9C_630/2011
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Juli 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. Juni 2011,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 21. Juli 2011 angesetzten, am 25. August 2011 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist den ihr vom Gericht angezeigten Mangel der fehlenden Beibringung des vollständigen angefochtenen Entscheides (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG) nicht behoben hat, dass sie die Beschwerde ebenso wenig hinsichtlich der ihr gleichzeitig angezeigten Mängel des Fehlens eines Antrages und einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) verbessert hat, enthalten doch sämtliche Vorbringen in den verschiedenen Eingaben und Beilagen nichts, was als den gesetzlichen Anforderungen genügende Anfechtung eines Gerichtsentscheides betrachtet werden könnte, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann