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8C_739/2010BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_739/2010

Urteil vom 28. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
R.________, vertreten durch Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Juni 2010.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. September 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Juni 2010,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich einzig die von der Verwaltung vorgenommenen, von der Vorinstanz mit einlässlicher Begründung für hinreichend erachteten medizinischen Abklärungen kritisiert, ohne dabei auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302), worauf der Rechtsvertreter mit einlässlicheren Erwägungen bereits verschiedentlich hingewiesen worden ist (zuletzt mit Urteil 8C_348/2010 vom 11. Juni 2010; siehe etwa auch Urteil 9C_175/2010 vom 9. März 2010), dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden wird, dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 8C_739/2010
Termini attivi:
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