9C_776/2013
Nach Einsicht in die Beschwerde der T.________ vom 30. September 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2013,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe vom 30. September 2013 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie Ausführungen zu ihrer 2010 geschiedenen Ehe macht sowie das Verhalten ihrer Psychiaterin und dasjenige ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren kritisiert, dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG erledigt wird, dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG) ist,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse der Bank Sarasin & Cie AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. November 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler