9C_204/2026
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. 1964) war seit dem Jahr 2000 als Fachverkäuferin bei der Genossenschaft B.________ U.________ tätig und meldete sich im September 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und gab ein polydisziplinäres Gutachten bei der SMAB AG, St.Gallen, in Auftrag. Diese erstattete am 27. Mai 2024 Bericht über die internistische, endokrinologische, rheumatologische und psychiatrische Begutachtung von A.________.
Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und erfolgtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 10. April 2025 für den Zeitraum von 1. März 2023 bis 31. Juli 2024 eine ganze Rente zu und verneinte einen weiteren Rentenanspruch.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. Januar 2026 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Dispositivziffern 1 (betreffend Abweisung der Beschwerde), 2 und 3 (betreffend Verfahrenskosten und Parteientschädigung) des angefochtenen Urteils sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2025 seien aufzuheben und ihr sei ab 1. März 2023 eine (unbefristete) ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter verlangt sie, die Dispositivziffern 1 (betreffend Abweisung der Beschwerde), 2 und 3 (betreffend Verfahrenskosten und Parteientschädigung) des angefochtenen Urteils wie auch die Verfügung vom 10. April 2025 seien aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz, resp. subeventualiter an die IV-Stelle, zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neuverfügung zurückzuweisen. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren, unter Beiordnung von Alexandra Meichssner als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Die Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Noch keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als plausibler erscheint. Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 43 E. 3.6.4).
2. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr ab dem 1. März 2023 eine ganze Rente zuzusprechen, ist so auszulegen, dass Letztere auch nach dem 31. Juli 2024 ausgerichtet werden soll. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Rentenanspruch über den Zeitraum von 1. März 2023 bis 31. Juli 2024 hinaus verneint hat.
2.1. Die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; vgl. auch 143 V 124 E. 2.2.2) ist von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben worden. Zutreffend hat die Vorinstanz auch dargelegt, weshalb sie nach der bei ihr angefochtenen Verfügung datierende Arztberichte ebenfalls gewürdigt hat. Darauf wird verwiesen.
2.2. Zu betonen ist, dass das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).
3.
3.1. Das Gutachten der SMAB AG vom 27. Mai 2024 hält als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10; F32.0) fest, wodurch in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 80 % resultiere. In einer angepassten Tätigkeit sind der Beschwerdeführerin gemäss Gutachten mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung und in einem eher kleineren Team zumutbar, wobei Pausen und Arbeitszeiten flexibel gestaltet werden können sollten.
3.2. Gemäss der Vorinstanz sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche am Gutachten der SMAB AG Zweifel wecken würden. In Bezug auf den vom psychiatrischen Teilgutachten der SMAB AG abweichenden medizinischen Bericht von med. pract. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, V.________, vom 2. Mai 2025 hat sie ausgeführt, der behandelnde Psychiater gebe im Wesentlichen die Familiengeschichte der Beschwerdeführerin und den von dieser im Alltag erlebten Leidensdruck wieder. Aspekte, die anlässlich der Begutachtung durch H.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien, würden vom behandelnden Psychiater nicht benannt. Ausserdem beschreibe med. pract. C.________ in seinem Bericht verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren, ohne sich zu deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern. So bleibe unklar, inwiefern diese Belastungsfaktoren bei der aus seiner Sicht "wesentlich ausgeprägteren Arbeitsunfähigkeit" Berücksichtigung gefunden hätten. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Gutachten der SMAB AG vollen Beweiswert zuerkannt. Zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Veränderung ihres Gesundheitszustandes zwischen der Erstattung des Gutachtens der SMAB AG am 27. Mai 2024 und der Verfügung vom 10. April 2025 hat die Vorinstanz dargelegt, es könne weder dem Bericht von med. pract. C.________ vom 2. Mai 2025 noch dem Bericht des Kantonsspitals D.________ vom 15. Mai 2025 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum entnommen werden. So habe med. pract. C.________ nicht geäussert, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Erstattung des Gutachtens verschlechtert habe. Vielmehr habe er festgehalten, dass sich die Symptomatik der Beschwerdeführerin Ende 2023 sowie Ende 2024 etwas gebessert habe, so dass er den Eindruck gehabt habe, die depressiven Episoden seien remittiert, wobei die residuale/chronische depressive Symptomatik trotzdem bestehe. In Bezug auf den Bericht des Kantonsspitals D.________ vom 15. Mai 2025 führte die Vorinstanz aus, diesem sei zwar eine Verschlechterung der Aufmerksamkeit, der Impulskontrolle und Planungsqualität zu entnehmen, in anderen Bereichen seien jedoch vergleichbare oder bessere Leistungen festgestellt worden. Im Ergebnis würden die Befunde weiterhin einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung entsprechen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, indem sie dem Gutachten der SMAB AG vom 27. Mai 2024 Beweiswert zuerkannt habe.
Die Beschwerdeführerin vermag mit dem Verweis auf den Bericht von med. pract. C.________ vom 2. Mai 2025 keine konkreten Indizien vorzubringen, die gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens von H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. April 2024, sprechen (vgl. E. 2.2). Sie wiederholt vor Bundesgericht über weite Teile die bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen und vermag insoweit nicht aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil bundesrechtswidrig sein soll. Mit der Vorinstanz ist zu erkennen, dass der behandelnde Psychiater in seinem Bericht im Wesentlichen die Familiengeschichte der Beschwerdeführerin und den von ihr im Alltag erlebten subjektiven Leidensdruck wiedergibt, wobei er sich nicht zur Auswirkung dieser psychosozialen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert. Die Beschwerdeführerin stützt sich insbesondere auf med. pract. Ivanovics Ausführungen betreffend Konzentrationsprobleme, welche aufgrund der nur oberflächlichen Anamnese gutachterlich ausgeschlossen worden seien. Dabei hat med. pract. C.________ in seinem Bericht übersehen, dass die psychiatrische Gutachterin die Konzentrationsstörung als Nebenkriterium für die Diagnose der depressiven Episode berücksichtigt hat. Entsprechend hat sich diese auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Auch aus dem Umstand, dass die psychiatrische Begutachtung eine Stunde und 22 Minuten gedauert hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Dauer der Exploration unterliegt grundsätzlich den Fachkenntnissen und dem Ermessensspielraum der Expertinnen und Experten. Nach konstanter Rechtsprechung kommt ihr allein nicht entscheidende Bedeutung zu. Massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteile 9C_538/2024 vom 11. Juni 2026 E. 4.4; 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.4; 8C_96/2024 vom 25. November 2024 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dies ist nach dem soeben Gesagten zu bejahen. Somit hat die Vorinstanz ohne Willkür auf das Gutachten der SMAB AG vom 27. Mai 2024 abgestellt.
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, die Vorinstanz habe eine wesentliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes verneint und sich dabei auf die versicherungsmedizinische Würdigung durch den zuständigen RAD-Arzt vom 11. November 2024 gestützt, obwohl die strengen Voraussetzungen für eine Aktenbeurteilung nicht erfüllt seien. Der zuständige RAD-Arzt sei Allgemeinmediziner und Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Beurteile er einen psychiatrischen Gesundheitsschaden, ohne die Beschwerdeführerin persönlich untersucht zu haben und ohne über die erforderliche psychiatrische Fachexpertise zu verfügen, müssten zwingend weitere Abklärungen angeordnet werden. Andernfalls sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Ausserdem habe die Vorinstanz eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung getroffen und den Bericht von med. pract. C.________ vom 2. Mai 2025 willkürlich gewürdigt, indem sie nur die darin erwähnte Verbesserung der Beschwerdesymptomatik Ende 2023 und Ende 2024 erwähnt habe, nicht aber die von ihm aktuell gestellte Diagnose der depressiven Störung mit mittelgradiger Episode.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz in Bezug auf eine mögliche Veränderung des Gesundheitszustands nicht auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.________, Facharzt für Allgemeinmedizin sowie für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 11. November 2024, sondern auf jene von RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni 2025, verwiesen. Letztgenannter verfügt über die nötigen fachlichen Qualifikationen, um eine Stellungnahme abzugeben. Eine Aktenbeurteilung war sodann zulässig, insbesondere, da er die vorhandenen medizinischen Befunde der Gutachterinnen und Gutachter der SMAB AG, von med. pract. C.________ und des Kantonsspitals D.________ lediglich aus medizinischer Sicht gewürdigt hat, ohne selber medizinische Befunde zu erheben (Art. 49 Abs. 2 IVV [SR 831.201]; vgl. Urteil 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 5.7.3). Entsprechend war auch eine medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den RAD-Arzt nicht erforderlich. Abweichend von der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch keine willkürliche Würdigung des Berichts von med. pract. C.________ erkennbar. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dieser Bericht halte fest, dass sich die Symptomatik der Beschwerdeführerin Ende 2023 sowie Ende 2024 gebessert habe, so dass er den Eindruck gehabt habe, die depressiven Episoden seien remittiert, wobei jedoch trotzdem eine residuale/chronische depressive Symptomatik bestehe, die immer vorhanden sei. Gestützt hierauf sowie auf den Bericht des Kantonsspitals D.________ (vgl. E. 3.2) und unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. med. F.________ schloss sie willkürfrei, es liege keine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vor.
4.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie den Anspruch auf eine Invalidenrente über den Zeitraum von 1. März 2023 bis 31. Juli 2024 hinaus verneinte, weil sie von einer wieder erlangten Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit ausging. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Ebenfalls wird die in der Beschwerde beantragte Rückweisung an die Vorinstanzen hinfällig, da von weiteren Abklärungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Die Beschwerde ist somit unbegründet.
5. Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Alexandra Meichssner wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der G.________-Pensionskasse, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Jeker