C 56/00
A.- B.________ (geb. 1956), gelernter Mechaniker, schloss am 3. Dezember 1997 das Jus-Studium an der Universität X.________ als lic. iur. ab. Am 5. Februar 1998 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum
Leistungsbezug an. Vom 1. April bis 30. September 1998 war er als Hilfsarbeiter bei der Y.________ AG, Kunststoffverarbeitung, zu einem Monatslohn von zuletzt Fr. 4500.tätig. Ab 1. Oktober 1998 ersuchte er wiederum um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Seit 1. Dezember 1998 arbeitet er als juristischer Sachbearbeiter beim Amt
Z.________.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 1998 stellte ihn die
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI,
Sektion Meilen, ab 1. Oktober 1998 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 26 Tagen in der
Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, es sei dem
Versicherten zumutbar gewesen, bis zum Auffinden einer geeigneten Stelle bei der Y.________ AG zu verbleiben.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Januar 2000 ab.
C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Kassenverfügung seien ihm 26 Taggelder auszubezahlen nebst einer Entschädigung für die ihm entstandenen
Aufwendungen.
Arbeitslosenkasse, kantonales Gericht und Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), zur
Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes (Art. 16 AVIG) und zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 45 Abs.
2 AVIV) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Arbeitslosenkasse und kantonales Gericht begründen die Einstellung damit, der Beschwerdeführer habe von sich aus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgelöst, obwohl ihm ein Weiterverbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle zumutbar gewesen wäre. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, er sei von der Y.________ AG mit einem befristeten Arbeitsvertrag angestellt gewesen. Der Arbeitsvertrag habe zunächst vom 1. April bis 30. Juni 1998 gedauert. Im Juni 1998 sei er um weitere drei Monate bis Ende September 1998 verlängert worden. Diese Sachdarstellung steht in Einklang mit der
Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Dezember 1998. Darin gab die Arbeitgeberin an, das Arbeitsverhältnis sei bis Ende
September 1998 befristet gewesen und es habe keine (gesetzliche oder vertragliche) Kündigungsfrist bestanden. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Y.________ AG mit einem auf Ende September 1998 befristeten und damit nach Art. 334 Abs. 1 OR ohne Kündigung endenden Arbeitsvertrag angestellt gewesen ist. Demzufolge entfällt der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine
Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet, weil er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst habe.
3.- Der Beschwerdeführer beantragt für die ihm entstandenen Aufwendungen eine Entschädigung. Ist die obsiegende Partei - wie im vorliegenden Fall - nicht durch einen
Anwalt vertreten, so wird ihr gemäss ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.
Ausnahmsweise sind hingegen Auslagen zu ersetzen, allerdings nur dann, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind.
Sodann können besondere Verhältnisse es im Ausnahmefall rechtfertigen, eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (Art. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992 [SR 173.119.2] in Verbindung mit Art. 2 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 [SR 173.119.1]). Beide Voraussetzungen treffen hier nicht zu.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 13. Januar 2000 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft für Bau & Industrie GBI, Sektion Meilen, vom 16. Dezember 1998 aufgehoben.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 26. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: