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C 185/98BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

C 185/98

C 185/98 Hm
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 9. Mai 2000 in Sachen
T.________, 1963, Beschwerdeführer, gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
Regierungsgebäude, Herisau, Beschwerdegegnerin, und
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen
Fatti

A.- Am 25. März 1995 schloss T.________ (geboren 1963)

mit dem Verein X.________ (nachfolgend: Verein) einen Arbeitsvertrag ab, welcher den 27. März als ersten Arbeitstag festhielt und unter dem Vorbehalt stand, dass der Vertrag mit Zusicherungsentscheid des Bundesamtes für Industrie,

Gewerbe und Arbeit (ab 1. Januar 1998 Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit; ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für

Wirtschaft; nachfolgend: Bundesamt) für den vom Verein organisierten Kurs in Kraft trete, ansonsten der Vertrag neu verhandelt werden müsse respektive als widerrufen gelte; bis zu diesem Zeitpunkt würden die Vertragsparteien die entsprechenden Risiken selbst tragen (Investitionen, Bevorschussungen, etc.). Nach Kenntnisnahme des Zusicherungsentscheides des Bundesamtes vom 24. Juli 1995 schlossen

T.________ und der Verein am 28. Juli 1995 einen zweiten

Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit ab. Der Verein kündigte diesen Vertrag fristgerecht auf den 31. Dezember 1995.

T.________ stellte am 3. Februar 1996 einen Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung ab 5. Februar 1996, welchen die

Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit

Verfügung vom 1. Juli 1996 ablehnte. Sie begründete dies damit, dass die erste Vereinbarung vom 25. März 1995 simuliert und somit kein Vertrag zustande gekommen sei. Ein

Arbeitsverhältnis liege erst ab Erlass der Verfügung durch das Bundesamt, d.h. ab 24. Juli 1995, vor. Damit sei die

Anspruchsvoraussetzung der sechsmonatigen Beitragszeit innert der zweijährigen Rahmenfrist nicht erfüllt.

Mit Entscheid vom 1. Juli 1997 bestätigte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden die

Verfügung der Arbeitslosenkasse.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 18. März 1998 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt

T.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung sowie die

Ausrichtung eines Vorschusses in der Höhe von Fr. 20'000.-im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Zudem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt lässt sich nicht vernehmen.

D.- Der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit

Verfügung vom 15. Februar 1999 ab.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Allerdings legt er nicht dar, durch welche Handlung der Vorinstanz bzw. der Verwaltung sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.

Auch aus den Akten ergibt sich kein entsprechender Hinweis, weshalb sich die Rüge als unbegründet erweist.

2.- Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die

Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2

AVIG).

3.- Unbestrittenermassen übte der Versicherte vom 1. August bis 31. Dezember 1995 eine beitragspflichtige

Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AHVG aus.

Streitig ist hingegen, ob dies auch für die auf Grund des

Arbeitsvertrages vom 25. März 1995 erfolgte Tätigkeit zutrifft.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der

Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 122 V 250 Erw. 2b, 119 V 158 Erw. 3a;

Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,

Bd. I, Rz 31 zu Art. 2).

4.- a) Vorliegend wurden die Bezüge des Versicherten in der Zeit von März bis Juni 1995 von der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden als massgebender Lohn qualifiziert. Es fragt sich, ob dies nicht offensichtlich unzutreffend ist.

b) Dem Beschwerdeführer kann nicht entgegengehalten werden, dass er im Hinblick auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für seine Tätigkeit eine ungewöhnliche rechtliche Konstruktion wählte, was gegebenenfalls auf

Rechtsmissbrauch schliessen lassen würde (vgl. BGE 123 V 234). Dem Wortlaut von Art. 62 AVIG zufolge werden keine

Beiträge an Privatpersonen gewährt, weshalb der Versicherte für die Veranstaltung des Kurses eine rechtliche Konstruktion wählen musste (vgl. auch Gerhards, Kommentar zum

Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, Rz 18 ff. zu

Art. 62). Dabei stellte die Vereinsform nichts Aussergewöhnliches dar, beabsichtigten doch die Initianten keine

Gewinnerzielung, sondern sahen den Verein als gemeinnützige

Institution. Wenn die gewählte Rechtsform beim Entscheid des Bundesamtes nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen war, kann sie es auch nicht für die Projektierungsphase gewesen sein, während der die Beitragszusicherung noch ungewiss war.

c) Die Arbeit des Versicherten im Rahmen der Vorbereitung des durchzuführenden Kurses war auf Erwerb ausgerichtet: Es kann nicht angenommen werden, dass er sie auch geleistet hätte, wenn die Unentgeltlichkeit von vornherein festgestanden hätte; denn der Beschwerdeführer übte diese

Tätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts seiner Familie aus.

d) Die Verwirklichung des Erwerbs war von der Gutheissung des vom Verein an das Arbeitsamt des Kantons Thurgau zuhanden des Bundesamtes gestellten Gesuches um Beiträge im

Rahmen von Art. 62 AVIG abhängig. Darin wurden ausdrücklich

Vorbereitungskosten ab Mai 1995 sowie Kurskosten ab 1. Juni

1995 geltend gemacht. Als sich der Kursbeginn verzögerte, stellte der Verein dem Bundesamt ein entsprechendes Nachtragsgesuch.

Bezüglich der Tragung des Unternehmerrisikos ergibt sich aus der für die Projektierungsphase des Kurses abgeschlossenen Vereinbarung vom 25. März 1995, dass dieses vorerst dem Versicherten oblag. Was im Falle der Verweigerung bzw. Zusicherung der Finanzierung durch das Bundesamt geschehen sollte, ist nicht klar geregelt, indem der Arbeitsvertrag "mit Vorbehalt des schriftlichen BIGA-Zusicherungsentscheides... in Kraft" tritt (Gültigkeitsbedingung)

und ohne diesen Entscheid "neu verhandelt werden muss resp.

gegebenenfalls als widerrufen gilt" (Resolutivbedingung).

Aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages in Verbindung mit den

Beitragsgesuchen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei Zahlungszusicherung durch das Bundesamt für seine bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen gemäss dem erwähnten Arbeitsvertrag entlöhnt werden sollte. Nachdem das Bundesamt das Gesuch mit Verfügung vom 24. Juli 1995 (unter Auflagen) bewilligt hatte, bezahlte der Verein den

Versicherten denn auch rückwirkend ab März 1995. Unklar blieb die Entschädigungsfrage lediglich für den nicht eingetretenen Fall der Beitragsverweigerung. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch arbeitsrechtlich die Annahme eines Arbeitsverhältnisses bei bedingter Lohnzahlung und

Nichterfüllung der Bedingung nicht ausgeschlossen ist (vgl.

Rehbinder, Berner Kommentar, N 17 zu Art. 320 OR mit Hinweisen). In einem solchen Fall würden auf dem gestützt auf

Art. 320 Abs. 2 OR ausgerichteten Entgelt Beiträge erhoben.

Umso mehr muss dies gelten, wenn sich die Bedingung erfüllt und die Vereinbarung in diesem Zeitpunkt wie abgeschlossen erfüllt wird.

e) Entgegen der Arbeitslosenkasse und dem Bundesamt ist festzuhalten, dass keine Simulation im Sinne von

Art. 18 OR vorliegt. Die Parteien hatten bewusst einen

Arbeitsvertrag abgeschlossen und wollten den vereinbarten

Inhalt; denn sie rechneten damit, dass das Bundesamt sich an diesem Kurs mit Beiträgen beteiligen würde, nachdem es den als Vorbild dienenden Kurs in Solothurn finanziell unterstützt hatte.

f) Die Qualifizierung der Bezüge ab 27. März 1995 als massgebender Lohn ist damit nicht offensichtlich unrichtig.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beiträge dem Verein lediglich für Kurskosten gewährt wurden, muss doch die

Lohnzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer mit der

Beitragszahlung Dritter an den Arbeitgeber nicht identisch sein.

5.- Der Beschwerdeführer weist eine beitragspflichtige

Tätigkeit auch für die Zeit vom 27. März bis 27. Juli 1995 auf und erfüllt somit die sechsmonatige Beitragszeit. Die

Sache ist an die Arbeitslosenkasse zur weiteren Abklärung, insbesondere des versicherten Verdienstes (vgl. ARV 1995

Nr. 15 S. 81 Erw. 2c), zurückzuweisen.

6.- Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der

Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen).

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens gegenstandslos (Art. 134

OG).

Die Verbeiständung durch einen Anwalt war vorliegend nicht geboten, da der Beschwerdeführer selber in der Lage war, seine Rechte zu wahren und seine Sache wirksam zu vertreten. Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung ist demnach abzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 18. März 1998 (betreffend Arbeitslosenentschädigung) und der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. Juli 1997 sowie die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. Juli 1996 aufgehoben, und es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · C 185/98
Termini attivi:
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