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9C_323/2017BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_323/2017

Urteil vom 9. Juni 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2017.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Mai 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2017, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. Mai 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 22. Mai 2017 abgelaufenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellungen des kantonalen Gerichts betreffend die in der Steuererklärung 2012 vom Beschwerdeführer deklarierten Beträge (u.a. Bruttoeinkommen von Fr. 62'996.-, AHV-Beiträge von Fr. 2'044.-) sowie die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Ausgleichskassen an solcherlei Angaben der Steuerbehörde gebunden sind, und der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 9 Abs. 4 AHVG bewusst in Kauf genommen habe, dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmten, da der steuerliche Abzug der Ausgleichskasse nicht gemeldet werde, dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung die eingereichte Erfolgsrechnung des Jahres 2012 offensichtlich nichts ändert, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_323/2017
Termini attivi:
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