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8C_92/2012BGEx
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Tribunal federal

8C_92/2012

Urteil vom 3. Februar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführerin, gegen verschiedene Gerichte und Verwaltungsträger des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Prozessvoraussetzung.
Fatti

Nach Einsicht in die Eingabe vom 30. Dezember 2011 (Poststempel), worin H.________ sich über fehlende Sozialhilfeleistungen und von verschiedener Seite ihr gegenüber begangenes Unrecht beschwert, in die Verfügung vom 16. Januar 2012, worin H.________ aufgefordert wird, bis längstens am 27. Januar 2012 "den vorinstanzlichen Entscheid, das heisst den Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit dieser Angelegenheit befasst hat," beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in die daraufhin am 27. Januar 2012 (Poststempel) eingereichten Unterlagen,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin innert der ihr vom Gericht gesetzten Frist zwar diverse Beilagen beibringt, indessen keinen gemäss Art. 90 ff. BGG beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75, 80 oder 86 f. BGG, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass sich das Gericht vorbehält, wie bereits in früheren Fällen, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 8C_92/2012
Termini attivi:
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