9C_58/2007
In Erwägung,
dass Dr. med. X.________ am 5. März 2007 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat gegen einen Entscheid des Präsidenten des Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG des Kantons Wallis vom 29. Januar 2007 betreffend Ablehnungsgesuch gegen den Schiedsrichter Y.________, dass die Beschwerde zulässig ist, soweit sie sich auf den Ausstand bezieht (Art. 92 BGG), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer behauptete Äusserung von Y.________, er sei ein "tricheur", als nicht erwiesen erachtet hat, dass dies eine Sachverhaltsfeststellung ist, welche das Bundesgericht grundsätzlich bindet (Art. 97 und 105 BGG), zumal die Kritik des Beschwerdeführers sie nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen lässt, dass der beanstandete Ausdruck "tricheurs" von Y.________ in einem Zeitungsinterview sich nicht auf den Beschwerdeführer bezieht, sondern auf den Eindruck, den nach Ansicht von Y.________ die Ärzteschaft gesamthaft beim Publikum hervorruft, wenn die Überarztungsverfahren verzögert werden, dass somit kein Ausstandsgrund vorliegt, dass der Beschwerdeführer zudem geltend macht, Y.________ könne nicht als Vertreter der Ärzteschaft im Schiedsgericht mitwirken, weil er als Vertreter der Chiropraktoren gewählt worden sei, dass sich diese Rüge zwar nicht auf einen Ausstandsgrund bezieht, die Beschwerde diesbezüglich jedoch gestützt auf Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, dass gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Wahlprotokollen Y.________ zwar für die Amtsperiode 1998-2001 als Vertreter der Chiropraktoren gewählt wurde, für die Perioden 2002-2005 sowie 2006-2009 jedoch nicht spezifisch für eine Gruppe von Leistungserbringern, dass Y.________ gemäss den nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz nicht nur Chiropraktor, sondern auch Arzt und zudem Präsident der Ärztegesellschaft Z.________ ist und damit als Vertreter der Ärzte auftritt, weshalb er auch diese Gruppe im Schiedsgericht vertreten kann, dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel beurteilt wird, dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), während der Beschwerdegegnerschaft keine Parteikosten entstanden sind
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Schiedsgericht des Wallis nach Art. 89 KVG und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 11. Juni 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: