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9C_643/2008BGEx
Bundesgericht
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Tribunal federal

9C_643/2008

Urteil vom 20. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
N.________, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2008.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der N.________ vom 14. August 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2008, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. August 2008 an die Beschwerdeführerin, wonach die Eingabe vom 14. August 2008 die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, in das Schreiben von N.________ vom 20. August 2008,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in der Beschwerde unter anderem in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die beiden Eingaben vom 14. und 20. August 2008 dieser Mindestanforderung nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll (Art. 95 ff. BGG), dass die gemäss vorinstanzlicher Feststellung zum 1. November 2007 erfolgte Zuteilung der Kinder an den getrennt lebenden Ehemann den Zeitraum nach Erlass der Verfügung vom 15. Oktober 2007 betrifft und im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) zu berücksichtigen sein wird, dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, dass bei diesem Ergebnis das innerhalb der (Nach-)Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_643/2008
Termini attivi:
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