9C_696/2017
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zürich vom 31. August 2017,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis), dass das Bundesgericht einzig als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide von Vorinstanzen im Sinne von Art. 86 ff. BGG angerufen werden kann, dass sich daher die Beschwerde ans Bundesgericht zum jetzigen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, dass zugleich gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG eine Überweisung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu erfolgen hat, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe vom 2. Oktober 2017 wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Oktober 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Williner