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9C_596/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_596/2026

Urteil vom 15. Oktober 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2026 (IV 200 2025 44).

Erwägungen:

1. Die 1983 geborene A.________ hatte sich im Juli 2004 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet; diesem Gesuch war kein Erfolg beschieden (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Januar 2005). Im Oktober 2021 erfolgte eine erneute Anmeldung, auf welche die IV-Stelle eintrat. Die hierauf erlassene, einen Leistungsanspruch verneinende Verfügung vom 1. Juli 2022 wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf Beschwerde hin aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Behörde zurückgewiesen (Urteil vom 4. März 2024). Diese holte in der Folge namentlich ein polydisziplinäres Gutachten der medexperts AG vom 18. Oktober 2024 ein. Auf dieser Grundlage hielt die IV-Stelle an ihrer Leistungsablehnung fest (Verfügung vom 4. Dezember 2024). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. Juli 2026 ab. B.________, die Mutter von A.________, führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersucht - sinngemäss - um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zusprechung von (Renten-) Leistungen für ihre Tochter.

2. Die Beschwerde vor dem Bundesgericht erfolgt durch B.________, der Mutter von A.________. Unklar ist, ob sie die Eingabe im eigenen oder aber im Namen ihrer Tochter führt. Wäre von letzterem auszugehen, müsste grundsätzlich eine entsprechende Vollmacht der Tochter eingeholt werden (Anhaltspunkte dafür, dass B.________ die Beiständin ihrer Tochter ist, bestehen keine). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich jedoch, im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen.

3. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 IV 73 E. 4.1.2).

4.

4.1. Die Vorinstanz ist nach Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis gelangt, dass dem auf neurologischen, orthopädischen, allgemein-internistischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen basierenden Gutachten der medexperts AG vom 18. Oktober 2024 ungeschmälerte Beweiskraft zukomme. Gestützt darauf könne davon ausgegangen werden, dass die Versicherte im Zeitraum vom 20. August 2021 bis 31. Juli 2022 zu 80 %, vom 1. August bis 31. Dezember 2022 zu 0 % und ab 1. Januar 2023 wiederum zu 80 % im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sei. Für die Einschränkung des Leistungsvermögens verantwortlich zeichneten die Aufmerksamkeitsdefizit- (ADS) resp. Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10: F90.0), die Störung durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F11.22), die Störungen durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, ICD10: F12.20) und die multikausale Fatigue (ICD-10: G93.3), auch bei PostCovid-19-Zustand leichter Ausprägung (ICD-10: U09.9!). Auf dieser Grundlage - so das kantonale Gericht abschliessend mit Blick auf die erwerblichen Folgen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - resultiere als Ergebnis einer anhand der Einkommensvergleichsmethode vorzunehmenden Invaliditätsbemessung ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % für den gesamten entscheidwesentlichen Zeitraum.

4.2. Die Beschwerde enthält keinerlei Auseinandersetzung mit der Begründungslinie, welche die Vorinstanz zu ihrer Beurteilung geführt hat. Der Hinweis auf den zweifellos problematischen gesundheitlichen Werdegang der Versicherten resp. die schwierige familiäre Situation der Beteiligten allein stellt keine rechtsgenügliche Befassung mit dem im angefochtenen Urteil Erwogenen dar. Ebenso wenig lassen die übrigen Ausführungen, soweit überhaupt sachbezogen, einen anderen Schluss zu. Insgesamt wird nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder die sich darauf stützenden Erwägungen eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG darstellen sollen. Immerhin gilt es anzumerken, dass, sollte sich die Situation der Versicherten weiter verschlechtern, ihr jederzeit der Weg der invalidenversicherungsrechtlichen Neuanmeldung offen steht.

4.3. Bei dieser Sachlage genügt die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_596/2026
Termini attivi:
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