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8C_789/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_789/2016

Urteil vom 30. November 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Birmensdorf, vertreten durch die Abteilung
Soziales und Gesellschaft,
Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf ZH,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2016.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. November 2016 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2016,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 f. BGG nennt die zulässigen Rügegründe, dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis und gestützt auf kantonale Rechtsbestimmungen auf die bei ihr erhobene Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 7. September 2016 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer die Komplexität der Angelegenheit als Grund für seine verspätete Beschwerdeerhebung anführt, dass er damit zwar eine mögliche Erklärung für sein verspätetes Handeln liefert, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, weshalb das kantonale Gericht deswegen durch seinen Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte oder andere gemäss Art. 95 f. BGG vor Bundesgericht rügbare Rechte verstossen haben könnte, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 8C_789/2016
Termini attivi:
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