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9C_914/2014BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_914/2014

Urteil vom 30. Januar 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014.
Fatti

Nach Einsicht in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014 und die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 (Poststempel),

in Erwägung,

dass es sich bei der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2014 um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG anfechtbar ist, wobei lit. b hier ausser Betracht fällt, weil die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, dass die Zwischenverfügung der Vorinstanz daher nur beschwerdeweise angefochten werden könnte, wenn sie einen nicht wieder gutzumachendenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer sich mit keinem Wort dazu äussert, inwieweit die angefochtene Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 einen irreparablen Nachteil begründen kann, womit er seiner Substanziierungspflicht nicht einmal ansatzweise nachkommt, weshalb die Beschwerde unzulässig ist (Urteile 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3 und 5A_175/2009 vom 9. Juni 2009 E. 1.3), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Einzelrichterin, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_914/2014
Termini attivi:
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