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8C_658/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_658/2026

Urteil vom 16. Oktober 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________, vertreten durch B.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. Juni 2026 (720 25 457).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3 i.f. mit Hinweisen).

2. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 2004 infolge einer Bilharziose und eines chronischen unklaren Schmerzsyndroms eine ganze Invalidenrente bei anfänglicher Verneinung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Wohnsitznahme in der Schweiz sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. Juni 2009 zusätzlich auch eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Diese Leistungen wurden revisionsweise wiederholt bestätigt. Im Rahmen eines im November 2024 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens beabsichtigte die Beschwerdegegnerin, zur Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse, unter anderem - erstmals seit der ursprünglichen Prüfung der örtlichen Verhältnisse von 2004 - eine Abklärung vor Ort in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin durchzuführen. Nach erfolglosem Mahn- und Bedenkzeitverfahren und wiederholten Versuchen, mit dem die Beschwerdeführerin vertretenden Ehemann unter Androhung von Säumnisfolgen einen Abklärungstermin zu vereinbaren, verfügte die Beschwerdegegnerin am 27. November 2025 die Einstellung der Hilflosenentschädigung per 1. Dezember 2025. Das kantonale Gericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde am 25. Juni 2026 ab, indem es bestätigte, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht durch Verweigerung der Teilnahme an dem von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen zweistufigen Verfahren in unentschuldbarer Weise verletzt habe. Die geltend gemachte gesundheitliche Gefahr und psychische Belastung im Falle eines Hausbesuchs vermöge die Verletzung der Mitwirkungspflicht angesichts des Verhältnisses zwischen dem mit der Abklärung vor Ort verfolgten Zweck und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen nicht zu rechtfertigen. Die anhaltende Renitenz habe androhungsgemäss zu Recht die am 27. November 2025 bundesrechtskonform verfügte Sistierung der Ausrichtung der Hilflosenentschädigung zur Folge.

3. Nach zahlreichen Zitaten aus der Rechtsprechung macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz hätte aus der grundsätzlichen Notwendigkeit und Zumutbarkeit des Hausbesuchs nicht ohne eigenständige Würdigung der gesamten Chronologie auf die Unentschuldbarkeit schliessen dürfen. Sie hätte zusätzlich das konkrete Verschulden, die Bedeutung der angebotenen Mitwirkung, den späteren Vertrauenskonflikt und die Verhältnismässigkeit der vollständigen Sistierung beurteilen müssen. Statt anschliessend in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise konkret auszuführen, welche Tatsachen die Vorinstanz im Einzelnen unter Verletzung des Willkürverbots gewürdigt habe, begnügt sich die Beschwerdeführerin mit ausführlicher appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. E. 1 hiervor). Insbesondere bestreitet sie nicht, nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, nach wiederholten Einladungen zur Vereinbarung eines Abklärungstermines unter Androhung von Säumnisfolgen, nach dem Angebot eines zweistufigen Verfahrens und nach einer Aussprache zwischen der Beschwerdegegnerin und dem die Beschwerdeführerin vertretenden Ehemann unter Beteiligung der Ombudsstelle auf die letztmalige - wiederum unter Androhung von Säumnisfolgen ausgesprochene - Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2025 hin renitent geblieben zu sein. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt habe, indem sie die Entschuldbarkeit der Mitwirkungspflichtverletzung verneint hat. Sie legt auch nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen, qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) oder die sich darauf stützenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen. Zudem zeigt sie nicht auf, inwiefern die vorinstanzlich korrekt wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung einer Überprüfung bedürfe (zu den Anforderungen an eine Rechtsprechungsänderung: BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5; je mit Hinweisen). Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Damit wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

5. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 8C_658/2026
Termini attivi:
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