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8C_711/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_711/2025

Urteil vom 7. Oktober 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Oktober 2025 (S 2025 72).

Sachverhalt:

Fatti

A. A.a. Der 1995 geborene A.________ meldete sich im Jahr 2014 unter Hinweis auf Depressionen erstmals bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. September 2015 lehnte die IV-Stelle Zug das Leistungsbegehren ab, da kein dauerhafter psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei.

A.b. Anfang Februar 2017 ersuchte A.________ erneut um IV-Leistungen und berief sich dabei auf Depressionen, Angstzustände, soziale Phobien, Panikattacken sowie übermässiges Schwitzen. Darauf trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. März 2017 nicht ein, da keine Verschlechterung glaubhaft gemacht sei.

A.c. Am 5. Februar 2020 machte A.________ wiederum eine bereits seit dem Jahr 2009 bestehende psychische Erkrankung geltend. Die IV-Stelle holte daraufhin bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten vom 31. März 2021 ein. Am 14. Oktober 2021 verneinte sie einen Leistungsanspruch (bestätigt mit verwaltungsgerichtlichem Urteil vom 2. Oktober 2023).

A.d. Mitte Dezember 2023 reichte A.________ abermals ein neues Gesuch ein. Nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2025 nicht darauf ein.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 27. Oktober 2025 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung des Nichteintretens der IV-Stelle auf das vom Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 gestellte Leistungsgesuch vor Bundesrecht standhält.

2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die Rechtsprechung hinsichtlich der Anspruchsprüfung bei Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 141 V 9 E. 2.3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Ob eine anspruchserhebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist, betrifft eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage. Frei zu beurteilende Rechtsfrage ist hingegen, welche Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteile 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.3; 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).

3. Nach Würdigung der Aktenlage und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers erkannte das kantonale Gericht im Wesentlichen, die im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens eingereichten Berichte zeigten lediglich eine abweichende Würdigung des gleich gebliebenen, durch das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 31. März 2021 bereits hinlänglich beurteilten medizinischen Sachverhalts. Im anspruchsrelevanten Zeitraum seit der am 14. Oktober 2021 verfügten, mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Oktober 2023 bestätigten Abweisung des Leistungsbegehrens bis hin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Juni 2025 habe der Beschwerdeführer somit keine anspruchserhebliche Verschlechterung glaubhaft machen können. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der IV-Stelle sei daher nicht zu beanstanden.

4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.

4.1. Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wird, es lägen neue Diagnosen vor, verwies die Vorinstanz zu Recht darauf, dass das Hinzutreten einer neuen Diagnose für sich allein noch keinen veränderten Gesundheitszustand nahelegt. Notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. statt vieler: BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2; 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang listete die Vorinstanz die im Zuge der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen einzeln auf. Dabei stellte sie insbesondere verbindlich (vgl. E. 1 hiervor) fest, die Austrittsberichte der C.________ AG, Klinik D.________, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8./28. April 2021 betreffend die "1. und 2. Hospitalisation" seien bereits Gegenstand der letztmaligen (gerichtlichen) Rentenprüfung gewesen. Sodann begründete sie, weshalb auch anhand der späteren Austrittsberichte vom 31. Januar 2022, 16. März/26. Juli 2023 und 25. April 2024 ("3. bis 6. Hospitalisation") keine Verschlechterung als glaubhaft gemacht angesehen werden könne (vgl. vorinstanzliche Erwägung 4.2). Dabei stellte das kantonale Gericht in willkürfreier Beweiswürdigung auf die Aussagen des RAD-Psychiaters Dr. med. E.________ ab (vgl. Stellungnahme vom 30. Mai 2025), welcher einen im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt beurteilte (zur Beweiskraft versicherungsinterner Aktenbeurteilungen vgl. statt vieler: BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4; je mit Hinweisen). Die dabei im angefochtenen Urteil übernommene Schlussfolgerung, insbesondere die Polytoxikomanie sei bereits Gegenstand der letztmaligen Rentenprüfung gewesen, ist angesichts des bereits dannzumal offenkundig ausgewiesenen Substanzmissbrauchs (Benzodiazepinabhängigkeit, Alkoholexzesse) nicht willkürlich. Inwiefern sich aus der betreffenden vorinstanzlichen Erwägung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, "in sich selber" ein glaubhaft gemachter veränderter Gesundheitszustand ergeben soll, ist nicht erkennbar.

4.2. Moniert der Beschwerdeführer sodann, dessen ungeachtet sei es aktenwidrig, wenn im angefochtenen Urteil davon ausgegangen werde, dass ärztlicherseits auch keine veränderten Befunde berichtet worden seien, so hat sich die Vorinstanz auch dazu eingehend geäussert. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung berücksichtigte sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vor allem die Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________ vom 30. September 2024. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich festgestellt, im fraglichen Schreiben fehle es an konkreten Anhaltspunkten für eine seit dem massgeblichen Zeitpunkt eingetretene Verschlechterung. Der RAD-Psychiater Dr. med. E.________ habe denn auch zutreffend ausgeführt, Dr. med. F.________ beschreibe - wie auch in ihren bisherigen Berichten - weiterhin das Auftreten von dissoziativen Störungen und paranoiden Verkennungen (Stimmenhören, Wahn) und habe die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bereits seit Beginn ihrer Behandlung am 9. September 2019 durchgehend und unverändert mit 100 % beurteilt (vorinstanzliche Erwägung 4.3). Diese Feststellungen bleiben für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Auch wenn die nach Auffassung der Dr. med F.________ nach wie vor vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit eine verschlechterte Befundlage an sich nicht zum Vornherein ausschliesst, findet die vorinstanzliche Sichtweise insbesondere im Umstand eine Stütze, dass die in der Beschwerde geltend gemachte Suizidialität durch die behandelnde Psychiaterin bereits vor der letztmaligen Rentenprüfung attestiert wurde (vgl. Bericht vom 30. März 2020). Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, der Beschwerdeführer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, eigenständig zu leben. Denn der von Ende März 2020 datierenden Beurteilung der behandelnden Psychiaterin kann ebenso entnommen werden, der Beschwerdeführer habe schon zu diesem Zeitpunkt drei (erfolglose) Heimeintritte in den Kantonen Luzern und Bern hinter sich gehabt. Folglich können auch veränderte Lebensumstände nicht als Hinweis für einen wesentlich verschlechterten psychischen Gesundheitszustand herangezogen werden. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass vorliegend aufgrund der relativ kurzen Zeit zwischen der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuchs (vgl. vorinstanzliches Urteil vom 2. Oktober 2023) und der bereits Mitte Dezember 2023 erfolgten Neuanmeldung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung zu stellen sind (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2; Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2; 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als bundesrechtskonform.

4.3. 4.3.1. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf das Urteil 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 (publ. in: SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7) und erblickt darin einen ähnlich gelagerten Fall. Dort wurde die Sache nach einem Nichteintreten der IV-Stelle auf ein Rentenrevisionsgesuch mangels Glaubhaftmachung vom zuständigen Verwaltungsgericht zum Eintreten und zur weiteren Abklärung an diese zurückgewiesen. Das Bundesgericht gelangte im Wesentlichen zum Schluss, in dieser Konstellation genüge es nicht, im Zuge der angeordneten Abklärungen lediglich eine nicht gutachtliche Stellungnahme einzuholen, sofern der RAD den zur Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Veränderung eingereichten Arztbericht als ungenügende Grundlage für die Annahme einer gesundheitlichen Veränderung erachte und ihm den Beweiswert abspreche. Vielmehr wären weitere Abklärungen zu veranlassen gewesen, da der versicherten Person andernfalls mit dem Revisions- bzw. Neuanmeldungsgesuch die Last auferlegt würde, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nur glaubhaft zu machen, sondern auch zu beweisen.

4.3.2. Die vorliegende Sachlage ist davon klar zu unterscheiden. Insbesondere geht es hier nicht um eine gerichtliche Rückweisung samt Anweisung zum Eintreten und zur weiteren medizinischen Abklärung. Hinzu kommt, dass der damalige RAD-Arzt - dessen fachärztliche Qualifikation zudem ungeklärt blieb - eine Verschlechterung insbesondere deshalb als nicht glaubhaft gemacht erachtete, weil die vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen nicht nach ICD oder DSM als ausgeprägte oder dauerhafte psychiatrische Störung qualifiziert worden waren; auch sei die Schwere der Erkrankung nicht anhand eines Behandlungsverlaufs durch klare Fakten oder Befunde aufgezeigt worden (Urteil 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.3). Derartige Argumente brachte der vorliegend mit der Sache befasste RAD-Psychiater Dr. med. E.________ nicht vor, sondern begründete das Nichteintreten auf das "Verschlechterungsbegehren" im Wesentlichen mit dem seit Jahren unveränderten Gesundheitszustand. Dieser zeichne sich (nach wie vor) hauptsächlich durch die Persönlichkeitsstörung und die Polytoxikomanie aus (Stellungnahme vom 30. Mai 2025). Mithin beurteilte der RAD wie erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor) in zulässiger Weise einen im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt aus fachärztlicher Sicht, was das Bundesgericht im beschwerdeweise angeführten Urteil explizit verneint hatte. Auch anderweitig lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.

4.4. Nach dem Gesagten ist das kantonale Gericht weder in Willkür verfallen noch stellte es überhöhte Anforderungen an das Beweismass der Glaubhaftmachung, indem es erwog, im konkreten Fall sei keine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Dementsprechend hält das Nichteintreten auf die Neuanmeldung vor Bundesrecht stand. Die Frage, ob vor dem Hintergrund der unbestritten vorhandenen, das gesundheitliche Geschehen zumindest mitprägenden Substanzkonsumstörung anlässlich der letzten materiellen Anspruchsprüfung ein strukturiertes Beweisverfahren angezeigt gewesen wäre (vgl. BGE 145 V 215 E. 6 mit Hinweisen), wird in der Beschwerde nicht aufgeworfen. In Anbetracht der im Oktober 2023 erfolgten rechtskräftigen Überprüfung durch das kantonale Gericht erübrigen sich Weiterungen dazu. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 8C_711/2025
Termini attivi:
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