9C_205/2007
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in das Schreiben vom 4. Mai 2007, worin die Firma S.________ GmbH ihre Beschwerde vom 30. April 2007 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. März 2007 (betreffend Nachzahlung paritätischer Sozialversicherungsbeiträge) zurückzieht, in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
verfügt:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherungen sowie X.________ und Y.________ zugestellt.
Luzern, 11. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: