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C 52/99BGEx
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunal fédéral des assurances
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

C 52/99

C 52/99 Hm
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 29. Februar 2000 in Sachen
M.________, 1959, Beschwerdeführerin, gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37,
Basel, Beschwerdegegnerin, und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung
Basel-Stadt, Basel
Mit Beschluss vom 15. Juni 1998 schrieb die Kantonale
Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt die Beschwerde der M.________ gegen die Taggeldabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 1997 wegen Gegenstandslosigkeit ab, da die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-
Stadt die Taggeldabrechnungen in Wiedererwägung gezogen und am 16. April 1998 die Rückerstattung von zuviel bezogenen
Taggeldern in Höhe von Fr. 119.40 verfügt hatte.
Gegen die Rückerstattungsverfügung vom 16. April 1998 erhob M.________ wiederum Beschwerde. Mit Schreiben vom 2. Juli 1998 setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten
Verdienst neu auf Fr. 5176.- fest und stellte M.________ in
Aussicht, sie werde in den nächsten Tagen eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 239.15 erhalten. Mit Entscheid vom 17. September 1998 hiess die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 16. April 1998, soweit sie darauf eintrat, im
Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Arbeitslosenkasse an, eine detaillierte und nachvollziehbare
Schlussabrechnung zu erstellen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Antrag, es sei die volle Ferien- und Feiertagsentschädigung bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die
Monate Oktober bis Dezember 1997 und April bis Juni 1998 miteinzubeziehen. - Die Arbeitslosenkasse schliesst auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der

AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde, einschliesslich der vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht

Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 erster Satz AVIG). Zum massgebenden Lohn im

Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören insbesondere Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Nach der Rechtsprechung ist bei Versicherten, welche die Ferienentschädigung als Lohnzuschlag erhalten, bei der

Berechnung des versicherten Verdienstes in der Weise vorzugehen, dass Ferienlohn oder -entschädigung als versicherter

Verdienst derjenigen Monate angerechnet wird, in denen die

Ferien tatsächlich bezogen werden (BGE 125 V 48 Erw. 5b).

So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 124 V

73 ff. Erw. 4 erkannt, dass die während eines Arbeitsverhältnisses als Zuschläge zum Stundenlohn ausgerichtete

Ferienentschädigung als versicherter Verdienst während der

Betriebsferien zu berücksichtigen ist, und zwar auch die erst in den Folgemonaten ausgerichteten Entschädigungen. In

BGE 125 V 42 hat es des Weitern entschieden, dass auch beim

Fehlen eines zusammenhängenden Ferienbezugs die lohnprozentuale Ferienentschädigung bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes miteinzubeziehen sei ebenso wie die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung.

2.- Das kantonale Gericht hat die Sache zur Neuberechnung der Taggeldhöhe an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen. Gleichzeitig wies es die Arbeitslosenkasse an, eine detaillierte und nachvollziehbare Schlussabrechnung zu erstellen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen.

Diese Punkte sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitig. Hingegen beanstandet die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Taggeldabrechnungen für verschiedene Monate, weil die Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Errechnung des versicherten Verdienstes nicht oder nicht überall miteinbezogen worden seien.

Wie es sich mit dieser Frage verhält, lässt sich aufgrund der Akten nicht in zuverlässiger Weise beurteilen, wie dies das kantonale Gericht teilweise bereits für die nicht mehr strittigen Punkte festgestellt hat. Die Arbeitslosenkasse wird daher den versicherten Verdienst im Lichte der erwähnten Rechtsprechung (Erw. 1 hievor) in Bezug auf die Frage der Mitberücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigung ebenfalls nochmals zu prüfen und gegebenenfalls neu zu berechnen haben. Den von der Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin am 2. Februar 1999 und damit vor Eintritt der Rechtskraft des beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides vom 17. September 1998 (versandt am 11. Januar 1999) zugestellten Schlussabrechnungen geht ohnehin die Eignung als anfechtbare Verfügung ab, da sie angesichts des Devolutiveffekts der vorinstanzlichen und letztinstanzlichen Beschwerde nichtig sind (BGE 111 V 61 Erw. 1; SVR 1999 ALV

Nr. 21 S. 51). Die Arbeitslosenkasse wird daher nochmals

Schlussabrechnungen zu erstellen und eine entsprechende

Verfügung zu erlassen haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der

Erwägungen abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen

Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-

Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und

Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 29. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · C 52/99
Termini attivi:
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