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9C_829/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_829/2011

Urteil vom 22. November 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
I.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau,
Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Oktober 2011.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. November 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Oktober 2011,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid insofern gar nicht beschwert ist, als die Vorinstanz zu seinen Gunsten geurteilt hat (Aufhebung des die EL-einstellende Verfügung vom 19. April 2011 bestätigenden Einspracheentscheides vom 17. Juni 2011), dass die Beschwerde von vornherein offensichtlich unzulässig ist, soweit sie anderes verlangt und beanstandet, als vom kantonalen Gericht beurteilt wurde, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), dass die Eingabe des Beschwerdeführers alsdann, soweit die (vorläufige) Nichtanrechnung von Mietkosten betreffend, diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich der Versicherte in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst, sondern in ungebührli-cher Weise pauschale Vorwürfe an die Adresse verschiedenster Behörden erhebt, dass deshalb innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG) kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, dass demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. November 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_829/2011
Termini attivi:
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