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9C_227/2015BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_227/2015

Urteil vom 21. April 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2015.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde des A.________ vom 4. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2015 betreffend die Verrechnung der Kinderzulage für den Sohn B.________ für die Monate Januar bis Juli 2013 mit den AHV-Akonto-Beiträgen für die Monate Januar bis März 2014,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe vom 4. April 2015 diesen Anforderungen nicht genügt, da nicht dargelegt wird, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unzutreffend (Art. 97 Abs. 1 BGG) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen der streitigen Verrechnung nicht gegeben sein sollen, dass mit Bezug auf den geltend gemachten fehlenden Einblick in die Buchhaltung der Beschwerdegegnerin weder eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechts nach Art. 47 ATSG noch des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG gerügt wird (vgl. dazu BGE 139 V 492 E. 3.2 S. 494), dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_227/2015
Termini attivi:
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