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9C_290/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_290/2007

Verfügung vom 1. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, instruierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2007.
Fatti

Nach Einsicht in das Schreiben vom 26. September 2007, worin A.________ die Beschwerde vom 16. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2007 im Anschluss an den Entscheid vom 27. Juni 2007, mit welchem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war, zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Instruktionsrichter:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 1. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

i.V.

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_290/2007
Termini attivi:
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