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9C_665/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_665/2025

Urteil vom 21. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Prof. Giger & Partner Rechtsanwälte, RA MLaw Mauro Bellaroba,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2025 (IV.2025.00189).

Sachverhalt:

Fatti

A. A.a. Die 1970 geborene A.________ meldete sich am 31. Oktober 2018 unter Hinweis auf Fussschmerzen bei längerem Stehen und Gehen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 17. Juni 2021 gewährte ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Umschulung zur Arbeitsagogin vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 brach die IV-Stelle die Umschulung unter Aufhebung der Mitteilung vom 17. Juni 2021 per 24. November 2021 (Datum Vorbescheid) ab. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2022.00119 vom 5. März 2024; Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2022, 9C_255/2024 vom 20. Juni 2025).

A.b. Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2024 stellte die IV-Stelle eine Teilrückforderung von Zahlungen an die Versicherte im Zeitraum vom 22. Juni 2022 bis 17. Februar 2023 für Schulgeld, Lehrmittel, Reisekosten und Verpflegung von Fr. 11'760.85 in Aussicht. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 11. Februar 2025.

B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. September 2025 ab (Dispositiv-Ziffer 1).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die letzte Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 2. März 2026 und enthält eine (aktualisierte) Kostennote des Rechtsvertreters.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2).

2.2. Bei den seitens der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort eingereichten Zahlungsbestätigungen respektive Original-Rechnungen handelt es sich um im Zeitraum vor dem angefochtenen Urteil vom 25. September 2025 entstandene (Rechnungsdatum) Beweismittel, woran nichts ändert, dass die ins Recht gelegten Ausdrucke nach jenem Urteil datieren. Es ist allerdings weder ersichtlich noch wird dargetan, inwiefern diese nicht bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Vor Bundesgericht haben sie daher unberücksichtigt zu bleiben. Gleiches gilt für die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort.

3.

3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 11'760.85 an die Beschwerdegegnerin verpflichtet hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet, den Betrag erhalten zu haben.

3.2. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.

3.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das kantonale Gericht - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen).

3.2.2. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 146 V 240 E. 8.2; 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_289/2024 vom 28. Juli 2025 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2.3. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil 9C_281/2024 vom 28. Juli 2025 E. 4.4 mit Hinweis).

3.2.4. Ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C_322/2025 vom 11. Juni 2026 E. 2.3 mit Hinweis).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Rückforderung Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) für anwendbar erklärt. Sie hat im Wesentlichen erwogen, die von der Beschwerdegegnerin zur Rückforderung geltend gemachten Zahlungen an die Beschwerdeführerin würden den Zeitraum vom 7. Juni 2022 bis 7. Februar 2023 beschlagen. Dabei könne die relative Frist (von drei Jahren) frühestens mit der tatsächlichen Auszahlung einsetzen. Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2024 habe die Beschwerdegegnerin die Rückforderung in Aussicht gestellt. Damit sei die Frist gewahrt.

Die Beschwerdeführerin mache geltend, nach der Einstellung der Leistungen per 24. November 2021 keinerlei Zahlungen seitens der Beschwerdegegnerin mehr erhalten zu haben. Aus der von ihr diesbezüglich eingereichten Kontoauszug-Zusammenstellung ihres Privatkontos gehe hervor, dass bei der Abfrage der Filter "sva" verwendet worden sei. Es sei daher festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um einen vollständigen Papierauszug der Bank B.________ handle, was auch explizit vermerkt sei. Der Kontoauszug sei folglich unvollständig und weise auch lediglich Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 25. August bis 10. Dezember 2021 aus. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass nach diesem Zeitraum keine weiteren Zahlungen erfolgt seien. Für die hier streitgegenständlichen Zahlungen vom 22. Juni 2022 bis 17. Februar 2023 lasse sich aus dieser Zusammenstellung daher nichts ableiten.

Die Angaben in der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Bestreitung der Zahlungen am 25. Juli 2025 eingereichten Leistungsübersicht entsprächen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung. Zudem werde aufgezeigt, dass die Zahlungen auf dasselbe Bankkonto erfolgt seien, welches auch die Beschwerdeführerin für die Erstellung ihres unvollständigen Kontoauszuges herangezogen habe und das - ihren Angaben zufolge - ihr einziges Bankkonto sei. Die Zahlungsangaben der Beschwerdeführerin stünden somit nicht im Widerspruch zu den von ihr selbst eingereichten Beweismitteln.

Einen vollständigen Kontoauszug für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 22. Juni 2022 bis 17. Februar 2023, der die von der Beschwerdegegnerin dargelegten Zahlungen hätte in Zweifel ziehen können, habe die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht beibringen können. Insbesondere habe sie sich nach Bekanntgabe der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin durch gerichtliche Verfügung vom 20. August 2025 im Rahmen der Beschwerdeantwort nicht mehr dazu geäussert. Dass die Beschwerdegegnerin die Zahlungen an die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum ausgerichtet habe, sei damit rechtsgenüglich belegt. Da kein Rechtsanspruch auf Leistungen bestanden habe, seien sie zurückzuerstatten.

4.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, verfängt:

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, bestand mit der Einreichung ihres Kontoauszuges im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens hinreichender Anlass, den Sachverhalt weiter abzuklären. So begründete der (unauflösbare) Widerspruch zwischen dem Auszug und der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Leistungsübersicht erhebliche Zweifel an der Auszahlung der von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderten Leistungen im Betrag von Fr. 11'760.85. Die Vorinstanz hat den Kontoauszug als unvollständig qualifiziert. Mit Blick darauf wäre sie gehalten gewesen, weitere Beweisvorkehrungen zu treffen, insbesondere etwa von der Beschwerdeführerin einen vollständigen Kontoauszug betreffend den vorliegend massgebenden Zeitraum einzuverlangen und auch die Beschwerdegegnerin zur Einreichung von Beweisen hinsichtlich der behaupteten Überweisungen aufzufordern. Indem die Vorinstanz hierauf verzichtet hat, hat sie auf unvollständiger Beweisgrundlage entschieden und daher sowohl den Untersuchungsgrundsatz und die Beweiswürdigungsregeln (Art. 61 lit. c ATSG) als auch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführerin verletzt. Weiterungen erübrigen sich.

Mit Blick auf das Dargelegte ist die Sache an das kantonale Gericht zwecks ergänzender Beweisvorkehrungen betreffend die effektive Auszahlung der strittigen Leistung im Umfang von Fr. 11'760.85 und anschliessender neuer Entscheidung über den geltend gemachten Rückforderungsanspruch zurückzuweisen.

Hinzuweisen bleibt mit der Beschwerdeführerin auf Folgendes: Die Beschwerdegegnerin fordert vorliegend den Betrag von Fr. 11'760.85 zurück. Damit trägt sie die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit im Zusammenhang mit der Überweisung der Leistungen an die Beschwerdeführerin (E. 3.2.3 hiervor). Die Beschwerde ist begründet.

5. Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem Obsiegen gleich (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1). Dementsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Mit Eingabe vom 2. März 2026 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei einem Arbeitsaufwand von 26.6 Stunden ein Honorar von Fr. 7'950.- sowie Auslagen und Ersatz der Mehrwertsteuer von zusammen Fr. 987.70, insgesamt also Fr. 8'937.70 geltend. Nach Art. 68 BGG und Art. 2 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) umfasst die Parteientschädigung die Anwaltskosten und die notwendigen Auslagen für die Prozessführung, wobei sich die Anwaltskosten aus dem Anwaltshonorar und dem Auslagenersatz zusammensetzen. Praxisgemäss wird für einen Normalfall nunmehr Fr. 3'000.- zugesprochen, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer. Mit Blick darauf, dass der zu beurteilende Fall weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex war und damit die weitschweifenden Ausführungen in der Beschwerdefrist in keiner Weise rechtfertigt, erweist sich der geltend gemachte Aufwand als unangemessen hoch. Die Entschädigung wird deshalb auf den Normalansatz von Fr. 3'000.- reduziert (vgl. Urteile 9C_172/2025 vom 17. Juni 2025 E. 6.3.2; 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_665/2025
Termini attivi:
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