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8C_70/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_70/2007

Urteil vom 11. Juni 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X.________, vertreten durch die Sozial- und Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X.________.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2007.
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die Beschwerde des T.________ vom 6. März 2007 (Poststempel) gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2007,

In Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, dass die Eingabe vom 6. März 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird, dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis), dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist, in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster zugestellt.

Luzern, 11. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 8C_70/2007
Termini attivi:
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