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9C_456/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_456/2012

Urteil vom 11. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
L.________, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA), Schwarztorstrasse 56, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-liche Abteilung, vom 25. April 2012.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. April 2012, in die Verfügung vom 26. Juni 2012, mit welcher L.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. Juli 2012, in die Verfügung vom 18. Juli 2012, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine neue, am 27. August 2012 ablaufende, nicht erstreckbare Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der letzten Frist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG von der Erhebung von Kosten umständehalber abgesehen wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_456/2012
Termini attivi:
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