8D_12/2020
Nach Einsicht in das Schreiben vom 30. November 2020 (Poststempel), worin A.A.________ die Beschwerde vom 26. Oktober 2020 (Eingang schweizerische Botschaft Lima) gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 13. August 2020 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Einzelrichter des Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel