C 427/99
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Januar 1999 Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung hat, nachdem ihm zur Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit besondere Taggelder gewährt worden waren und er eine solche Tätigkeit tatsächlich aufgenommen hat.
b) Gemäss Art. 1 Abs. 2 AVIG will das Gesetz durch arbeitsmarktrechtliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen drohende Arbeitslosigkeit verhüten und bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen. Dies ist das Ziel der arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 - 75 AVIG).
Die in den Art. 71a - 71d AVIG geregelte Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist eine im Rahmen der zweiten Teilrevision von 1995 neu eingeführte Leistungsart (eingefügt durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1995 und in Kraft seit dem 1. Januar 1996; AS 1996 273 293;
BBl 1994 I 340). Gefördert wird der Statuswechsel vom Unselbstständigerwerbenden zum Selbstständigerwerbenden. Damit liegen nicht eigentlich vom AVIG nicht vorgesehene
Leistungen an Selbstständigerwerbende vor, sondern sie sind als Nachwirkung der beitragspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit zu sehen. Dem Zweck des Instruments entsprechend kann nur die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gefördert werden, welche die Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers voraussichtlich ganz beendet (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 625 S. 230).
c) Das AVIG kennt keinen eigenen Arbeitnehmerbegriff, sondern knüpft in Art. 2 Abs. 1 an die unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG an. Da die Art. 71a ff.
AVIG keine Definition der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten, ist für diesen Begriff ebenfalls auf das AHVG abzustellen und darunter die selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 AHVG zu verstehen. Liegt für die beabsichtigte Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch kein durch die zuständige Ausgleichskasse rechtskräftig festgelegtes Statut vor, hat die kantonale Amtsstelle vorfrageweise die beitragsrechtliche Stellung zu prüfen (Nussbaumer, a.a.O., Rz 626 S. 230 f.).
d) Die Leistungen bestehen nach Art. 71a AVIG in höchstens 60 besonderen Taggeldern während der Planungsphase (Abs. 1) oder in der Übernahme von 20 % des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften gewährte Bürgschaft (Abs. 2). Beide
Leistungen können kumulativ zur Ausrichtung gelangen (Art. 95d AVIV). Sie greifen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein. Die besonderen Taggelder werden während der
Planungsphase eines Projekts erbracht, die Übernahme des
Verlustrisikos setzt bei Vorlage eines ausgearbeiteten
Projekts ein, was bereits während der Planungsphase sein kann (Nussbaumer, a.a.O., Rz 627 S. 231).
Nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten besonderen Taggeldes, hat der Versicherte oder die Bürgschaftsgenossenschaft, sofern der Versicherte ihr ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt hat, der kantonalen Amtsstelle mitzuteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG).
Nimmt der Versicherte nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder hat er sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist seine Arbeitslosigkeit beendet und er erhält keine weiteren
Leistungen der Arbeitslosenversicherung (SVR 1999 AlV
Nr. 23 S. 55; Nussbaumer, a.a.O., Rz 647 S. 236).
Bei Abbruch der selbstständigen Erwerbstätigkeit gilt für den allfälligen Bezug weiterer normaler oder besonderer
Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren (Art. 71d Abs. 2
AVIG), gerechnet ab Stichtag bei der Eröffnung der ursprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Damit wird die laufende zweijährige Rahmenfrist um zwei Jahre erstreckt (Art. 95e Abs. 2 AVIV). Der Versicherte soll für das freiwillig auf sich genommene Risiko nicht benachteiligt werden.
2.- Der Beschwerdeführer, von Beruf gelernter Maler-
Tapezierer, bezog seit dem 1. März 1998 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 11. Juni 1998 sprach ihm das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) für die Planungsphase eines Projekts zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 8. Juni 1998 bis 28. August 1998 60 besondere Taggelder zu. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 teilte das KIGA der
Arbeitslosenkasse mit, der Versicherte habe mit Ablauf der besonderen Taggelder die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig wurde das Gemeindearbeitsamt gebeten, die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 29. August 1998 vorzunehmen. Am 1. Januar 1999 meldete sich der Versicherte wieder zur Arbeitsvermittlung und stellte erneut Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Mit Schreiben vom 11. Februar 1999 teilte die Ausgleichskasse mit, dass der Gesuchsteller seit 1. August 1998 als Selbstständigerwerbender im Haupterwerb erfasst sei. Daraufhin wurde der
Antragsteller gebeten, eine Bestätigung einzureichen, aus der hervorgehe, ab welchem Datum er nicht mehr als Selbstständigerwerbender registriert sei. Er reichte jedoch lediglich ein Schreiben der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein, wonach sein Status als Selbstständigerwerbender nur provisorischen Charakter habe und er für zusätzliche Tätigkeiten, die er in anderen Bereichen mangels Aufträgen ausführe, nach wie vor als vorübergehend
Unselbstständigerwerbender gelte. Mit Schreiben vom 20. Mai
1999 orientierte die Arbeitslosenkasse den Gesuchsteller, dass er als Selbstständigerwerbender nicht anspruchsberechtigt sei. Die Bestätigung der SUVA reiche nicht aus, benötigt werde eine Bestätigung der Ausgleichskasse. Eine solche wurde jedoch nicht beigebracht. Da der Gesuchsteller als Selbstständigerwerbender nicht anspruchsberechtigt sei, lehnte die Arbeitslosenkasse das Begehren ab (Verfügung vom 3. Juni 1999).
3.- Die Vorinstanz zieht in Erwägung, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den AHV-Status nicht im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetz versichert und daher nicht anspruchsberechtigt sei.
Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen erneut auf das Schreiben der SUVA, wonach sein Status als Selbstständigerwerbender nur provisorischen Charakter habe und er für zusätzliche Tätigkeiten nach wie vor als vorübergehend
Unselbstständigerwerbender gelte.
Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die projektierte selbstständige Erwerbstätigkeit nicht nur aufgenommen hat, sondern diese auch weiterhin ausübt. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er sie als gescheitert betrachtet und endgültig aufzugeben gewillt ist. Diesem Ergebnis steht auch das Schreiben der
SUVA nicht entgegen.
Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit im
Ergebnis als richtig.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Arbeitsamt Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: