9C_545/2026
Sachverhalt:
A. A.________ (geb. 1971) war als Logistik-Mitarbeiter erwerbstätig, als er Ende März 2023 wegen Rückenschmerzen (Bandscheibenvorfall) arbeitsunfähig wurde. Im September 2023 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich übernahm die Kosten eines (nachträglich verlängerten) Aufbautrainings bei der Berufsintegrationsstelle ESPAS, Zürich, das insgesamt vom 14. April bis zum 12. Oktober 2025 dauern sollte. Mit der Begründung, die definierten Ziele (Vereinbarung vom 15. April 2025: "subjektive Arbeitsfähigkeit" von mindestens 50 Prozent, Einsatz im ersten Arbeitsmarkt mit Option auf Anstellung) könnten nicht erreicht werden, beendete die IV-Stelle das Aufbautraining mit Wirkung ab dem 12. September 2025 vorzeitig und stellte die begleitenden Taggeldzahlungen auf diesen Zeitpunkt ein. Den Antrag von A.________, das Aufbautraining sei unmittelbar zu wiederholen, lehnte sie ab. Sie vermerkte, derzeit stünden medizinische (v.a. psychotherapeutische) Massnahmen im Vordergrund, deren Durchführung Voraussetzung für eine erneute Prüfung von Eingliederungsmassnahmen wäre (Verfügung vom 4. Dezember 2025).
In einer weiteren Verfügung vom 16. April 2026 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. Diesbezüglich ist beim kantonalen Gericht ein separates Beschwerdeverfahren hängig (IV.2026.00313).
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2025 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und gewährte die unentgeltliche Prozessführung (Urteil vom 21. Juli 2026).
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es seien ihm die gesetzlichen Taggelder für die Dauer der Unterbrechung der Integrationsmassnahme während der ärztlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 13. September bis 5. Oktober 2025 zuzusprechen. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm unverzüglich eine leidensangepasste Wiederholung des Aufbautrainings unter strikter Einhaltung des medizinischen Belastungsprofils sowie unter Bereitstellung der ärztlich verordneten Hilfsmittel (orthopädischer Arbeitsstuhl, elektrisch verstellbarer Stehtisch) zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und rechtskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abschliessend ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) im bundesgerichtlichen Verfahren.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2; 150 V 340 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Der Umstand allein, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt - oder gar plausibler erscheint -, begründet somit noch keine offensichtliche Unrichtigkeit. In die konkrete Beweiswürdigung greift das Bundesgericht bei Willkür ein (zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind aufgrund des diesbezüglich strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) in der Beschwerde klar aufzuzeigen und substantiiert zu begründen. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt bloss zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2).
2.
2.1. Strittig ist, ob die vorzeitige Beendigung des am 14. April 2025 begonnenen Aufbautrainings auf den 12. September 2025, die Einstellung der begleitenden Taggeldzahlungen auf diesen Zeitpunkt sowie die Ablehnung einer unmittelbaren Wiederholung des Aufbautrainings rechtens sind.
2.2. Im angefochtenen Urteil werden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 zweiter Satz BGG).
3.
3.1. Zur Beurteilung der Frage, ob das Aufbautraining zu Recht vorzeitig beendet worden sei, zieht die Vorinstanz unter anderem den Abschlussbericht der Berufsintegrationsstelle ESPAS, Zürich, vom 23. September 2025 sowie verschiedene Berichte des behandelnden Neuro- und Wirbelsäulenchirurgen Dr. B.________ heran. Das kantonale Gericht schliesst, die Umstände hätten eine Beendigung der Integrationsmassnahme (Art. 4sexies Abs. 3 lit. a IVV [SR 831.201]) erfordert. Die vor Beginn des Aufbautrainings vereinbarten Ziele (Erreichen einer "subjektiven Arbeitsfähigkeit" von mindestens 50 Prozent gemäss Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung [RAD], Einsatz im ersten Arbeitsmarkt mit Option auf Anstellung) hätten sich als nicht realisierbar erwiesen. Bereits ab dem dritten Monat seien Zwischenziele verfehlt worden; spätestens ab dem fünften Monat sei absehbar geworden, dass eine weitere Erhöhung der erreichten Präsenzzeit (vier Stunden täglich an vier Tagen pro Woche) nicht zu erreichen sei, zumal die Leistungsfähigkeit im Rahmen der gegebenen Präsenz zusätzlich eingeschränkt gewesen sei. Nach dem Abschlussbericht der Berufsintegrationsstelle sei der Beschwerdeführer im angestammten Bereich Logistik nicht mehr einsetzbar; im von ihm angestrebten Bereich Informatik sei eine berufliche Integration unrealistisch, so dass ein entsprechendes neues Aufbautraining nicht eingliederungswirksam wäre. Die vom behandelnden Arzt attestierte Arbeitsfähigkeit habe den anvisierten Wert nie erreicht. Auch mangels Anhaltspunkten für eine nach Beendigung des Aufbautrainings eingetretene Verbesserung der komplexen Gesamtsituation (gesundheitliche, berufliche, soziale und persönliche Faktoren) bleibe es bei der prognostischen Nichterfüllbarkeit der Zielvereinbarung. Die IV-Stelle habe den Antrag des Beschwerdeführers, das Aufbautraining sei zu wiederholen oder neu durchzuführen, zu Recht abgelehnt.
3.2. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände fördern keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils zutage.
3.2.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG) geltend. Er bringt vor, die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid massgeblich auf Dokumente (z.B. den Abschlussbericht der Berufsintegrationsstelle) gestützt, die ihm im gesamten Verwaltungsverfahren nie zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Beschwerdeführer hätte indessen spätestens nach Zustellung der Mitteilung über die vorzeitige Beendigung der Integrationsmassnahme und die Einstellung der Taggeldzahlungen vom 11. September 2025 oder des diesbezüglichen Vorbescheids vom 23. Oktober 2025 Akteneinsicht verlangen können (Art. 47 ATSG; BGE 132 V 387 E. 3.2).
Hinsichtlich des kantonalen Beschwerdeverfahrens rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die physische Zusendung der massgebenden Aktenstücke verweigert, womit ihm sein Recht auf Replik genommen worden sei. Zwar habe ihn die Vorinstanz bei Zustellung der Vernehmlassung der IV-Stelle (prozessleitende Verfügung vom 13. Februar 2026) darauf hingewiesen, dass er die vollständigen Prozessakten am Sitz des Gerichts einsehen könne. Dies entlaste die Vorinstanz bei einer nicht anwaltlich vertretenen, in seinem Fall schwer rückenmarkgeschädigten Partei jedoch nicht. Der Vorhalt ist unbegründet: Grundsätzlich sind die Akten zwar am Sitz des Versicherungsträgers einzusehen. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person kann der Versicherer indessen Kopien der Akten zustellen (Art. 8b Abs. 2 ATSV [SR 830.11]; vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2). Im Übrigen ist die Akteneinsicht grundsätzlich unentgeltlich; eine Gebühr kann verlangt werden, wenn die Akteneinsicht mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist (Art. 9 Abs. 1 und 2 ATSV). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er der Vorinstanz eine aus gesundheitlichen Gründen bestehende Unzumutbarkeit der Akteneinsicht vor Ort zur Kenntnis gebracht und sie um die Zusendung von Aktenkopien ersucht hätte.
3.2.2. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts (vgl. oben E. 1.2).
3.2.2.1. Entgegen seiner Ansicht stellt die Vorinstanz keineswegs aktenwidrig fest, das Aufbautraining sei aufgrund mangelnder subjektiver Eingliederungsfähigkeit resp. Kooperationsbereitschaft gescheitert. Vielmehr hält die Vorinstanz fest, die Erkenntnis, dass im Rahmen des Aufbautrainings keine weitere erhebliche Steigerung des Leistungsvermögens mehr möglich gewesen sei, korrespondiere mit der medizinischen Einschätzung des behandelnden Arztes, der nach Beginn der Massnahme lediglich eine Zunahme der Arbeitsfähigkeit von 20 auf 30 Prozent verzeichnet habe (angefochtenes Urteil S. 21). Die Vorinstanz schreibt das Scheitern der Massnahme insgesamt einer "komplexe[n] Gesamtsituation [...] mit belastenden und defizitären gesundheitlichen, beruflichen, sozialen sowie persönlichen Faktoren" zu (a.a.O. E. 3.3.2).
3.2.2.2. Sodann erläutert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern das fachärztlich definierte Profil einer zumutbaren Belastung während der Eingliederungsmassnahme systematisch missachtet worden sein sollte. Er schildert lediglich ein Ereignis (Besteigen einer Treppenleiter, um einen an der Decke angebrachten Access-Point zu demontieren), das zu einer schweren Schmerzexazerbation geführt habe. Dies belegt indessen noch keine "systematisch" belastungsprofilwidrige Ausgestaltung des Aufbautrainings. Die Berichterstattung im Abschlussbericht der Berufsintegrationsstelle lässt zudem, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht darauf schliessen, dass ein angekündigter Einsatzplan nicht befolgt worden sei. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, während der Massnahmen seien ihm vom behandelnden Arzt empfohlene Hilfsmittel (orthopädischer Stuhl, Stehschreibtisch) verweigert worden. Die Vorinstanz erwägt, mit Blick auf die zum Abbruch des Aufbautrainings führenden Gründe hätte ein Einsatz der betreffenden Geräte überwiegend wahrscheinlich nichts daran geändert, dass die vereinbarten Ziele unerreichbar waren. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese (hypothetische) Tatsachenfeststellung willkürlich sein sollte.
3.2.2.3. Keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungsgründen findet auch hinsichtlich der Kritik an der Vorgabe des RAD-Arztes statt, es sei eine objektivierte Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent erreichbar. Die Vorinstanz erwägt, diese Einschätzung sei für die Beurteilung des strittigen Anspruchs unerheblich. Die quantitative Zielvorgabe einer kontinuierlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 Prozent (im Hinblick auf die Ermöglichung von weiteren Integrationsmassnahmen oder der Eingliederung in den Arbeitsmarkt) entspricht der geltenden Verwaltungspraxis; sie besteht unabhängig von der konkreten Einschätzung des RAD (vgl. Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM; gültig ab 1. Januar 2022], Ziff. 1506).
3.2.2.4. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer zu den Umständen eines Ereignisses, bei dem er sich während seiner Tätigkeit als Logistik-Mitarbeiter eine Bandscheibenschädigung zugezogen habe. Das geschilderte Hebetrauma und dessen Verhältnis zu einer degenerativen (Vor-) Schädigung der Wirbelsäule ist im vorliegenden Zusammenhang indessen unerheblich.
3.2.3. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung von Taggeldern für die Dauer einer Unterbrechung der Integrationsmassnahme aufgrund einer für die Zeit vom 13. September bis 5. Oktober 2025 attestierten Arbeitsunfähigkeit.
Dazu hält die Vorinstanz fest, dass das Taggeld - als akzessorische Leistung (Zusatzleistung) zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen (Art. 22 Abs. 1 IVG) - mit der Beendigung der Integrationsmassnahme per 12. September 2025 wegfallen musste. Die Krankschreibung des Beschwerdeführers ab dem 10. September 2025 könne damit keine krankheitsbedingte Unterbrechung im Sinn von Art. 20quater Abs. 1 und 2 IVV mehr darstellen, während der das Taggeld in einem bestimmten zeitlichen Rahmen grundsätzlich weiterzugewähren wäre (E. 3.4 des angefochtenen Urteils).
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz begebe sich in einen unlösbaren inneren Widerspruch, wenn sie einerseits bestätige, dass die Massnahme schmerzbedingt habe abgebrochen werden müssen, und sie anderseits eine krankheitsbedingte Unterbrechung nach Art. 20quater IVV verneine. Wenn die Gesundheit einen Abbruch erzwinge, liege eine krankheitsbedingte Verhinderung vor. Damit weist der Beschwerdeführer selber auf den entscheidenden Punkt hin: Ein den Integrationszielen entgegenstehender (genereller) Gesundheitszustand hat hier (zusammen mit anderen Faktoren) zur Beendigung der Massnahme auf den 12. September 2025 geführt, so dass die vorübergehende Krankschreibung im September/Oktober 2025 nicht mehr als Unterbrechung im Sinn von Art. 20quater Abs. 1 IVV gelten konnte. Nach Art. 20quater Abs. 4 IVV entfällt der Anspruch auf das Taggeld, wenn feststeht, dass die Eingliederungsmassnahme nicht mehr weitergeführt wird.
3.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist - unter Hinweis auch auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
4. Von der Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Oktober 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub