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9C_569/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_569/2026

Urteil vom 15. Oktober 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Rechtsdienst,
Arsenalstrasse 45, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verwaltungsgebühren des Kantons Luzern,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 10. August 2026 (7H 26 179).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern auferlegte A.________ im Zusammenhang mit Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts eine Gebühr von Fr. 50.- (Verfügung vom 16. März 2026). Auf eine dagegen erhobene Einsprache des A.________ trat es zufolge Verspätung mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2026 nicht ein.

1.2. Dagegen erhob A.________ am 14. Juli 2026 Beschwerde. Das Kantonsgericht Luzern forderte ihn mit Verfügung vom 16. Juli 2026 auf, bis zum 31. Juli 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Urteil vom 10. August 2026 trat es auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

1.3. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil vom 10. August 2026 sei aufzuheben; die Sache sei zur materiellen Behandlung, eventualiter zur Neufestsetzung eines angemessenen, einzelfallbezogen begründeten und verhältnismässigen Kostenvorschusses sowie zur Ansetzung einer neuen angemessenen Zahlungsfrist an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).

2.2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist von vornherein unzulässig, wenn - wie hier - die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offensteht (Art. 113 BGG e contrario).

2.3. Rechtsschriften haben u.a. die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift selbst ist nicht unterzeichnet. Indessen ist der entsprechende Umschlag handschriftlich adressiert und mit dem Beschwerdeführer als Absender versehen. Damit erübrigt es sich (auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens), diesbezüglich im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist zur Mangelbehebung anzusetzen.

2.4. Richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen (Art. 42 Abs. 3 BGG). Nicht eindeutig ist, ob sich die Beschwerde nur gegen das (eingereichte) verfahrensabschliessende Urteil vom 10. August 2026 richtet oder ob zusätzlich auch die zuvor ergangene Kostenvorschussverfügung vom 16. Juli 2026 angefochten wird (vgl. Art. 90 und Art. 93 Abs. 3 BGG) : Der Beschwerdeführer stellt in Bezug auf Letztere keinen formellen Antrag, kritisiert aber dennoch die Höhe des Vorschusses; die Kostenvorschussverfügung wird zwar als Beschwerdebeilage aufgeführt, aber nicht eingereicht. Wie es sich verhält, ist nicht entscheidend (vgl. nachfolgende E. 2.5.3) und kann offenbleiben. Ebenso kann auf die nachträgliche Einholung der Kostenvorschussverfügung (vgl. Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden.

2.5. 2.5.1. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche rechtlichen Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3) nicht genügt; zudem bestehen in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5).

2.5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, während der massgeblichen (bis zum 31. Juli 2026 dauernden) Zahlungsfrist habe er sich "bereits auf einer länger dauernden Ferien- resp. Auslandsabwesenheit" befunden und deshalb keine tatsächliche Kenntnis von der Verfügung vom 16. Juli 2026 gehabt. In diesem Zusammenhang begründet er nicht ansatzweise, weshalb das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es ihm eine rechtzeitige Kenntnis der fraglichen Verfügung - die gemäss postamtlicher Bescheinigung eingeschrieben versandt und am 17. Juli 2026 zugestellt wurde - angerechnet hat. Damit zielt die Behauptung der fehlenden tatsächlichen Kenntnisnahme resp. die diesbezügliche Argumentation von vornherein ins Leere.

Der Beschwerdeführer hält sodann die Höhe des für das vorinstanzliche Verfahren verlangten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- angesichts des dort umstrittenen Betrags von lediglich Fr. 50.- für unangemessen. In dieser Hinsicht macht er zwar Willkür (vgl. Art. 9 BV), formelle Rechtsverweigerung resp. überspitzten Formalismus (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV), Verletzung der Rechtsweggarantie (vgl. Art. 29a BV), Unverhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. auf Begründung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Indessen begründet er diese pauschalen Vorwürfe nicht näher. Er führt auch nicht aus, weshalb der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-, der den mutmasslichen Kosten für das kantonale Gerichtsverfahren entspricht, etwa mit Blick auf das Kostendeckungs-, Äquivalenz- oder Verursacherprinzip (vgl. dazu BGE 149 I 305 E. 3) nicht standhalten sollte. Es genügt auch nicht, lediglich in Bezug auf "eine aussergewöhnlich hohe Zugangsschwelle, eine kurze Zahlungsphase, fehlende tatsächliche Kenntnis und die endgültige Säumnisfolge" eine Gesamtwürdigung zu verlangen.

2.5.3. Die Beschwerde - auch soweit sie sich gegen die Kostenvorschussverfügung vom 16. Juli 2026 richten sollte - genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Der Kanton Luzern hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_569/2026
Termini attivi:
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