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8C_708/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_708/2025

Urteil vom 22. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marc R. Bercovitz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Rückfall, Spätfolgen),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025 (UV 200 2024 283).

Sachverhalt:

Fatti

A. A.a. Der 1947 geborene A.________ arbeitete als Ramm-Meister bei der B.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. August 1972 fiel er bei einem Arbeitsunfall auf der Baustelle vom Rand eines Pumpstationsschachtes acht Meter tief in eine Baugrube und zog sich dabei eine Schulterluxation links, eine Mittelfusskontusion links und eine Platzwunde an der Stirn zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 2. Oktober 1972 war A.________ wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Die Behandlung konnte wenig später, am 20. Oktober 1972, abgeschlossen werden.

A.b. Mitte Mai 1983 meldete A.________ erstmals einen Rückfall, da er aufgrund der beim Unfall erlittenen Quetschungen unter Spreizfüssen leide. Ausserdem verlangte er Leistungen wegen anhaltender Rückenschmerzen. Die Suva holte ein orthopädisches Gutachten vom 30. Januar 1985 ein und sprach ihm gestützt darauf eine Invalidenrente von 100 % sowie eine insgesamt 50-prozentige Integritätsentschädigung zu (Verfügung vom 10. Dezember 1992; Einspracheentscheid vom 14. Oktober 1993).

A.c. Am 4. Oktober 1999 anerkannte die Suva sodann einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom August 1972 und den bei einem Sturz auf das linke Knie infolge eines Misstritts mit dem linken Fuss erlittenen Verletzungen und erbrachte hierfür ebenfalls die gesetzlichen Leistungen.

A.d. Nach dem Einsetzen einer Totalprothese am linken oberen Sprunggelenk (OSG) im Frühling 2019 liess A.________ im Juni 2022 und Mai 2023 auch die trotz zahlreicher konservativer Behandlungsmassnahmen zunehmenden rechtsseitigen Fussbeschwerden operativ behandeln. Mit Verfügung vom 9. August 2023 lehnte die Suva eine diesbezügliche Leistungspflicht ab, da die Befunde am rechten Fuss weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückgeführt werden könnten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Februar 2024 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 30. Oktober 2025 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils seien ihm die im Zusammenhang mit den medizinischen und therapeutischen Behandlungen am rechten Fuss zustehenden UVG-Versicherungsleistungen auszurichten und insbesondere die im Zusammenhang mit den Operationen vom 10. Juni 2022 und 22. Mai 2023 anfallenden Kosten für die medizinische Behandlung und Therapie zu übernehmen.

Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines Leistungsanspruchs bezüglich der rechtsseitigen Fussbeschwerden respektive im Zusammenhang mit den am 10. Juni 2022 und 22. Mai 2023 durchgeführten Operationen vor Bundesrecht standhält. Das kantonale Gericht hat der versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ vom 3. August 2023 Beweiskraft beigemessen. Vor diesem Hintergrund gelangte es im Wesentlichen zum Schluss, die arthrotischen Veränderungen am rechten Fuss würden (im Gegensatz zur linken Seite) erstmals im Jahr 2014, das heisst über 40 Jahre nach dem Unfall vom 29. August 1972, in den Akten erwähnt. Bei dieser Ausgangslage erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei den vom behandelnden Facharzt med. pract. D.________ (operativ) angegangenen Fussbeschwerden rechts um einen Rückfall oder um Spätfolgen im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfallereignis handle.

4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.

4.1. Soweit er (erneut) geltend macht, die versicherungsinterne Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 3. August 2023 könne schon aufgrund ihres einleitenden Satzes ("Im Auftrag von E.________, Team Stellungnahme Mitte 1, zur Begründung, warum an der Verneinung der Unfallkausalität der Beschwerden und der Operation am rechten Fuss festgehalten werden kann.") nicht als neutrale und unvoreingenommene Beurteilung anerkannt werden, ist daran zu erinnern, dass alleine das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Obschon die dem RAD-Arzt seitens der Beschwerdegegnerin unterbreitete Fragestellung vorliegend eindeutig als zu suggestiv formuliert angesehen werden muss, hat die Vorinstanz überzeugend begründet, weshalb sie die Auffassung vertritt, dass dieser Umstand die Beweiskraft der versicherungsinternen Aktenbeurteilung nicht erschüttert. So findet sich - wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - im gesamten Bericht keine einzige Aussage, welche ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Dr. med. C.________ wecken könnte. Konkrete inhaltliche Indizien für eine Voreingenommenheit des beauftragten Arztes vermag denn auch der Beschwerdeführer keine zu benennen. Vielmehr beschränkt er sich auf eine Wiederholung der bereits vor Vorinstanz erhobenen Rügen, ohne dabei aufzuzeigen, weshalb die dazu im angefochtenen Urteil enthaltenen Erwägungen Bundesrecht verletzen sollen.

4.2. Sodann hat die Vorinstanz hinsichtlich des relevanten medizinischen Sachverhalts festgehalten, gemäss versicherungsinterner Beurteilung seien am rechten Fuss zu keinem Zeitpunkt eindeutig auf das Unfallereignis vom 29. August 1972 zurückzuführende strukturelle Läsionen nachgewiesen worden. Bereits damals hätten unfallfremd ungünstige statische Verhältnisse mit Knick-, Senk- und Spreizfüssen bestanden. Der Unfall selber habe in Bezug auf den rechten Fuss lediglich zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Fussdeformität geführt. Eine solche gelte nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als ausgeheilt und der Status quo sine als erreicht. Dies decke sich mit den Angaben in den echtzeitlichen Akten, denjenigen des erstbehandelnden Arztes sowie den im Jahr 1985 getätigten Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem damaligen orthopädischen Sachverständigen. Demnach habe er den rechten Fuss (im Gegensatz zur linken Seite) zwei Monate nach dem Unfall nicht mehr gespürt (vgl. orthopädisches Gutachten vom 30. Januar 1985). Abgesehen davon sei anhand der (sonstigen) echtzeitlichen Akten erstellt, dass der rechte Fuss beim Unfall vom 29. August 1972 nicht stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Dementsprechend hätten sich auch mehr als zehn Jahre nach dem Unfall dort keine relevanten arthrotischen Veränderungen gefunden, namentlich weder in den Jahren 1984 noch 1986.

4.3. Die Beschwerde enthält nichts, was diese Sachverhaltsfeststellungen in Frage stellen könnte. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass ärztlich begründete, abweichende Einschätzungen die auf einem vollumfänglich erstellten medizinischen Sachverhalt beruhenden Schlussfolgerungen des Suva-Facharztes Dr. med. C.________ zu erschüttern vermöchten. In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie bezüglich der Beeinträchtigungen am rechten Fuss überwiegend wahrscheinlich auf die versicherungsinterne Stellungnahme vom 3. August 2023 abgestellt hat. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer abweichend von der bundesrechtskonformen Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts eigene medizinische Ausführungen und Überlegungen wieder, welche aus seiner Sicht für das gegenteilige Ergebnis (Unfallkausalität auch der rechtsseitigen Fussbeschwerden) sprechen könnten. Dabei stellt er indessen fachfremde Vermutungen an und zieht daraus ebensolche Schlussfolgerungen, worauf mangels medizinisch begründeter Anhaltspunkte nicht näher einzugehen ist. Dies gilt umso mehr, als die in der Beschwerde erhobenen Rügen in weiten Teilen unsubstanziiert geblieben sind. Als aktenwidrig erweist sich darüber hinaus die Behauptung, schon der orthopädische Gutachter Dr. med. F.________ habe im Jahr 1985 die Unfallkausalität auch bezüglich der Schmerzen am rechten Fuss bejaht. Dem steht, wie im angefochtenen Urteil dargelegt, vor allem die klare, begründete und zutreffende Aussage des Dr. med. C.________ entgegen, die Übernahme der Veränderungen am linken Fuss als unfallkausal sei schon im Zeitpunkt der orthopädischen Begutachtung vom 30. Januar 1985 gerade anhand eines Vergleichs mit dem nicht (relevant) unfallgeschädigten rechten Fuss und den dort namentlich fehlenden arthrotischen (strukturellen) Veränderungen zustande gekommen. Stichhaltige Gründe für auch nur geringe Zweifel an dieser versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung sind auch angesichts der sonstigen Vorbringen nicht zu erkennen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee). Da somit von weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere der verlangten Einholung eines externen Gutachtens, keine entscheidrelevanten (neuen) Erkenntnisse zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Das angefochtene Urteil verstösst somit weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Folglich hat es damit sein Bewenden.

5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 8C_708/2025
Termini attivi:
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