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9C_915/2017BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_915/2017

Urteil vom 27. Dezember 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2017 (IV.2016.00928).
Fatti

Nach Einsicht in die gegen den Entscheid IV.2016.00928 vom 18. September 2017 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gerichtete, als "Erklärung" bezeichnete Eingabe vom 14. Dezember 2017 (Poststempel),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer in seiner Zuschrift keine Vorbringen macht, die als Antrag und rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz BGG aufgefasst werden könnten, sondern sich auf eine stichwortartige Schilderung seiner Lebensumstände beschränkt, dass daher offensichtlich keine gültige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegt, weshalb die Eingabe gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b und nach Massgabe der Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zu erledigen ist, dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der IV-Stelle des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Dezember 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9C_915/2017
Termini attivi:
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