9C_614/2014
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. August 2014 (Poststempel) gegen den - gemäss postamtlicher Bescheinigung sowie den in der Beschwerde gemachten Angaben (S. 3 Ziff. 2) - am 26. Juni 2014 an den Rechtsvertreter des A.________ sel. ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 12. Juni 2014,
in Erwägung,
dass die Beschwerde - auch unter Berücksichtigung des vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2014 dauernden Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 27. August 2014 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Oktober 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer