C 184/99
A.- Der 1962 geborene W.________ war seit 1984 bei der
Firma E.________ AG tätig. Seit 1995 bekleidete er die
Funktion des Leiters Marketing/Verkauf und war Mitglied des
Verwaltungsrates. Auf Ende Juli 1997 wurde er von der
Arbeitgeberin entlassen, und am 13. August 1997 erfolgte die Löschung des Handelsregistereintrages. Am 29. Dezember
1997 machte W.________ beim Arbeitsgericht Liestal gegen die Firma E.________ AG klageweise offene Lohnforderungen (Monat Juli 1997, Anteil 13. Monatslohn) sowie eine Entschädigung für nicht bezogene Ferientage im Gesamtbetrag von Fr. 19'057.50 geltend. Nachdem am 6. Januar 1998 über die Firma E.________ AG der Konkurs eröffnet worden war, stellte W.________ am 11. Februar 1998 Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 21'750.-. Mit Verfügung vom 20. Februar 1998 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland diesen Antrag ab, weil der Versicherte als Mitglied des Verwaltungsrates die Entscheidungen der Arbeitgeberin massgeblich habe beeinflussen können und damit von Gesetzes wegen vom anspruchsberechtigten Personenkreis ausgeschlossen sei.
B.- In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Basel-
Landschaft, welches die Insolvenzentschädigungsberechtigung von W.________ bejahte, die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Berechnung des Anspruchs an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom 28. April 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das
Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
Während W.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51
Abs. 1 lit. a AVIG) sowie die Personen, die auf Grund ihrer finanziellen Beteiligung oder ihrer Stellung innerhalb des
Betriebes sowie der damit verbundenen Einflussmöglichkeiten vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen sind (Art. 51 Abs. 2 AVIG), zutreffend dargelegt. Richtig festgehalten hat das kantonale Gericht ferner, dass mitarbeitende Verwaltungsräte, die unmittelbar von Gesetzes wegen (Art. 716 bis 716b OR) über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis verfügen, von der Anspruchsberechtigung auf
Insolvenzentschädigung ausgeschlossen sind, ohne dass nähere Abklärungen zu ihrer Stellung im Betrieb getroffen werden müssten (BGE 122 V 272 Erw. 3 mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass für die Beurteilung der Frage, bis wann das
Verwaltungsratsmitglied tatsächlich auf die Tätigkeit der
Gesellschaft Einfluss nehmen kann, auf den Zeitpunkt des effektiven Rücktritts, welcher unmittelbar wirksam ist, und nicht auf die Löschung im Handelsregister oder das Datum der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt abzustellen ist (zur Publikation vorgesehenes Urteil K. vom 31. Januar 2000, C 337/98).
2.- a) Der Beschwerdegegner war bis Ende Juli 1997 bei der Firma E.________ AG angestellt. Auf welchen Zeitpunkt er aus dem Verwaltungsrat ausschied, ist nicht ersichtlich.
Hingegen ist erstellt, dass der Handelsregistereintrag am 13. August 1997 gelöscht wurde. Die massgebliche Einflussmöglichkeit des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat endete somit spätestens an diesem Datum, knapp fünf Monate vor der
Konkurseröffnung über die Firma E.________ AG (vom 6. Januar 1998). Den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Beschwerde an die Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die
Firma E.________ AG im Juli 1997 an einen leitenden Angestellten verkauft wurde, der am 13. August 1997 als Delegierter des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen wurde, die Geschäftsführung übernahm und verschiedene
Restrukturierungsmassnahmen einleitete. Diese zeitigten indessen nicht den gewünschten Erfolg, weshalb am 6. Januar
1998 der Konkurs über die Firma eröffnet wurde. Da der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt schon seit fast fünf
Monaten nicht mehr dem Verwaltungsrat der Firma E.________
AG angehörte, kann der geltend gemachte Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht unter Berufung auf Art. 51 Abs. 2
AVIG abgelehnt werden. Hieran ändert der Einwand des KIGA, dass die Firma E.________ AG gemäss provisorischer Bilanz bereits per 31. Mai 1997 überschuldet gewesen sei, nichts.
Denn nach dem Erwerb der Firma übernahm im August 1997 eine neue Leitung die Geschicke der Gesellschaft, deren Restrukturierungs- und Sanierungskonzept, auf das der Versicherte keinen Einfluss nehmen konnte, in der Folge scheiterte, was letztlich zum Konkurs führte. Weiter geht aus dem vom KIGA eingereichten Auszug aus dem Betreibungsprotokoll des Betreibungsamtes X.________, umfassend den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 13. Januar 1998, hervor, dass während der Zugehörigkeit des Beschwerdegegners zum Verwaltungsrat mit einer Ausnahme keine Betreibungen über hohe Forderungen gegen die Firma eingeleitet wurden, was im Sinne der Ausführungen in der Vernehmlassung daraufhin deutet, dass die
Gläubigerbanken - trotz formeller Überschuldung - zumindest bis Juli 1997 offenbar an eine Zukunft der nachmaligen
Konkursitin glaubten und bereit waren, die notwendigen
Kredite zu gewähren.
b) Die weiteren Einwendungen des KIGA sind unbegründet. Zunächst ist auf das zur Publikation vorgesehene Urteil B. vom 18. Februar 2000, C 362/98, hinzuweisen; danach kann auf Grund der Änderungen des positiven Rechts an der
Rechtsprechung gemäss BGE 114 V 56 insofern nicht festgehalten werden, als sie den Anspruch auf Insolvenzentschädigung an die Bedingung knüpft, dass der Arbeitgeber im
Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insolvent war. Hingegen ist an der zweiten in BGE 114 V 59 Erw. 3d genannten Anspruchsvoraussetzung, dass sich die Konkurseröffnung oder die Einreichung des Pfändungsbegehrens nicht aus Gründen verzögert haben, für die der Versicherte einzustehen hat, festzuhalten (ARV 1999 Nr. 24 S. 143 oben;
bestätigt im erwähnten Urteil B. vom 18. Februar 2000,
C 362/98). Dass der Konkurs über die Firma E.________ AG erst am 6. Januar 1998 eröffnet wurde, ist jedenfalls nicht auf Gründe, die der Beschwerdegegner zu vertreten hätte, zurückzuführen, da die Überschuldung der Firma im Zeitraum, in welchem er dem Verwaltungsrat angehörte, nicht evident war, zumal sie laut Auszug aus dem Betreibungsregister ihren finanziellen Verpflichtungen im Wesentlichen noch nachkam. Somit steht auch unter diesem Gesichtswinkel einer
Entschädigung nichts entgegen.
Was schliesslich die von der Vorinstanz behandelte, vom Gesetz nicht geregelte Frage betrifft, wie weit die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die (glaubhaft gemachten) Lohnforderungen gegen den zahlungsunfähigen
Arbeitgeber bei Erreichen des jeweiligen zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadiums gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a-c AVIG zurückliegen dürfen, um noch einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten, zur Publikation vorgesehenen Urteil B. vom 18. Februar 2000 Folgendes dargelegt:
"In der Lehre sind die Meinungen geteilt. Während Gerhards (AVIG-Kommentar, Bd. III, N 9 zu Art. 52 I) aufgrund der mit der Zeit abnehmenden Bedeutung des Schutzzweckes der
Insolvenzentschädigung und aus Gründen der Praktikabilität eine Frist von zwei Jahren analog der in anderen Leistungsbereichen geltenden Rahmen- oder Bezugsfristen (z.B.
Art. 9 AVIG [ALE], Art. 35 Abs. 1 AVIG [KAE], Art. 44a
Abs. 1 AVIG [SWE]) als vertretbar erachtet, ist nach
Thomas Nussbaumer (Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 197 Rz 524) von einer
Befristung abzusehen. Diese zweite Lösung verdient den
Vorzug. Zum einen besteht zwischen der Insolvenzentschädigung und den erwähnten anderen Leistungsarten, insbesondere der Arbeitslosenentschädigung, ein wesentlicher konzeptioneller Unterschied, indem der Ausfall des Verdienstes für tatsächlich geleistete und nicht derjenige für infolge Arbeitslosigkeit nicht zu erbringende Arbeit abgegolten wird (vgl. BGE 121 V 379 Erw. 2a). Schon von daher lässt sich die rückwirkende zeitliche Deckung von
Lohnforderungen durch Insolvenzentschädigung nicht ohne weiteres mit den für andere Leistungen der Arbeitslosenversicherung geltenden Rahmenfristen vergleichen. Zum andern kann sich, wie der zweitgenannte Autor zu Recht festhält, eine feste zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung als unbillig erweisen, wenn sich die Konkurseröffnung oder das Pfändungsbegehren aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen längerfristig verzögert (Nussbaumer, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Versicherte, will er in den Genuss von Leistungen kommen, nach Art. 55 Abs. 1 AVIG alles unternommen haben muss, um seine Forderungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Diese alle Versicherten in gleicher Weise treffende (Schadenminderungs-) Pflicht spricht trotz des diesbezüglich allenfalls vermehrten
Abklärungsaufwandes ebenfalls gegen eine feste zeitliche
Begrenzung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung. Davon ist aus vorstehenden Gründen daher abzusehen. Einzige
Schranke des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung in zeitlicher Hinsicht bildet somit die Verjährung von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern gemäss
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Baselland hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 997.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: