9C_608/2016
Nach Einsicht in das Schreiben vom 10. Oktober 2016, worin A.________ die Beschwerde vom 14. September 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. April 2016 zurückziehen lässt,
in Erwägung,
dass die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen sowie B.________ und C.________ schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Oktober 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger