C 52/99
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der
AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde, einschliesslich der vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht
Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 erster Satz AVIG). Zum massgebenden Lohn im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören insbesondere Ferien- und Feiertagsentschädigungen.
Nach der Rechtsprechung ist bei Versicherten, welche die Ferienentschädigung als Lohnzuschlag erhalten, bei der
Berechnung des versicherten Verdienstes in der Weise vorzugehen, dass Ferienlohn oder -entschädigung als versicherter
Verdienst derjenigen Monate angerechnet wird, in denen die
Ferien tatsächlich bezogen werden (BGE 125 V 48 Erw. 5b).
So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 124 V
73 ff. Erw. 4 erkannt, dass die während eines Arbeitsverhältnisses als Zuschläge zum Stundenlohn ausgerichtete
Ferienentschädigung als versicherter Verdienst während der
Betriebsferien zu berücksichtigen ist, und zwar auch die erst in den Folgemonaten ausgerichteten Entschädigungen. In
BGE 125 V 42 hat es des Weitern entschieden, dass auch beim
Fehlen eines zusammenhängenden Ferienbezugs die lohnprozentuale Ferienentschädigung bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes miteinzubeziehen sei ebenso wie die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung.
2.- Das kantonale Gericht hat die Sache zur Neuberechnung der Taggeldhöhe an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen. Gleichzeitig wies es die Arbeitslosenkasse an, eine detaillierte und nachvollziehbare Schlussabrechnung zu erstellen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen.
Diese Punkte sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitig. Hingegen beanstandet die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Taggeldabrechnungen für verschiedene Monate, weil die Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Errechnung des versicherten Verdienstes nicht oder nicht überall miteinbezogen worden seien.
Wie es sich mit dieser Frage verhält, lässt sich aufgrund der Akten nicht in zuverlässiger Weise beurteilen, wie dies das kantonale Gericht teilweise bereits für die nicht mehr strittigen Punkte festgestellt hat. Die Arbeitslosenkasse wird daher den versicherten Verdienst im Lichte der erwähnten Rechtsprechung (Erw. 1 hievor) in Bezug auf die Frage der Mitberücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigung ebenfalls nochmals zu prüfen und gegebenenfalls neu zu berechnen haben. Den von der Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin am 2. Februar 1999 und damit vor Eintritt der Rechtskraft des beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides vom 17. September 1998 (versandt am 11. Januar 1999) zugestellten Schlussabrechnungen geht ohnehin die Eignung als anfechtbare Verfügung ab, da sie angesichts des Devolutiveffekts der vorinstanzlichen und letztinstanzlichen Beschwerde nichtig sind (BGE 111 V 61 Erw. 1; SVR 1999 ALV
Nr. 21 S. 51). Die Arbeitslosenkasse wird daher nochmals
Schlussabrechnungen zu erstellen und eine entsprechende
Verfügung zu erlassen haben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen
Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-
Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 29. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: