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9C_244/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_244/2011

Urteil vom 30. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Verfahrensbeteiligte
U.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 22. Februar 2011.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. März 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. Februar 2011, in die Verfügung vom 11. Mai 2011, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und U.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- verhalten wurde, in die Verfügung vom 7. Juni 2011, mit welcher U.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. Juni 2011 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_244/2011
Termini attivi:
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