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9C_54/2015BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_54/2015

Urteil vom 30. Januar 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2014.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2014 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Versicherungsfall - mit Blick auf die aktenmässig erst ab April 2009 erstellte relevante Arbeitsunfähigkeit - frühestens am 1. April 2010 eingetreten sei, womit das seit 1. Januar 2008 geltende Recht (welches neu eine Mindestbeitragsdauer von drei statt einem Jahr vorsieht; Art. 36 Abs. 1 IVG ) zur Anwendung gelange, dass dasselbe betreffend den vorinstanzlichen Schluss gilt, die Voraussetzung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt, da nur 32 Beitragsmonate (geleistet zwischen 1989 und 1992) ausgewiesen seien, weshalb unabhängig vom Invaliditätsgrad sowie vom Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Kroatien als vollinvalid erklärt worden sei, kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente bestehe, dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG erledigt wird und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_54/2015
Termini attivi:
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