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8C_90/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_90/2025

Urteil vom 25. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Natalie Zeder,
Beschwerdeführer,
gegen
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern,
Langsägestrasse 13, 6010 Kriens,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Dezember 2024 (5V 24 31).

Sachverhalt:

Fatti

A. A.________, geboren 1985, geschieden und Vater von vier minderjährigen Kindern, meldete sich am 25. August 2023 bei der Ausgleichskasse Luzern zum Bezug von Prämienverbilligungen für das Jahr 2024 an. Mit Verfügung vom 21. November 2023 verneinte diese einen entsprechenden Anspruch. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 28. Dezember 2023 ab. Zur Begründung führte die Ausgleichskasse aus, die vier Kinder könnten bei der Berechnung der Prämienverbilligung nicht berücksichtigt werden, da sich ihr zivil- und steuerrechtlicher Wohnsitz bei der geschiedenen Mutter befinde. Ein Kinderpauschalabzug vom Einkommen von A.________ falle daher ausser Betracht. Ohne diesen Abzug belaufe sich sein massgebendes Einkommen auf Fr. 38'475.10, was zu einem Anspruch auf Prämienverbilligung von Fr. 0.- führe.

B. Auf Beschwerde von A.________ hin gewährte ihm das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 1. Mai 2024 die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte seine Rechtsvertreterin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Mit Urteil vom 17. Dezember 2024 wies es die Beschwerde ab. Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils seien ihm Prämienverbilligungen für das Jahr 2024 zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung des Anspruchs unter Berücksichtigung der ganzen, eventualiter hälftigen Pauschalabzüge pro Kind an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren seine Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und eine Entschädigung von Fr. 2'600.- zuzusprechen. Schliesslich ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 II 476 E.1).

1.1. Seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren sowie auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 2'600.- begründet der Beschwerdeführer damit, dass die Vorinstanz seine Rechtsvertreterin zwar mit Verfügung vom 1. Mai 2024 als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt, im angefochtenen Urteil jedoch über deren Entschädigung nicht befunden habe.

1.2. Die unentgeltliche Verbeiständung - wie sie hier von der Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Mai 2024 bewilligt wurde - begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis unmittelbar zwischen dem Staat und dem amtlichen Rechtsbeistand (BGE 132 V 200 E. 5.1.4). Der Honoraranspruch steht daher nicht der verbeiständeten Partei, sondern ausschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu und kann folglich auch nur von dieser selbst beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 110 V 360 E. 2; Urteil 8C_396/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Die unterlassene Zusprache einer Entschädigung war demnach von der Rechtsvertreterin in eigenem Namen mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geltend zu machen, was sie denn auch mit separater Beschwerde getan hat (vgl. Urteil 8C_89/2025 vom 25. August 2026). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie die unentgeltliche Verbeiständung und Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren betrifft. Im Übrigen steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich der hier nicht einschlägigen Fälle nach Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 152 II 1 E. 3.3.4; 151 I 337 E. 6.1 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).

2.3. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern deren Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 verneinte. Zu prüfen ist namentlich, ob sie ihm den im kantonalen Recht vorgesehenen Pauschalabzug von Fr. 9'000.- pro Kind zu Recht weder ganz noch anteilsmässig gewährte.

4.

4.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Nach Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Gemäss Art. 97 Abs. 1 KVG erlassen die Kantone die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

4.2. Im Kanton Luzern ist die Prämienverbilligung im Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz [PVG]; SRL 866) und in der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung [PVV]; SRL 866a) geregelt. Nach den hier interessierenden Bestimmungen haben Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern, die einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind, Anspruch auf Prämienverbilligung (§ 5 Abs. 1 PVG). Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach Anzahl der berechtigten Personen aufgeteilt wird (§ 5 Abs. 2 PVG). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. November des Jahres vor dem Jahr, für das Prämienverbilligung beansprucht wird (§ 5 Abs. 3 erster Satz PVG).

Ein Anspruch besteht, soweit die anrechenbaren Prämien einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen (§ 7 Abs. 1 PVG, mit Vorbehalt von Abs. 6 dieser Bestimmung). Eltern oder Elternteile, unter deren Obhut Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr leben, haben Anspruch auf die Verbilligung der anrechenbaren Prämien für Kinder um mindestens 80 Prozent, sofern ihr massgebendes Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet (§ 7 Abs. 1bis PVG). Zur Bestimmung des massgebenden Einkommens ist gemäss § 7 Abs. 2 PVG vom Nettoeinkommen gemäss der Steuerveranlagung auszugehen. Als Nettoeinkommen gelten dabei die steuerbaren Einkünfte, vermindert um die Aufwendungen nach den §§ 33-39 sowie § 40 Abs. 1a-g des kantonalen Steuergesetzes vom 22. November 1999 (StG; SRL 620) und erhöht um die Hinzurechnungen nach § 7 Abs. 2 lit. a-e PVG. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören namentlich auch die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder (§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 lit. c StG). Zusätzlich zu den steuerrechtlichen Abzügen ist gemäss § 7 Abs. 2 PVG ein Pauschalbetrag von mindestens Fr. 9'000.- pro Kind oder jungem Erwachsenen in Ausbildung von den steuerbaren Einkünften in Abzug zu bringen. § 3b PVV legt diesen Pauschalbetrag pro Kind oder jungen Erwachsenen in Ausbildung auf Fr. 9'000.- fest.

5.

5.1. Der Sachverhalt ist unbestritten. Der Beschwerdeführer ist geschiedener Vater von vier minderjährigen Kindern. Mit Scheidungsurteil vom 2. August 2023 wurde die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam belassen und die Kinder in alternierende Obhut gegeben, wobei sie wochenweise abwechselnd von einem Elternteil betreut werden. Die Eltern vereinbarten, dass sich der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter befindet, bei der sie auch im Einwohnerregister angemeldet sind. Hinsichtlich des Kindesunterhalts wurde festgelegt, dass jeder Elternteil die während seiner Betreuungszeiten anfallenden Alltagskosten selbst trägt. Die Kosten der Krankenversicherung sowie weitere Gesundheitskosten sind von der Mutter zu bezahlen; daran beteiligt sich der Beschwerdeführer mit monatlichen Barunterhaltszahlungen von Fr. 1'970.-. Ausserordentliche Kosten wie beispielsweise Zahnkorrekturen, Sehhilfen oder einmalige grössere Anschaffungen tragen die Eltern nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte, soweit sie nicht durch Versicherungen anderweitig gedeckt sind.

Ebenfalls unbestritten ist, dass das kantonale Recht keine ausdrückliche Regelung enthält, welchem Elternteil in dieser Konstellation der in § 7 Abs. 2 PVG vorgesehene Pauschalabzug von Fr. 9'000.- pro Kind zusteht.

5.2. Der Beschwerdeführer leitete seinen Anspruch auf den ganzen Pauschalabzug, eventualiter auf den hälftigen Kinderpauschalabzug, aus der hälftigen Betreuung seiner Kinder ab.

Dem folgte die Vorinstanz nicht, wobei sie einen entsprechenden Anspruch gestützt auf zwei eigenständige Begründungen verneinte. Zum einen erwog sie - wie bereits die Ausgleichskasse zuvor -, die Behandlung von Gesuchen um Prämienverbilligung falle in den Bereich der Massenverwaltung. Es sei daher sachlich gerechtfertigt, dass die Ausgleichskasse die Anspruchsberechtigung anhand feststehender Bemessungsgrundlagen prüfe und nicht umfangreiche Abklärungen treffen müsse, zumal andernfalls zeitliche Verzögerungen bei der Behandlung solcher Gesuche unvermeidlich wären. Dementsprechend sei es zulässig, auf den zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz der Kinder abzustellen. Denn ohne umfangreiche Abklärungen sei es nicht möglich, die genauen Obhutsverhältnisse zu kennen, da diese nicht im Einwohnerregister eingetragen seien. Gemäss Scheidungsurteil befinde sich der zivil- und damit auch der steuerrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter, weshalb er wohl auch so im Einwohnerregister eingetragen sein werde. Folglich würden die Kinder gemeinsam mit ihr besteuert. Diese habe daher mit den Kindern einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung im Sinne von § 5 Abs. 2 PVG, weshalb der Kinderpauschalabzug gemäss § 7 Abs. 2 PVG folgerichtig ihr zu gewähren sei.

Zum anderen führte die Vorinstanz aus, § 7 Abs. 2 PVG knüpfe für die Ermittlung des massgebenden Einkommens an das Nettoeinkommen gemäss Steuerveranlagung an, mithin an die um Unterhaltsbeiträge gemäss § 40 Abs. 1 lit. c StG verminderten steuerbaren Einkünfte. Gemäss Seite 30 der Botschaft B 52 des luzernischen Regierungsrates vom 18. September 2012 zur Revision des PVG werde zur Berechnung des massgebenden Einkommens neu nicht mehr auf das steuerbare Einkommen, sondern auf das Nettoeinkommen abgestellt, weshalb die steuerrechtlichen Sozialabzüge nach § 42 StG nicht mehr automatisch berücksichtigt würden. Als Ausgleich habe der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 2 PVG einen eigenständigen prämienverbilligungsrechtlichen Pauschalabzug für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung geschaffen. Vor diesem Hintergrund dränge es sich auf, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Sozialabzug für Kinder nach Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG analog anzuwenden. Gemäss Urteilen 9C_696/2022 vom 18. Oktober 2023 und 9C_159/2024 vom 25. Juli 2024 sei bei getrennt besteuerten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge eine hälftige Aufteilung des in Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG vorgesehenen Kinderabzugs ausgeschlossen, soweit Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG geltend gemacht würden, da andernfalls eine systemwidrige doppelte Entlastung drohe, indem dieselbe durch den Kindesunterhalt verursachte wirtschaftliche Belastung sowohl über den Unterhaltsabzug als auch über den Kinderabzug berücksichtigt würde. Dies gelte aus Praktikabilitätsgründen auch bei alternierender Obhut. Wer Unterhaltsbeiträge leiste und steuerlich in Abzug bringe, trage aus steuersystematischer Sicht keine Kinderunterhaltskosten. Unerheblich sei, dass derjenige Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge leiste, darüber hinaus noch weitere kinderbedingte Auslagen trage. Die direkten Unterhaltskosten, für welche der unterhaltspflichtige Elternteil während der alternierenden Obhut aufkomme, seien nicht Gegenstand besonderer Sozialabzüge und berechtigten nicht zum Kinderabzug. Dieser stehe daher vollumfänglich dem unterhaltsberechtigten Elternteil zu. Die genannten bundesrechtlichen Bestimmungen, so die Vorinstanz, entsprächen § 42 Abs. 1 und 2 StG sowie § 40 Abs. 1 lit. c StG. Zwar fehle im Bereich der Prämienverbilligung eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für ein entsprechendes Kumulationsverbot. Da der Kinderabzug nach § 7 Abs. 2 PVG jedoch das Pendant zum steuerrechtlichen Sozialabzug gemäss § 42 Abs. 1 und 2 StG darstelle, seien dieselben Überlegungen heranzuziehen. Nachdem der Beschwerdeführer abzugsfähige Unterhaltsbeiträge für seine Kinder leiste, komme ihm unabhängig von der alternierenden Obhut kein zusätzlicher Kinderpauschalabzug zu.

Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, die Ausgleichskasse habe dem Beschwerdeführer aufgrund des Wohnsitzes der Kinder sowie der Unterhaltszahlungen und des diesbezüglichen Kumulationsverbots zu Recht keinen Kinderabzug gemäss § 7 Abs. 2 PVG gewährt. Ergänzend fügte sie an, der Beschwerdeführer profitiere zumindest indirekt vom Kinderpauschalabzug der Mutter. Gemäss Scheidungsurteil könne sie sich nicht an den Barunterhaltskosten der Kinder beteiligen, vielmehr trage der Beschwerdeführer diese vollständig allein. Da sich die eigentlich von der Mutter zu bezahlenden Krankenkassenprämien der Kinder unter Berücksichtigung der Kinderprämienverbilligung auf Fr. 0.- beliefen, verringerten sich die gesamten Kinderkosten, was sich letztlich zugunsten des Beschwerdeführers auf die Höhe seiner Unterhaltsbeiträge auswirke. Ausgehend von einem korrekt unter Ausserachtlassung des Kinderabzugs berechneten massgebenden Einkommen von Fr. 38'475.10 habe die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Prämienverbilligung zu Recht verneint.

5.3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht, weil sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit seinem Einwand auseinandergesetzt habe, wonach § 7 Abs. 2 PVG hinsichtlich des Kinderpauschalabzugs bewusst nicht an das Steuerrecht anknüpfe und die steuerrechtliche Handhabung des Kinderabzugs daher nicht übernommen werden dürfe.

Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt eine Begründung, die es der betroffenen Person erlaubt, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und ihn sachgerecht anzufechten. Das Gericht muss sich jedoch nicht mit jedem einzelnen Vorbringen ausdrücklich befassen, sondern darf sich auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, wie es sich im Urteilsspruch niederschlägt und die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Inwiefern der Umstand, dass die Vorinstanz den erwähnten Einwand nicht ausdrücklich behandelte, den Beschwerdeführer an einer sachgerechten Anfechtung des Urteils gehindert haben soll, zeigt er nicht auf. Eine Gehörsverletzung liegt insoweit nicht vor.

5.4. 5.4.1. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die vorinstanzliche Anwendung von § 7 Abs. 2 PVG verletze die bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 65 KVG. Er weist darauf hin, dass die Kantone nach Art. 65 Abs. 1 KVG den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren hätten und gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung bei der Anspruchsprüfung die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen seien. Die mit der KVG-Revision vom 24. März 2000 eingeführte Regelung bezwecke eine versichertenfreundlichere und flexiblere Ausgestaltung der Anspruchsprüfung, da die Heranziehung von Steuerdaten die wirtschaftliche Situation der Betroffenen häufig nicht hinreichend aktuell und sachgerecht abbilde. Gemäss Botschaft des Regierungsrates vom 18. September 2012 habe der luzernische Gesetzgeber Haushalte mit Kindern im Niedriglohnbereich gezielt entlasten wollen. Zwar sollte weiterhin grundsätzlich auf Steuerdaten abgestellt werden; zugleich sei erkannt worden, dass das steuerbare Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des Prämienverbilligungsrechts nicht in jeder Konstellation sachgerecht abbilde und insbesondere Kinderabzüge ungenügend berücksichtige. Deshalb sei in § 7 Abs. 2 PVG bewusst ein eigenständiger prämienverbilligungsrechtlicher Kinderabzug geschaffen worden, ohne insoweit auf das Steuerrecht zu verweisen. Indem die Vorinstanz dennoch die steuerrechtliche Rechtsprechung zum Kinderabzug analog anwende, missachte sie die gesetzgeberische Konzeption und den Wortlaut der Bestimmung. Sie verkenne zudem die unterschiedliche Zielsetzung von Steuer- und Prämienverbilligungsrecht. Während das Steuerrecht der gleichmässigen Besteuerung zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben diene, bezwecke die Prämienverbilligung als sozialpolitische Leistung die Entlastung wirtschaftlich benachteiligter Haushalte. Dieser Zweck werde vorliegend verfehlt, obwohl er, der Beschwerdeführer, seine Kinder hälftig betreue, mit ihnen einen gemeinsamen Haushalt bilde und für die gesamten Lebenshaltungskosten der Kinder allein aufkomme. Eine unzulässige Doppelbegünstigung liege daher nicht vor. Insgesamt lege die Vorinstanz eine an sich bundesrechtskonforme kantonale Bestimmung bundesrechtswidrig aus, indem sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seines Haushalts ohne Berücksichtigung der effektiven Betreuungsrealität und aktuellen Familienverhältnisse beurteile. Dadurch werde der sozialpolitische Zweck von Art. 65 KVG vereitelt, Haushalte mit Kindern gezielt zu entlasten.

5.4.2. Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Wortlaut von § 7 Abs. 2 PVG sowie auf den Willen des kantonalen Gesetzgebers beruft, richtet sich seine Kritik entgegen seiner Auffassung nicht gegen die Vereinbarkeit des kantonalen Rechts mit Art. 65 KVG, sondern gegen dessen vorinstanzliche Anwendung. Diese ist unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen (vgl. E. 2.1 vorne; E. 5.5 hiernach).

Auch im Übrigen vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 65 KVG darzutun. Zwar haben die Kantone nach Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG dafür zu sorgen, dass bei der Anspruchsprüfung die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Diese Bestimmung bezweckt indessen, wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht, die teilweise mangelnde Aktualität und Flexibilität steuerrechtlicher Bemessungsgrundlagen auszugleichen und eine auf aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen beruhende Anspruchsprüfung zu ermöglichen (vgl. BGE 149 I 172 E. 5.4; vgl. BBl 1999 793 ff., 844 f.). Darum geht es vorliegend nicht. Streitgegenstand ist nicht die Verwendung veralteter oder unflexibler steuerrechtlicher Bemessungsgrundlagen, sondern die Frage, welchem Elternteil der kantonalrechtliche Kinderpauschalabzug bei alternierender Obhut ganz grundsätzlich zusteht. Eine bundesrechtliche Pflicht, dem Beschwerdeführer den Kinderpauschalabzug ganz oder hälftig zu gewähren, lässt sich Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG nicht entnehmen.

Ebenso wenig ergibt sich eine solche aus Art. 65 Abs. 1 KVG, wonach die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen gewähren. Den Kantonen kommt bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung bundesrechtlich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (BGE 149 I 172 E. 5.3.2; 145 I 26 E. 3.2 f.; 136 I 220 E. 4.1; vgl. auch Urteil 2P.118/1999 vom 8. Oktober 1999, E. 2a). Sie bestimmen insbesondere, was unter bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verstehen ist (BGE 149 I 172 E. 5.3.2; 145 I 26 E. 3.2), dürfen zur Anspruchsprüfung grundsätzlich an steuerrechtliche Grundlagen anknüpfen (Urteil 2P.118/1999 vom 8. Oktober 1999 E. 2a; BGE 149 I 172 E. 5.4 mit Hinweis) und aus Gründen der Praktikabilität schematisierende und typisierende Regelungen vorsehen, selbst wenn diese mit einem Verlust an Einzelfallgerechtigkeit verbunden sind (Urteil 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4 mit Hinweisen). Zwar betreut der Beschwerdeführer seine Kinder hälftig und trägt während seiner Betreuungsphasen direkte Kinderkosten, welche nach der vorinstanzlichen Lösung bei der Anspruchsberechtigung nicht eigens berücksichtigt werden. Damit bildet das kantonale System seine konkrete wirtschaftliche Belastung nicht in jeder Hinsicht ab. Er kann jedoch die an die Mutter geleisteten Kindesunterhaltsbeiträge unbestrittenermassen einkommensmindernd in Abzug bringen (§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 lit. c StG). Dass ihm daneben kein zusätzlicher voller oder anteiliger Kinderpauschalabzug nach § 7 Abs. 2 PVG gewährt wird, lässt den sozialpolitischen Zweck von Art. 65 KVG, wirtschaftlich schwächere Haushalte zu entlasten, nicht als vereitelt erscheinen. Eine weitergehende Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Belastung aufgrund der alternierenden Obhut wäre zwar denkbar, ist aber bundesrechtlich angesichts des erheblichen Gestaltungsspielraums der Kantone nicht geboten.

5.4.3. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Kinderpauschalabzug in der vorliegenden Konstellation nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Mutter zusteht, ist somit mit Art. 65 KVG vereinbar.

5.5. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine willkürliche Anwendung von § 7 Abs. 2 PVG, wobei er im Wesentlichen die bereits im Zusammenhang mit Art. 65 KVG erhobenen Einwände wiederholt (vgl. vorne E. 5.4.1). Dabei ist zu beachten, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts nicht frei überprüft (vgl. vorne E. 2.1). Es greift nur ein, wenn diese nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt hierfür nicht (BGE 152 II 1 E. 3.3.4).

5.5.1. Hinsichtlich der ersten Begründungslinie der Vorinstanz - Anknüpfung an den Wohnsitz der Kinder gemäss Einwohnerregister - macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Praktikabilitätsüberlegungen vermöchten ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut bzw. vom Sinn der Bestimmung nicht zu rechtfertigen.

5.5.2. Die erste Begründung der Vorinstanz wirft in der Tat Fragen auf. Zwar wird der Praktikabilität im Rahmen der Gesetzesauslegung und der richterlichen Lückenfüllung regelmässig Rechnung getragen. Sie bildet jedoch lediglich einen ergänzenden Gesichtspunkt (vgl. etwa BGE 141 III 155 E. 4.4; 141 II 14 E. 4.7; 112 II 512 E. 1e; 108 II 490 E. 7). Aus dem von der Vorinstanz zitierten eigenen Urteil LGVE 1995 II Nr. 12 E. 3d ergibt sich nichts anderes. Indem sie die Anknüpfung an den Wohnsitz der Kinder bzw. deren Eintrag im Einwohnerregister ausschliesslich mit Praktikabilitätsüberlegungen begründete, erscheint ihre Argumentation daher nicht ohne Weiteres überzeugend. Hinzu kommt, dass sie sich, wie ihre Formulierung zeigt (vorne E. 5.2), zur Feststellung des Wohnsitzes der Kinder letztlich nicht auf das Einwohnerregister, sondern auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Scheidungsurteil stützte. Diesem lassen sich indessen auf derselben Seite ebenso die Obhutsverhältnisse entnehmen.

Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint ferner auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Wohnsitz der Kinder zu einer "gemeinsamen Besteuerung" von Mutter und Kindern nach § 5 Abs. 2 PVG und daraus wiederum zum Anspruch der Mutter auf den Kinderpauschalabzug führen soll. Sodann bleibt etwa unklar, weshalb Abklärungen zu den Unterhaltsverhältnissen, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer zweiten Begründung ohne Weiteres gestützt auf das Scheidungsurteil vornimmt, zumutbar sein sollen, solche zu den Obhutsverhältnissen - die sich, wie erwähnt, auf derselben Seite des Urteils finden - hingegen nicht. Schliesslich wird im angefochtenen Urteil auch nicht erläutert, wie sich die beiden Begründungslinien zueinander verhalten und welchem Anknüpfungskriterium bei anderen Konstellationen, etwa bei Wohnsitz der Kinder beim unterhaltsleistenden Elternteil, der Vorrang zukommen soll.

Ob diese erste Begründung angesichts dieser Probleme den Anforderungen von Art. 9 BV standhält, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Da sich das angefochtene Urteil auf eine zweite, selbständig tragende Begründung stützt (vgl. E. 5.5.3 ff.), bleibt es bestehen, sofern sich jedenfalls diese nicht als willkürlich erweist (vgl. etwa Urteil 2C_24/2024 vom 21. März 2024 E. 3.2).

5.5.3. Im Zusammenhang mit der zweiten Begründung beanstandet der Beschwerdeführer namentlich die analoge Anwendung der steuerrechtlichen Rechtsprechung zum Kumulationsverbot. Er bringt im Wesentlichen vor, § 7 Abs. 2 PVG enthalte - anders als hinsichtlich der übrigen Abzüge - bewusst keinen Verweis auf das Steuerrecht. Gemäss Seite 18 der regierungsrätlichen Botschaft B 52 habe der kantonale Gesetzgeber vielmehr einen eigenständigen Kinderpauschalabzug schaffen wollen, um Haushalte mit Kindern im Niedriglohnbereich gezielter zu entlasten. Er habe damit das klare Statement abgegeben, dass die steuerrechtliche Handhabung des Kinderabzugs im Rahmen der Prämienverbilligung dem sozialpolitischen Zweck der Prämienverbilligung zuwiderlaufe. Die Schaffung eines eigenen prämienverbilligungsrechtlichen Pauschalabzugs ergebe keinen Sinn, wenn im Rahmen der Rechtsanwendung wiederum auf die steuerrechtliche Handhabung abgestellt werde. Während seiner Betreuungsphasen bilde er zusammen mit seinen Kindern selbst einen Haushalt im Sinne der Botschaft, weshalb die Zielsetzung des Prämienverbilligungsrechts, anders als jene des Steuerrechts, gerade eine Berücksichtigung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung verlange. Da er neben den an die Mutter geleisteten Unterhaltsbeiträgen auch sämtliche während seiner Betreuungszeiten anfallenden Kinderkosten trage, liege schliesslich entgegen der Vorinstanz auch keine unzulässige Doppelbegünstigung vor.

Diese Einwände vermögen keine Willkür darzutun. Zwar ist Seite 19 der Botschaft B 52 zu entnehmen, dass nach Auffassung der Projektgruppe "Arbeit muss sich lohnen" mit der Übernahme der steuerrechtlichen Regelung gewisse gerechtfertigte Abzüge bei der Prämienverbilligung nicht genügend berücksichtigt werden könnten. Dies betreffe insbesondere den Abzug für Kinder und Jugendliche in Ausbildung, weshalb ein separater prämienverbilligungsrechtlicher Abzug vorgeschlagen worden sei, um Haushalte mit Kindern gezielter zu entlasten. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Orientierung an der steuerrechtlichen Rechtsprechung zum Kumulationsverbot keineswegs zwingend. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie offensichtlich unhaltbar wäre. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien ergibt sich, wie der Kinderpauschalabzug bei alternierender Obhut geschiedener Eltern zuzuordnen ist. Die unterschiedliche Zielsetzung von Steuer- und Prämienverbilligungsrecht schliesst es ebenfalls nicht schlechterdings aus, steuerrechtliche Zurechnungsgrundsätze zur Beantwortung dieser gesetzlich ungeregelten Frage als Orientierungshilfe heranzuziehen, sofern hierfür sachliche Gründe bestehen. Solche durfte die Vorinstanz namentlich darin erblicken, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltsbeiträge bereits einkommensmindernd berücksichtigt werden und ein zusätzlicher Kinderpauschalabzug zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben Unterhaltslast führen könnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer während seiner Betreuungsphasen einen eigenen Haushalt mit seinen Kindern bildet und zusätzliche kinderbedingte Aufwendungen trägt. Dass eine stärker an den tatsächlichen Betreuungs- und Kostenverhältnissen orientierte Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzugswürdig erschiene, genügt unter dem eingeschränkten Prüfungsmassstab von Art. 9 BV nicht. Die vorinstanzliche Rechtsanwendung erweist sich daher weder in der Begründung noch im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar.

5.5.4. Bei diesem Ergebnis braucht auf das ergänzende Argument der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer indirekt vom Kinderpauschalabzug der Mutter profitiere, nicht näher eingegangen zu werden.

6. Insgesamt verstösst die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf den kantonalen Kinderpauschalabzug nach § 7 Abs. 2 PVG in der vorliegenden Konstellation weder gegen Art. 65 KVG noch gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Er wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Natalie Zeder wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Walther

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 8C_90/2025
Termini attivi:
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