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9C_183/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_183/2026

Urteil vom 8. Oktober 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Bosshard,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. Januar 2026 (VV.2025.146/E, VV.2025.212/E).

Sachverhalt:

Fatti

A. A.________ (geb. 1963) bezog seit September 1992 eine halbe und ab Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 5. Februar 1999). Im Jahr 2021 hob die IV-Stelle die Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2012 auf und forderte Rentenleistungen im Betrag von Fr. 172'704.- zurück. Auf Beschwerde hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Verfügung über die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurück. Die Rückforderungsverfügung hob das Verwaltungsgericht ebenfalls auf (Entscheid vom 1. Juni 2022).

Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) estimed AG, Zug, ein, das sich aus einer internistischen, orthopädischen, psychiatrischen und neurologischen Beurteilung sowie aus einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zusammensetzt (Gutachten vom 18. März 2024). Nach Würdigung namentlich dieses Gutachtens sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung vom 19. November 2024 hob die IV-Stelle die Invalidenrente erneut rückwirkend per 1. Januar 2012 auf (Verfügung vom 24. Juni 2025). Mit Verfügung vom 23. September 2025 forderte die IV-Stelle zudem im Zeitraum Januar 2012 bis Juni 2021 zuviel ausbezahlte Rentenleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 233'700.- zurück.

B. Mit Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau focht A.________ die Verfügungen vom 24. Juni und 23. September 2025 an. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerden hinsichtlich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren teilweise gut; das Rechtsmittel betreffend Aufhebung der Invalidenrente wies es ab. Im Verfahren betreffend Rückforderung reduzierte es den zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 233'700.- auf Fr. 168'624.- (Entscheid vom 7. Januar 2026).

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell eine solche von 50 Prozent. Die Verfügung betreffend Rückforderung sei aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung).

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil grundsätzlich nur in gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).

2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Aufhebung der Invalidenrente per Januar 2012 und die Rückerstattungspflicht hinsichtlich unverwirkter Rentenbetreffnisse zu Recht bestätigt hat.

3.

3.1. Das kantonale Gericht stellt nach Sichtung des medizinischen Dossiers, insbesondere des MEDAS-Gutachtens vom 18. März 2024 und der Stellungnahme des RAD vom 19. November 2024, fest, es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin aus internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig sei. Umstritten sei jedoch die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht, die der betreffende Teilgutachter mit Blick auf starke Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten auf mindestens 50 Prozent in leichten, körperlich und kognitiv wenig belastenden Tätigkeiten einschätze. Die Teilexpertise enthalte im Wesentlichen subjektive Beschwerdeschilderungen der Versicherten. In Bezug auf die Aktivitäten des täglichen Lebens, einschliesslich Freizeitgestaltung, beklage sie keine Einschränkungen. Der neurologische Sachverständige bescheinige eine seit 1997 bestehende, allgemein reduzierte Belastbarkeit; im Vordergrund stehe aus seiner Sicht eine chronische Migräne und ein chronisches Erschöpfungsgefühl. Indessen überzeuge die Kritik des RAD am neurologischen Teilgutachten. Objektivierbare Befunde, die die geltend gemachten Einschränkungen nachvollziehbar erscheinen liessen, lägen nicht vor. Das neurologische Teilgutachten stehe sodann im Widerspruch zu den Ergebnissen der EFL, bei der die Beschwerdeführerin ein Leistungsvermögen gezeigt habe, das eine ganztägige leichte Arbeit ohne spezielle Einschränkungen zulasse. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den neurologischen Gutachter widerspreche der jahrelang ausgeübten Tätigkeit einer Buschauffeurin und lasse sich nicht mit ihren uneingeschränkten Alltagsaktivitäten sowie ihrer intensiv betriebenen Radsporttätigkeit vereinbaren. Gestützt auf die übrigen Teilgutachten, die Ergebnisse der EFL und die Aktenwürdigung des RAD könne somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr invalidenversicherungsrechtlich relevant in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Angesichts unauffälliger neurologischer Befunde seien auch keine weiteren Abklärungen angezeigt. Insbesondere habe der neurologische Gutachter ein früher diagnostiziertes chronisches Hypoliquorrhoesyndrom anhand des normal ausgefallenen Schädel-MRI explizit ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Rückforderung zuviel ausgerichteter Rentenleistungen in Höhe von Fr. 233'700.- setzt sich die Vorinstanz mit einem Verwirkungseinwand der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Sie stellt fest, die IV-Stelle habe die Beschwerdeführerin erstmals in einem Vorbescheid vom 27. August 2019 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten müsse. Zu jenem Zeitpunkt sei die fünfjährige Verwirkungsfrist in Bezug auf die im Zeitraum Januar 2012 bis August 2014 ausbezahlten Rentenleistungen bereits abgelaufen gewesen, so dass sie nicht mehr zurückgefordert werden könnten. Die Rückforderung reduziere sich auf die von September 2014 bis Juni 2021 ausbezahlten Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 168'624.-.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die zum Schluss führe, es fehle an objektivierbaren neurologischen Befunden, sei widersprüchlich und lückenhaft, somit willkürlich. Das neurologische Teilgutachten halte übereinstimmend mit anderen ärztlichen Berichten schlüssig fest, dass von einer zumindest hälftigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Stellungnahme des RAD sei hingegen nicht beweisend. Dessen Auffassung werde durch die dokumentierte Anamnese widerlegt. Das chronische Hypoliquorrhoesyndrom sei nach Angabe des Gutachters zwar nicht mehr nachweisbar; indessen habe sich das während Jahrzehnten unter mechanischem Stress stehende Nervensystem offenbar nicht von dieser Belastung erholt. Der Gutachter nehme denn auch an, dass sich die Schmerzen mittlerweile verselbständigt hätten (chronische Migräne), was zusammen mit der Fatigue zu einer Einschränkung um 50 Prozent führe. Sie, die Beschwerdeführerin, sei durch entsprechende Strategien, Physiotherapie und Radsport in der Lage gewesen, die gesundheitlichen Probleme teilweise zu kompensieren. Die damit erklärliche vorübergehende Rückkehr ins Berufsleben mit einer Teilzeittätigkeit im Umfang von zwischen 60 und 80 Prozent und der betriebene Radsport liessen die gutachterlichen Einschätzungen nicht als unzutreffend erscheinen. Für den Fall, dass weitere medizinische Abklärungen nötig seien, hätte sich ein Neurologe in einem Obergutachten zum Themenkreis "Migräne - Liquorverlust - Chronic Fatigue" zu äussern. Abschliessend merkt die Beschwerdeführerin an, als inzwischen 63-Jährige habe sie aufgrund ihres Krankheitsbildes und beruflichen Werdegangs keine Möglichkeit mehr, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

4. Die strittige Aufhebung des Rentenanspruchs und Rückforderung hängt zunächst von der Würdigung des MEDAS-Gutachtens vom 18. März 2024 und der Stellungnahme des RAD vom 19. November 2024 ab.

4.1. Aufgrund des Rückweisungsentscheids des kantonalen Gerichts vom 1. Juni 2022holte die IV-Stelle das MEDAS-Gutachten vom 18. März 2024 mit Teilgutachten in Innerer Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie ein. Im allgemeinmedizinischen, orthopädischen und psychiatrischen Fachgebiet fanden sich keine versicherungsmedizinisch relevanten Ausfälle. Der neurologische Teilgutachter geht indessen von - seit einer Spinalanästhesie 1997 bestehenden - invalidisierenden Beschwerden aus, wobei heute (als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine chronische Migräne (ICD-10 G43) und eine chronische Fatigue (ICD-10 G93.3) im Vordergrund stünden. Bei normalem Schädel-MRI könne ein (früher diagnostiziertes) chronisches Hypoliquorrhoesyndrom mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität ergebe "keine offensichtlichen Diskrepanzen". Mit einer konsequenten Migränetherapie sollte eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sein. In geeigneten Tätigkeiten (leichte, körperlich und kognitiv wenig belastende Tätigkeit) bestehe aufgrund der neurologisch begründeten Einschränkungen (Kopfschmerzen, Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit) aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent (hälftiges Rendement bei ganztägiger Präsenz). Eine rückwirkende Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei nur bedingt möglich. Anzunehmen sei eine versicherungsmedizinische Relevanz der aktuellen Diagnosen seit 2016. Die in der Vergangenheit festgestellten Diagnosen und deren "IV-Relevanz", u.a. in Form einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 Prozent nach 2016, könnten aus aktueller Sicht nicht nachvollzogen werden. Für das Jahr 2018 sei von einer Veränderung des Gesundheitszustands (hin zum aktuellen Zustand) auszugehen. Zur Arbeitsfähigkeit zwischen 2012 und 2018 sei anhand der vorliegenden Unterlagen keine valide (versicherungsmedizinisch-theoretische) Stellungnahme möglich.

4.2. Am 19. November 2024 nahm der RAD ausführlich Stellung zum Gutachten, zum Verlauf der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und zur aktuellen Situation. Er stellte fest, in den Jahren 1997 bis 2003 habe nach Lage der Akten eine Kopfschmerzsymptomatik dominiert. Diesbezüglich habe es in der Vergangenheit mehrere Diagnosen gegeben, am ehesten seien die Beschwerden als Spannungskopfschmerzen eingestuft worden, in den 1990er Jahren auch als Kopfschmerzen mit komplexer Ätiologie. Aus dem Zeitraum 2003 bis 2019 lägen keine Facharztberichte über Kopfschmerzen, Migräne oder chronische Erschöpfung mehr vor. Die Versicherte sei in der Lage gewesen, in einem Sicherheitsdienst zwischen 60 und 80 Stunden monatlich tätig zu sein, ein regelmässiges Rennradtraining aufzunehmen (dokumentiert bis mindestens Frühjahr 2019) und Rennen zu bestreiten (u.a. zwischen 2014 und 2017). Der Rennradsport erfordere viel Zeit, was möglicherweise erkläre, weswegen die Versicherte in den Jahren 2012 bis 2018 nur in Teilzeit als Buschauffeurin gearbeitet habe. Die gutachterliche Feststellung, eine chronische Erschöpfungssymptomatik und eine chronische Migräne schränkten die Leistungsfähigkeit mindestens seit 2016 ein, sei mit diesen Tatsachen nicht zu vereinbaren. Der neurologische Gutachter hätte insbesondere diskutieren müssen, weshalb bislang keiner der früheren Behandler die Diagnose einer chronischen Migräne erwogen habe. Im Übrigen beschreibe er keine (weiteren) neurologischen Befunde. Hinweise auf eine chronische Erschöpfungssymptomatik fänden sich weder in den übrigen Teilgutachten noch in den letzten aktenkundigen Berichten der Rehaklinik B.________ (von Anfang 2020). Aus Letzteren gehe hervor, dass es der Versicherten mit viel Selbstdisziplin, ambulanten Physiotherapien und körperlicher Aktivität gelungen sei, mit den Beschwerden zu leben, sich anzupassen und ihren Alltag zu meistern. Sie verfüge über günstige Copingstrategien, um emotionalen Stress adäquat zu regulieren. Aufgrund der objektiven Befunde im Kontext mit den beruflichen und Alltagsaktivitäten erscheine die Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht bis 2012 zurück als nicht eingeschränkt.

5. Die (aus der gesundheitlichen Entwicklung abgeleitete) rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruchs und die Rückforderung beruhen auf einer der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Meldepflichtverletzung.

5.1. Die Vorinstanz hatte im Rückweisungsentscheid vom 1. Juni 2022 im Sinn eines obiter dictumerwogen, grundsätzlich wäre, je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen, eine Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente ex tunc nicht zu beanstanden, weil eine Meldepflichtverletzung und ein daraus folgender unrechtmässiger Leistungsbezug gegeben sei. Das gelte zumindest seit einer nicht mitgeteilten Anstellung bei den Technischen Betrieben der Stadt U.________ (Tätigkeit als Buschauffeurin vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2018) und mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht davon habe ausgehen dürfen, dass der jahrelange Bezug einer ganzen Invalidenrente neben einem ordentlichen Einkommen aus Arbeitspensen zwischen 60 und 80 Prozent rechtmässig sei (Entscheid vom 1. Juni 2022, E. 6.3).

Im angefochtenen Entscheid vom 7. Januar 2026 stellt die Vorinstanz auf die Feststellungen über die Meldepflichtverletzung in ihrem Entscheid vom 1. Juni 2022 ab.

5.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad erheblich, wird die Invalidenrente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung]). Ergibt sich aus einer Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Dauerleistung der Invalidenversicherung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Anpassung im Allgemeinen nur ex nunc, d.h. auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin, vorzunehmen (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV [SR 831.201]; dies gilt im Übrigen auch bei der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG [Urteil 8C_38/2022 vom 13. Juli 2022 E. 3.1] und bei der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG [Urteil 67/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.2]). Wird ein in der Vergangenheit liegender Revisionsgrund nachträglich entdeckt, stellt sich - im Hinblick auf eine allfällige Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG) - die Frage, ob die Dauerleistung auch rückwirkend herabzusetzen oder aufzuheben ist.

Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG müssen Leistungsbezüger dem Versicherungsträger oder dem zuständigen Durchführungsorgan jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen melden; gemäss Art. 77 IVV sind u.a. wesentliche Änderungen in den persönlichen und gegebenenfalls wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen. Nach der Rechtsprechung eröffnet eine erhebliche Meldepflichtverletzung im Geltungsbereich des ATSG generell die Möglichkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung oder -herabsetzung und folglich der Rückforderung, weil der Schutz des Vertrauens der sich pflichtgemäss verhaltenden Person, die Rente werde nur mit zukünftiger Wirkung aufgehoben resp. herabgesetzt, nicht zum Tragen kommt. Das Normelement "für die Zukunft" (Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist bei pflichtwidriger Nichterfüllung der Meldepflicht daher so zu verstehen, dass die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt der (für die versicherte Person ersichtlich) anspruchserheblichen Tatsachenänderung erfolgt; spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 145 V 141 E. 7.3). Im Bereich der Invalidenversicherung sieht Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV für Fälle einer unrechtmässigen Erwirkung der Leistung oder einer Missachtung der Meldepflicht die rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung ausdrücklich vor; dies unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz nimmt eine anspruchsausschliessende Änderung des Invaliditätsgrades per 1. Januar 2012 an. Im angefochtenen Entscheid verweist sie auf E. 6.3 ihres Entscheids vom 1. Juni 2022. Dort hielt sie zwar fest, die Beschwerdeführerin habe schon am 1. Oktober 2011 ohne aktenkundige Meldung eine Tätigkeit bei einem Sicherheitsdienst aufgenommen, die sie per Ende Oktober 2011 (richtig: 2012) wieder gekündigt habe. Darauf schien die Vorinstanz (in ihrem Entscheid vom 1. Juni 2022) letztlich jedoch nicht abzustellen, ansonsten es keinen Sinn ergäbe, dass sie anschliessend längere Ausführungen u.a. über die Glaubhaftigkeit einer Meldung betreffend die am 1. November 2012 aufgenommene Tätigkeit als Buschauffeurin machte. Insgesamt muss der angefochtene Entscheid so verstanden werden, dass sich die massgebende Meldepflichtverletzung auf die zuletzt erwähnte Tätigkeit bezieht. Abschliessend hielt die Vorinstanz denn auch selber fest, eine Meldepflichtverletzung und ein daraus folgender unrechtmässiger Leistungsbezug wären "zumindest ab der Anstellung bei den Technischen Betrieben der Stadt U.________ zu bejahen" (Entscheid vom 1. Juni 2022, E. 6.3 a.E.).

5.3.2. Eine Rentenaufhebung zu einem früheren Zeitpunkt als November 2012 kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil der Gegenstand der Meldepflichtverletzung mit dem Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG identisch ist. Die Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes markiert auch den "Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung" (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) als zeitliche Grenze für die rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente. Sie definiert den Zeitpunkt, zu welchem die Rentenleistung anzupassen ist resp. ab welchem ausgerichtete Leistungen zurückzuerstatten sind (BGE 145 V 141 E. 7.3.8). Der Grundsatz, dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft wird, wenn der Revisionsgrund einmal bejaht ist (BGE 141 V 9 E. 2.3), führt somit nicht dazu, dass der Zeitpunkt der Rentenaufhebung (und damit die Grenze der Rückforderbarkeit) wegen Umständen, die vor der betreffenden Sachverhaltsänderung eingetreten sind, vorverlagert werden dürfte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, wonach die Renten unabhängig davon rückwirkend herabzusetzen oder aufzuheben sind, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Die frühere Fassung dieser Bestimmung setzte noch voraus, dass "die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist". Die Aufhebung dieses - bis dahin auch von der Rechtsprechung bejahten (vgl. BGE 119 V 431 E. 4; 118 V 214 E. 3b) - Kausalerfordernisses soll sicherstellen, dass die IV-Stellen bei Verdacht auf Meldepflichtverletzung mit einer Sistierung der Rente nicht mehr zuwarten müssen, bis sie über relativ sichere Kenntnis des Sachverhalts verfügen. Zudem soll verhindert werden, dass die versicherte Person es in der Hand hat, den Umfang der rückforderbaren Rentenbetreffnisse zu reduzieren, indem sie den Abklärungsprozess verzögert (Erläuterungen des BSV zur Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 19. September 2014, S. 8 f.; Urteil 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.3). Im Umkehrschluss änderte die Neuformulierung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nichts daran, dass die "für den Anspruch erhebliche Änderung" (ab deren Eintritt erst die Rente rückwirkend herabgesetzt oder aufgehoben werden kann) mit dem Gegenstand der Meldepflichtverletzung gleichzusetzen ist.

5.3.3. Folglich ist die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, die Meldepflichtverletzung lasse eine Neubeurteilung per 1. Januar 2012 zu. Die Rente ist allenfalls per November 2012 anzupassen.

6. Ab diesem Zeitpunkt gilt es den grundsätzlichen Verlauf der Leistungsberechtigung bis zur strittigen Verfügung vom 24. Juni 2025 nachzuzeichnen.

6.1. Zunächst ist der Rentenanspruch aufgrund der pflichtwidrig nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung (Aufnahme der Tätigkeit als Buschauffeurin) mit Wirkung ab November 2012 zu revidieren. Der erfüllte Revisionsgrund veranlasst eine umfassende Neubeurteilung des Invaliditätsgrades ohne Bindung an frühere Beurteilungen (BGE 141 V 9 E. 2.3).

6.1.1. Als massgebende Referenz dafür, ob bis im Herbst 2012 eine revisionsrechtlich relevante - d.h. den Invaliditätsgrad im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG beeinflussende - Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist (BGE 133 V 108 E. 5), zieht die Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 1999 heran (Entscheid vom 1. Juni 2022 E. 4.3.1). Damals wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der erwerblichen Folgen einer instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typus), von schmerzhaften Pathologien des linken Knies und von Spannungskopfschmerzen mit zervikogener Komponente eine ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. Entscheid vom 1. Juni 2022, S. 3 f.).

6.1.2. Die im Frühjahr 2024 getroffenen gutachterlichen Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 4.1) unterscheiden sich markant von den 1999 bestehenden Diagnosen. Im Hinblick auf die Frage, ob bis zum Revisionszeitpunkt Ende 2012 eine im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten sein könnte, lassen sich indessen weder aus dem MEDAS-Gutachten vom 18. März 2024 noch aus der Stellungnahme des RAD vom 19. November 2024 (E. 4.2) hinreichend aussagekräftige Informationen entnehmen, was die Entwicklung der Gesundheitsschädigungen und der Arbeitsfähigkeit betrifft. Die Einschätzung des RAD beruht in erster Linie auf Indizien (Anzeichen), die auf Inkonsistenzen zwischen gewissen Lebenssachverhalten und der gutachterlich (längstens auf 2016 zurück) attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hindeuten. Indizien sind Hilfstatsachen, die die direkte ärztliche Wahrnehmung regelmässig nicht zu ersetzen vermögen. Die Vorinstanz geht dennoch von einer mit Wirkung ab Anfang 2012 vollständig gegebenen Arbeitsfähigkeit aus, trifft aber keine Feststellungen darüber, inwiefern die ab November 2012 ausgeübte Erwerbstätigkeit schon damals Ausdruck einer veränderten gesundheitlichen Situation gewesen sein könnte. Unter diesen Umständen lässt sich offenkundig nicht mehr eruieren, wie eine Beurteilung nach dem Wissensstand von 2012 hätte lauten müssen. Auch wenn die Invalidenversicherung für die infrage stehenden tatsächlichen Voraussetzungen einer Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs materiell beweisbelastet ist - d.h. die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich verbesserter gesundheitlicher Verhältnisse trägt - (vgl. Urteil 9C_71/2015 vom 29. September 2015 E. 9.3), bleibt es nicht notwendigerweise beim bisherigen Rechtszustand (Anspruch auf eine ganze Invalidenrente).

6.1.3. Änderungen des Gesundheitszustandes stellen zwar den häufigsten Revisionsgrund dar. Die Rentenanpassung kann aber auch dann erfolgen, wenn sich etwa die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1; 130 V 343 E. 3.5).

Nach Feststellung der Vorinstanz (im Entscheid vom 1. Juni 2022, E. 5.1) war die Beschwerdeführerin von November 2012 bis Oktober 2018 im Umfang zwischen 60 und 80 Prozent als Buschauffeurin tätig und erzielte dabei Einkommen zwischen Fr. 30'000.- und Fr. 60'000.-. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht, d.h., wenn möglich, von einem tatsächlich erzielten Einkommen (BGE 148 V 174 E. 6.2). Nach der Rechtslage im Jahr 2012 galten als Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 16 ATSG (und Art. 28a Abs. 1 IVG) die mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden, es sei denn, der Arbeitnehmer konnte wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit nachgewiesenermassen keine Gegenleistung erbringen (Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV [in der bis Ende 2021 in Kraft stehenden Fassung]; vgl. zur heutigen Rechtslage: Art. 25 Abs. 1 und Art. 26bis Abs. 1 IVV). Nach damaliger Rechtsprechung galt der tatsächlich erzielte Verdienst grundsätzlich als Invalideneinkommen, sofern die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübte, bei der (kumulativ) besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben waren und anzunehmen war, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfte, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erschien (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil 8C_603/2023 vom 25. September 2024 E. 4.2.1).

Gemäss vorinstanzlicher Feststellung erzielte die Beschwerdeführerin im Zeitraum November 2012 bis ca. 2018 wie erwähnt tatsächliche Einkommen zwischen Fr. 30'000.- und Fr. 60'000.-. Die erwerblich realisierte Leistungsfähigkeit schliesst eine anspruchsrelevante (Teil-) Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht aus. Eine entsprechende Invaliditätsbemessung fehlt indessen und wird noch vorzunehmen sein (unten E. 8).

6.2. Im Jahr 2018 gab die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Buschauffeurin auf. Dies setzte einen neuen Revisionsgrund. Laut dem MEDAS-Gutachten vom 18. März 2024 besteht seit 2016 eine Arbeitsfähigkeit von (mindestens) 50 Prozent. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht substantiiert. Wie bereits erwähnt (E. 6.1.2), beruht die abweichende Auffassung des RAD, der eine vollständige Arbeitsfähigkeit annimmt, auf Indizien, die als solche, ohne nähere medizinische Einordnung, das verwaltungsexterne MEDAS-Gutachten nicht entkräften (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Ob die Ergebnisse des Gutachtens im Sinn dieser Rechtsprechung schlüssig sind, was die rückblickende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2018 resp. 2016 betrifft, kann mit Blick auf die Verteilung der materiellen Beweislast (oben E. 6.1.2) offenbleiben. Bei einer Revision aufgrund der Verhältnisse im Jahr 2018 ergibt sich demnach keine anspruchserhebliche Änderung gegenüber der für 2012 vorgenommenen Invaliditätsbemessung (E. 5.1).

6.3. Am 28. Juni 2021 hob die IV-Stelle die laufende ganze Invalidenrente (rückwirkend per Januar 2012) auf. Das kantonale Gericht hat diese Verfügung mit Entscheid vom 1. Juni 2022 kassiert und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie die nötigen Abklärungen treffe im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit 2012 arbeitsfähig gewesen sei (Entscheid vom 1. Juni 2022, E. 5.3 und 7). Da sich das Rückweisungsverfahren im Wesentlichen auf eine Ergänzung des bis zur Revisionsverfügung vom 28. Juni 2021 eingetretenen Sachverhalts beschränkte, bleiben bis zum rechtskräftigen materiellen Abschluss des strittigen Rentenrevisionsverfahrens grundsätzlich die Verhältnisse massgebend, die sich bis zum Erlass der (aufgehobenen) Revisionsverfügung verwirklicht hatten (Urteil I 717/03 vom 27. April 2004 E. 2.1.1; vgl. aber auch Urteil 9C_235/2009 vom 30. April 2009 E. 3.3; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 46 zu Art. 30 IVG).

Verbessert sich die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung, so kann dies (auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand) Anlass zur Rentenrevision bilden (BGE 141 V 9 E. 2.3). Hinsichtlich der zur Mitte des Jahres 2021 massgebenden Verhältnisse durfte die Vorinstanz auf die Stellungnahme des RAD vom 19. November 2024 abstellen, wonach aus den letzten aktenkundigen Berichten der Rehaklinik B.________ (von Anfang 2020) hervorgehe, dass es der Versicherten mit Copingstrategien, viel Selbstdisziplin, ambulanten Physiotherapien und körperlicher Aktivität gelungen sei, mit den Beschwerden zu leben, sich anzupassen und ihren Alltag zu meistern. Da sich bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Rahmen der MEDAS-Begutachtung im Februar 2024 keine wesentliche Einschränkung der physischen Belastbarkeit in angepassten Tätigkeiten ergeben hat und der RAD zu Recht kritisierte, dass das neurologische Teilgutachten die attestierte 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar herleite, verletzt die Vorinstanz auch hinsichtlich der Zeit ab Mitte 2021 bis zur hier strittigen Verfügung vom 24. Juni 2025 wiederum kein Bundesrecht, wenn sie folgert, die Beschwerdeführerin sei überwiegend wahrscheinlich nicht mehr invalidenversicherungsrechtlich relevant in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Rückforderungsverfügung vom 23. September 2025 resp. des angefochtenen Entscheids, soweit die Vorinstanz darin eine von Fr. 233'700.- auf Fr. 168'624.- reduzierte Rückforderung hinsichtlich ausbezahlter Rentenbetreffnisse bestätigt hat.

7.2. Zurückzuerstatten sind unrechtmässig bezogene Leistungen (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Ausgehend von ihrer (auf nicht bundesrechtskonformer Beweiswürdigung beruhenden [E. 6.1]) Feststellung, die Beschwerdeführerin sei in jeder erwerblichen Tätigkeit, die den gesundheitsbedingten Einschränkungen angepasst ist, seit 2012 uneingeschränkt arbeitsfähig (angefochtener Entscheid E. 4.5), hat die Vorinstanz auf eine vollständige Rückerstattung (ohne verwirkte Betreffnisse) der von September 2014 bis Juni 2021 bezogenen Rentenleistungen erkannt. Dies erweist sich solange als unrichtig, wie nicht geprüft worden ist, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum allenfalls (teil-) rentenberechtigt war (vgl. Art. 3 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]).

8. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen, zur Invaliditätsbemessung ab November 2012 und zur neuen Verfügung über eine allfällige Herabsetzung resp. Aufhebung der Invalidenrente hinsichtlich des Zeitraums November 2012 bis 24. Juni 2025 (Datum der strittigen Verfügung) sowie über die allfällige Rückforderung für den Zeitraum September 2014 bis Juni 2021 an die IV-Stelle zurückzuweisen.

9. Die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinn von Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil 9C_285/2026 vom 29. Juli 2026 E. 6.1). Die Gerichtskosten sind mithin der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die zudem (mit Blick auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung ausrichtet. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. Januar 2026 und die Verfügungen der IV-Stelle Thurgau vom 24. Juni 2025 und vom 23. September 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Traub

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_183/2026
Termini attivi:
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