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9C_523/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_523/2012

Urteil vom 16. Juli 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch Herr Georg Merkl,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2012.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. Juni 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2012 betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand und Parteientschädigung (Verfahren IV.2012.00328),

in Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid als selbständig eröffneter Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG in dem vor Vorinstanz hängigen Verfahren AB.2012.00006 betreffend den Anspruch des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Kostenbeitrag der AHV für einen Rollstuhl (vgl. Art. 43ter Abs. 1 AHVG) zu qualifizieren ist, dass die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG somit nur zulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b), dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese oder jene Voraussetzung gegeben ist (Urteil 5A_ 780/2011 vom 23. Februar 2012 E. 1.1 in fine), dass auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist (Urteil 9C_171/ 2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3), dass die letztinstanzlich einzig noch streitige Parteientschädigung für das Einspracheverfahren betreffend den Anspruch des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin auf Kostenbeitrag der AHV für einen Rollstuhl gegebenenfalls zusammen mit dem diesbezüglichen Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 135 III 329), dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben (Art. 64 Abs. 1 BGG), auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber indessen zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juli 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_523/2012
Termini attivi:
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