9C_53/2007
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die Beschwerde von R.________ vom 5. März 2007 (Datum des Poststempels) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. Januar 2007, in die Verfügung des Präsidiums der II. sozialrechtlichen Abteilung vom 8. Mai 2007, mit welcher R.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Nachfrist bis zum 18. Mai 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, da R.________ den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 und Art. 66 Abs. 1 BGG sowie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 12. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: