B 40/99
A.- Die 1945 geborene O.________, die seit Geburt beidseitig an schwerer Myopie leidet, ist seit April 1970 bei der Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal
SHP (nachfolgend SHP) vorsorgeversichert. Nachdem die Versicherte von der Invalidenversicherung erfolgreich zur kaufmännischen Angestellten/Telefonistin umgeschult worden war, erhöhte die SHP am 24. Mai 1985 den versicherten Verdienst auf Fr. 31'200.- und orientierte sie über die daraus resultierenden Beitragszahlungen sowie Altersrenten. Bezüglich der Invalidenrente brachte die SHP den Vorbehalt an, wenn aufgrund der heutigen Krankheit eine solche zur Auszahlung kommen müsse, würde nur die Jahresrente aus den bisherigen Abschlüssen (Fr. 9724.-) zur Ausrichtung kommen.
Bei der ab 1. November 1993 an O.________ ausgerichteten
Zweidrittels-Invalidenrente von Fr. 6492.- wandte die SHP diesen Vorbehalt an, da der Hauptgrund der Invalidität in der eingeschränkten Sehfähigkeit liege.
B.- Am 18. Mai 1994 liess O.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem
Begehren, ihr sei rückwirkend ab Januar 1992 eine Invalidenrente nach BVG und ab November 1993 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 10'560.- auszurichten.
Das nunmehr zuständige Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich hiess die Klage mit Entscheid vom 11. Mai
1999 gut und verpflichtete die SHP, der Versicherten ab 1. Oktober 1991 eine ohne Vorbehalt berechnete Invalidenrente auszurichten.
C.- Die SHP lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.
O.________ sowie das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen gesetzlichen und statutarischen
Bestimmungen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a;
vgl. BGE 116 V 26 f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Das
Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212). Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen oder von der Vorinstanz erwogenen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit
Art. 132 OG; BGE 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit
Hinweisen, 442 Erw. 1a).
3.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob der Versicherungsvorbehalt vom 24. Mai
1985 bei der der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen zustehenden Zweidrittelsrente zum Tragen kommt. Die Vorinstanz verneint dies im Wesentlichen mit der Begründung, der angebrachte Versicherungsvorbehalt sei zwar rechtmässig zustande gekommen und genüge auch hinsichtlich der inhaltlichen Bezeichnung den Anforderungen; hingegen sei die Beschwerdegegnerin wegen anderer gesundheitlicher Beschwerden (Rückenschaden) als denjenigen, für welche der Vorbehalt
Gültigkeit besitze (Augenleiden), teilweise arbeitsunfähig geworden. Während die Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Rechtmässigkeit des Vorbehaltes die Ansicht der Vorinstanz teilt, erachtet sie das Augenleiden als alleinige Ursache der teilweisen Erwerbsunfähigkeit. Die Versicherte bestreitet demgegenüber - zu Recht - bereits die Rechtsgültigkeit des Vorbehaltes.
a) Die massgebenden, am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Statuten sahen die Möglichkeit, einen Vorbehalt anzubringen, überhaupt nicht vor. Es kann auch nicht aus dem
Grundsatz, wonach das Kleinere im Grösseren enthalten ist (a maiore minus), geschlossen werden, aus der in
Ziff. 1.2.4 der Statuten enthaltenen Befugnis des Vorstandes der Beschwerdeführerin, die Aufnahme eines Mitgliedes von einer ärztlichen Untersuchung abhängig zu machen und die Aufnahme zu verweigern, ergebe sich, dass während laufender Versicherungszeit die Anbringung eines Vorbehaltes zulässig sei. Eine solche Massnahme kann sich für eine versicherte Person noch empfindlicher auswirken als die
Nichtaufnahme in den überobligatorischen Bereich einer umhüllenden Kasse, weil es eine Person treffen kann, die anlässlich des Eintritts noch gesund war und deshalb in die
Vollversicherung aufgenommen wurde.
b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Vorbehalt auch nicht durch eine Änderung des Vorsorgevertrages gültig angebracht worden.
aa) Im Bereich der vorliegend betroffenen freiwilligen beruflichen Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch den
Vorsorgevertrag begründet, der den Innominatsverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des
Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Bedingungen (AGB)
dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 118 V 232 Erw. 4b, 116 V 221 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 119 V 144
Erw. 5b). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können (Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in: Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 237). Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der
Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 122 V 145 Erw. 4b, 118 V 232 Erw. 4b je mit Hinweisen).
bb) Wird das Schreiben der Vorsorgeeinrichtung an die
Versicherte vom 24. Mai 1985 näher betrachtet, so erhellt, dass es sich bei diesem um eine Neufestsetzung des Jahresbeitrages von bisher Fr. 2310.- auf Fr. 3744.- gestützt auf ein höheres Einkommen handelte. Daraus errechnete sich eine höhere Jahresrente. Das Schreiben diente gleichzeitig als
Versicherungsausweis. Auf der Rückseite war der in Frage stehende Vorbehalt mit vier Schreibmaschinenzeilen angebracht. Unterzeichnet auf der Vorderseite war das Schreiben durch den Geschäftsführer der Vorsorgeeinrichtung. Daraus, dass die Versicherte im Anschluss an dieses Schreiben nicht reagierte, kann nun nicht geschlossen werden, dass der Vorsorgevertrag zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der Versicherten, der durch die Statuten vorformuliert ist, abweichend geregelt worden sei (BGE 118 V 232 Erw. 4b, 122 V 145
Erw. 4b). Ein Ausbleiben einer Reaktion der Versicherten bedeutet insbesondere nicht deren Zustimmung zu einer für sie inhaltsschweren Änderung des Vorsorgevertrages.
c) Steht nach dem Gesagten fest, dass der Versicherungsvorbehalt vom 24. Mai 1985 mangels rechtsgenüglicher
Vereinbarung zwischen den Parteien keine Gültigkeit hat, erübrigt sich die Prüfung der von der Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig aufgeworfenen Frage, auf welches Leiden die Invalidität der Beschwerdegegnerin letztlich zurückzuführen ist. Der angefochtene Entscheid ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl.
Erw. 2).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal SHP hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: