9C_239/2007
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die Beschwerde von S.________ vom 20. April 2007 (Datum des Poststempels) gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2007 (betreffend Nichteintreten zufolge Fristversäumnis), in die Verfügung des Präsidiums der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 18. Juni 2007, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Nachfrist bis zum 2. Juli 2007 verpflichtet wurde, da S.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 1 BGG sowie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
erkannt :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 31. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: