9C_666/2025
Sachverhalt:
A. B.A.________ war Inhaberin der Einzelfirma "C.________", über welche am 28. Januar 2011 der Konkurs eröffnet wurde. Das durchgeführte Bankenkonkursverfahren wurde am 17. Juni 2019 für geschlossen erklärt und das Unternehmen von Amtes wegen gelöscht. Die aus dem Konkursverfahren resultierenden Schulden im Betrag von Fr. 1'862'900.- brachten die Eheleute A.________ in den gemeinsamen Steuererklärungen der Steuerjahre 2016 bis 2021 vom steuerbaren Vermögen in Abzug. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau verweigerte diesen Schuldenabzug und wies die hiergegen gerichteten Einsprachen mit Entscheiden vom 17. Dezember 2024 ab.
B. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 19. Mai 2025 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. September 2025).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2025 beantragen A.A.________ und B.A.________, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die aus dem Konkursverfahren über die Einzelfirma "C.________" resultierenden Schulden im Betrag von insgesamt Fr. 1'862'900.- von ihrem steuerbaren Vermögen für die Steuerjahre 2016 bis 2021 abzuziehen seien. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 73 Abs. 2 StHG [SR 642.14]).
1.2. Die Beschwerdeführer stellen den Antrag es sei festzustellen, dass die aus dem Konkursverfahren über die Einzelfirma "C.________" resultierenden Schulden im Betrag von insgesamt Fr. 1'862'900.- vom steuerbaren Vermögen der Beschwerdeführer für die Steuerjahre 2016 bis 2021 abzuziehen seien.
Feststellungsanträge sind nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Daran fehlt es, wenn die Interessen der Antragsteller ebenso gut durch einen auf Leistung oder Gestaltung lautenden Entscheid gewahrt werden können. In diesem Sinne sind Feststellungsanträge subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren (BGE 151 II 884 E. 2.2.1; Urteil 9C_652/2025 vom 9. Juni 2026 E. 1.5.2). Dem Privatrecht entnommen ist den Leistungsbegehren inhärent, dass eine Partei ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden verlangt. In Bezug auf Geldbeträge sind Leistungsbegehren zu beziffern (vgl. Art. 84 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. BGE 140 III 409 E. 4.3.2 m.w.H.), wobei auch unbezifferte Forderungsklagen möglich sind (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO). Auch im öffentlichen Recht sind Leistungsbegehren in Bezug auf Geldbeträge grundsätzlich zu beziffern (BGE 151 II 884 E. 2.2.2).
Im vorliegenden Fall wäre betreffend die geltend gemachten Schulden ein beziffertes Leistungsbegehren zu stellen gewesen. Aus der Begründung der Beschwerde, welche zur Auslegung der Begehren heranzuziehen ist (statt vieler: BGE 151 II 884 E. 2.2.2), wird genügend klar, worum es den Beschwerdeführern geht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 143 II 459 E. 2.1). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_335/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 I 1; 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 II 158; 9C_443/2025 vom 11. März 2026 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 I 207 E. 5.5). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die aus dem Konkursverfahren resultierenden Schulden im Betrag von Fr. 1'862'900.- nicht zum Abzug vom Bruttovermögen zuliess.
3.1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StHG und § 41 Abs. 1 des thurgauischen Gesetzes vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz [StG/TG]; RB 640.1) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2). Daher prüft das Bundesgericht im vorliegenden Fall mit voller Kognition, ob die Schuld im Betrag von Fr. 1'862'900.- vom Bruttovermögen in Abzug gebracht werden kann.
3.2. Beim Reinvermögen handelt es sich um den Überschuss der Aktiven über die Passiven einer steuerpflichtigen Person (BGE 138 II 311 E. 3.3.1; Urteil 2C_874/2018 vom 17. April 2019 E. 12.1). Die steuerpflichtige Person kann von ihren Aktiven somit die entsprechenden Schulden abziehen. Dabei sind nur die effektiven, d.h. am Stichtag tatsächlich bestehenden Schulden, für welche die steuerpflichtige Person als Hauptschuldnerin rechtlich haftbar ist, abgezogen werden (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2). Vorausgesetzt wird somit, dass am Stichtag eine feste, durchsetzbare Schuld besteht, mit deren Erfüllung die steuerpflichtige Person ernsthaft rechnen muss, wobei Fälligkeit nicht erforderlich ist (Urteil 2C_874/2018 vom 17. April 2019 E. 12.1; Teuscher/Lobsinger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 13 StHG).
3.3. Im Zusammenhang mit Schulden, für welche ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 SchKG ausgestellt wurde, sind die Voraussetzungen zum Abzug grundsätzlich erfüllt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt. Der Pfändungsverlustschein gilt als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.3). Im zitierten Bundesgerichtsentscheid handelte es sich bei den Gläubigern um Banken und Pensionskassen, welche in der Regel über einen Inkassodienst verfügen. Das Bundesgericht erwog, dies spreche dafür, dass die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen werden, wenn eine neue Betreibung Erfolg versprechen würde, was etwa der Fall sei, wenn die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen könne (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.3).
3.4. Die Wirkungen des Konkursverlustscheins stimmen zum Teil mit jenen des Pfändungsverlustscheins überein, zum Teil sind sie schwächer (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 48 Rz. 23). So gilt der Konkursverlustschein nur dann als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG, wenn der Konkursit die betreffende Forderung anerkannt hat (Art. 265 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 952.0]; AMONN/WALTHER, a.a.O, § 48 Rz. 26). Eine neue Betreibung kann gegen den Konkursiten erst wieder angehoben werden, wenn er seit dem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 BankG). Beim Konkurs im Rahmen des Bankeninsolvenzverfahrens wird ein Konkursverlustschein nur auf Verlangen der Gläubiger ausgestellt (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 30. August 2012 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern [in der für die vorliegenden Steuerjahre gültigen Fassung, AS 2012 5573; BIV-FINMA]). Werden innerhalb von zehn Jahren nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögenswerte oder andere Rechtsansprüche entdeckt, die bisher nicht zur Konkursmasse gezogen wurden, so beauftragt die FINMA einen Konkursliquidator, das Konkursverfahren ohne weitere Förmlichkeiten wieder aufzunehmen (Art. 39 Abs. 1 BIV-FINMA).
3.5. Es stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die Rechtspre-chung zu den Pfändungsverlustscheinen auch auf Fälle übertragen werden kann, bei welchen Konkursverlustscheine ausgestellt worden sind. Dazu hat sich die Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen schon geäussert. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) ist das zur Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (BGE 142 V 311 E. 3.3).
Im Urteil 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 7.2 bestätigte das Bundesgericht die Auffassung der damaligen Vorinstanz, "dass der eingereichte Verlustschein - beruhend auf einem Konkursverlustschein vom... - in Höhe von Fr. 24'714.90 nicht anrechenbar ist, weil bei der 2006 erfolgten Pfändung kein pfändbares Vermögen festgestellt werden konnte und ungeachtet des Liegenschaftsbesitzes nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, dass die Beschwerdeführerin die im Pfändungsverlustschein aufgeführte Forderung bezahlen wird". Diese Aussage wurde schliesslich in BGE 142 V 311 verallgemeinert und präzisiert (E. 3.2 f.) : Die Voraussetzung, wonach der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen habe, dass er die Schuld begleichen müsse, sei bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 SchKG ausgestellt worden sei, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Gläubiger seine Forderung geltend mache, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfüge. Dabei sei in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gelte, d.h. als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann verjähre die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich erst 20 Jahre nach der Ausstellung. Dies spreche dafür, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen werde, wenn eine neue Betreibung Erfolg versprechen würde, was der Fall sein könne, wenn er über einen Inkassodienst verfüge, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen könne (zitiertes Urteil 9C_255/2020 E. 3.3).
4.
4.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ergibt sich aus der Verteilerliste im Bankenkonkursverfahren über das der Beschwerdeführerin damals zugehörige Einzelunternehmen "C.________" vom 6. Oktober 2021 ein Verlust von total Fr. 1'821'014.75, wovon auf Verlangen vereinzelter Gläubiger im Betrag von total Fr. 102'079.- Konkursverlustscheine gemäss Art. 265 SchKG i.V.m. Art. 37 BIV-FINMA ausgestellt wurden. Gemäss den Akten wurde der Betrag von insgesamt Fr. 102'079.-, für welchen Konkursverlustscheine ausgestellt wurde, von der Beschwerdeführerin als Schuld anerkannt.
4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz anerkennt die vorerwähnte Rechtsprechung zu den Pfändungsverlustscheinen (vgl. Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011), macht jedoch geltend, die Konkursverlustscheine würden sich in einem Punkt wesentlich von den Pfändungsverlustscheinen unterscheiden. Im Unterschied zu einem Pfändungsverlustschein könne ein Konkursverlustschein gegen einen Schuldner nach Abschluss des Konkursverfahrens erst wieder in Betreibung gesetzt werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Diese Bestimmung bezwecke, dass der Schuldner sich von seinem Konkurs finanziell erholen und sich eine neue Existenz aufbauen, d.h. sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht erholen könne, ohne ständig den Betreibungen von Gläubigern, die im Konkurs zu Verlust gekommen seien, ausgesetzt zu sein. Die finanzielle Erholung werde dadurch erreicht, dass das Zugriffsrecht von Verlustscheingläubigern davon abhängig gemacht werde, dass der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei. Solches liege nicht schon vor, wenn der Schuldner wie bei einem Pfändungsverlustschein generell über pfändbare Vermögenswerte verfüge (d.h. sein betreibungsrechtliches Existenzminimum decken könne), sondern erst, wenn überdies ausreichend Vermögen vorhanden sei, um ein standesgemässes Leben führen zu können. Die Beschwerdeführerin habe weder geltend gemacht noch belegt, dass sie seit dem Konkursverfahren zu neuem Vermögen gekommen sei. Auch aus den Akten ergebe sich nichts Gegenteiliges. Mangels neuen Vermögens i.S.v. Art. 265 Abs. 2 SchKG habe die Beschwerdeführerin aktuell somit nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass sie die Konkursverlustscheinforderungen im Betrag von Fr. 102'079.- begleichen müsse, selbst wenn sie über pfändbare, aber eben nicht ausreichende Vermögenswerte verfügen würde. Diese Schuld könne entsprechend nicht vom steuerbaren Vermögen der gemeinsam besteuerten Beschwerdeführer in Abzug gebracht werden.
4.2.2. Betreffend die von der Schuldnerin anerkannten Verlustscheine in der Höhe von Fr. 102'079.- überzeugen diese vorinstanzlichen Erwägungen insofern nicht, als es für den Abzug nicht massgebend ist, dass der Schuldner bereits zu neuem Vermögen i.S.v. Art. 265 Abs. 2 SchKG gekommen ist, sondern stellt sich vielmehr die Frage, ob der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Falls dies bejaht wird stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob damit zu rechnen ist, dass die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, sobald der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist.
Im vorliegenden Fall verfügen die Gläubiger im Umfang von Fr. 102'079.- über Verlustscheine, wobei die Schuldnerin die Schulden anerkannt hat. Dadurch gelten die Verlustscheine als provisorische Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG. Gemäss den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat die Beschwerdeführerin jedoch - mangels Nachweises der steuermindernden Tatsache - aktuell nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass sie die zum Steuerabzug geltend gemachten Konkursverlustscheinforderungen von total Fr. 102'079.- begleichen muss. Mit ihren Vorbringen vor Bundesgericht vermögen die Beschwerdeführer diese Sachverhaltsfeststellung nicht zu erschüttern bzw. als willkürlich erscheinen zu lassen. Sie führen lediglich aus, die Vorinstanz verweigere die Anerkennung des Abzugs mit der Begründung, dass nicht davon ausgegangen werden müsse, dass selbst im Falle des Vorliegens neuen Vermögens die Gläubiger einen Zugriff auf dieses anstreben würden, wobei diese Annahme auf blosser Spekulation beruhe. Somit hat es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung sein Bewenden und besteht für die Beschwerdeführer keine Gefahr, dass mit der Erfüllung der Schuld ernsthaft zu rechnen ist. Folglich kann die Schuld in der Höhe von Fr. 102'079.- nicht vom Bruttovermögen in Abzug gebracht werden.
4.3. 4.3.1. Betreffend die nicht mit Konkursverlustschein verurkundete Restschuld von Fr. 1'760'821.- gemäss der Verteilerliste im Bankenkonkursverfahren vom 6. Oktober 2021, erwog die Vorinstanz, gemäss Art. 39 Abs. 1 BIV-FINMA beauftrage die FINMA einen Konkursliquidator, das Konkursverfahren ohne weitere Förmlichkeiten wieder aufzunehmen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögenswerte oder andere Rechtsansprüche entdeckt werden, die bisher nicht zur Konkursmasse gezogen wurden. Diese Bestimmung sei vergleichbar mit Art. 269 SchKG (Nachkonkurs), wonach das Konkursamt Vermögenswerte in Besitz nimmt und ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung veranlasse, wenn nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt würden, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen worden waren. Es könne dabei aber nur erfasst werden, was zur (ursprünglichen) Konkursmasse gehört hätte. Dies müsse aufgrund des Wortlauts und der gleichen Zweckverfolgung von Art. 39 Abs. 1 BIV-FINMA und Art. 269 SchKG auch für das FINMA-Konkursverfahren gelten, sodass erst nach Abschluss des Konkursverfahrens anfallende Vermögenswerte nicht erfasst würden. Die Beschwerdeführerin müsse also noch weniger wie bei den vorhandenen Konkursverlustscheinen damit rechnen, dass sie die besagte Restschuld in einem wiedereröffneten FINMA-Konkursverfahren begleichen müsse. Die Beschwerdeführer hätten weder geltend gemacht noch belegt, dass nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögenswerte oder andere Rechtsansprüche vorhanden wären, welche bisher nicht zur Konkursmasse gezogen worden wären.
Sowohl Konkursgläubiger ohne Konkursverlustschein als auch Konkursgläubiger mit Konkursverlustschein könnten ihre Schuldner nur belangen, wenn die Schuldner zu neuem Vermögen gekommen seien (Art. 267 SchKG i.V.m. Art. 265a SchKG). Aus diesem Grund seien Konkursgläubiger mit und ohne Verlustschein auch aus steuerrechtlicher Sicht in dem Sinne gleich zu behandeln, dass die Konkursforderungen vom steuerbaren Vermögen nur zum Abzug zuzulassen seien, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei.
4.3.2. Gemäss den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen muss die Beschwerdeführerin noch weniger wie bei den vorhandenen Konkursverlustscheinen damit rechnen, dass sie die Restschuld zu begleichen hat. Mit ihrem Vorbringen, wonach diese Feststellung "auf blosser Spekulation" beruhe, vermögen die Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Restschuld die vorinstanzliche Feststellung nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Folglich erweist sich auch die Restschuld als nicht vom Bruttovermögen abzugsfähig.
4.4. Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss den vorangehenden Erwägungen nicht ernsthaft mit der Erfüllung der Schuld rechnen muss, zielt auch die geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) ins Leere, wobei offen bleiben kann, ob diese Rüge überhaupt ausreichend begründet wurde.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je hälftig und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden den Beschwerdeführern je hälftig und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Schorno