Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
9C_261/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_261/2016

Urteil vom 17. Mai 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2016.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. April 2016 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2016,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da den Ausführungen des Beschwerdeführers - nachdem dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung desselben Gerichts vom 9. Februar 2016 abgewiesen wurde und der Beschwerde an das Bundesgericht kein Erfolg beschieden war (Urteil 9C_182/2016 vom 21. März 2016) - nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die Einladung zur Bezahlung des Kostenvorschusses, die Festsetzung von dessen Höhe oder die Fristansetzungen für die jeweiligen Raten gegen Bundesrecht (Art. 95 BGG) verstossen sollten, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Mai 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_261/2016
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente