Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
9C_630/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_630/2011

Urteil vom 16. September 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
R.________, vertreten durch Z.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2011.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Juli 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. Juni 2011,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 21. Juli 2011 angesetzten, am 25. August 2011 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist den ihr vom Gericht angezeigten Mangel der fehlenden Beibringung des vollständigen angefochtenen Entscheides (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG) nicht behoben hat, dass sie die Beschwerde ebenso wenig hinsichtlich der ihr gleichzeitig angezeigten Mängel des Fehlens eines Antrages und einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) verbessert hat, enthalten doch sämtliche Vorbringen in den verschiedenen Eingaben und Beilagen nichts, was als den gesetzlichen Anforderungen genügende Anfechtung eines Gerichtsentscheides betrachtet werden könnte, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_630/2011
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente