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9F_9/2014BGEx
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9F_9/2014

Urteil vom 14. Oktober 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_298/2014 vom 17. Juni 2014.
Fatti

Nach Einsicht in das Revisionsgesuch vom 22. Juli 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Juni 2014, in die Verfügung vom 14. August 2014, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, in die Verfügung vom 5. September 2014, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. September 2014 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Eingaben der Gesuchstellerin vom 12. September 2014 sowie das Schreiben der behandelnden Psychiaterin vom 23. September 2014 an der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nichts zu ändern vermögen, dass die Gesuchstellerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Furrer

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 9F_9/2014
Termini attivi:
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